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Schmid Martin · Ständerat · 2014-06-03

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-03

Wortprotokoll

Ich danke dem Bundesrat dafür, dass er sich mit dem Anliegen intensiv auseinandergesetzt hat und auch bereit ist, die inhaltlichen Forderungen der Motion teilweise umzusetzen. Ich möchte Ihnen aber trotzdem beliebt machen, die gesamte Motion anzunehmen.

Worum geht es bei meinem Vorstoss? Mit meiner Motion möchte ich dem Anliegen zum Durchbruch verhelfen, dass Frachtführer, das können beispielsweise Transportunternehmer oder Selbstfahrer sein, von der Solidarhaftung für die Einfuhrabgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr befreit und im Zollgesetz den Importeuren gleichgestellt werden. Zum Beispiel soll einem Selbstfahrer, der seinen Sitz in Basel hat und für einen Deutschen mit einem Lastwagen Maschinenteile in die Schweiz importiert, die gleiche Rechtswohltat zustehen wie einem Importeur. Gemäss heutiger Gesetzgebung können sich Zolldeklaranten und Importeure, deren Haupttätigkeit die gewerbsmässige Zollabwicklung ist, von der vollen Härte der gesetzlichen Solidarhaftung befreien. Diese Rechtswohltat steht jedoch einem Selbstfahrer nicht zu. Das Gesetz bietet gerade dieser Kategorie der Transportunternehmer keine Möglichkeit zur Haftungsbefreiung. Der Frachtführer haftet in jedem Fall, also unabhängig vom Verschulden, für die volle Zollschuld.

Als Begründung für die solidarische Haftung wird in der Stellungnahme des Bundesrates angeführt, dass der breite Kreis von Personen als Zollschuldner der Sicherstellung der Einfuhrabgabe diene. Das ist richtig: Aus staatlicher Sicht geht es darum, in jedem Fall sicherzustellen, dass die Zollabgaben eingetrieben werden können. Für uns als Gesetzgeber geht es aber darum zu entscheiden, wer letztlich das Risiko der Insolvenz oder der Nichteinbringung von Einfuhrabgaben tragen soll: der schuldlose Frachtführer oder die Allgemeinheit? Aus meiner Sicht ist es stossend, wenn hier beim schuldlosen Frachtführer - seine Schuldlosigkeit ist bei meiner Variante die Bedingung für die Befreiung von der Solidarhaftung - das Gesetz mit voller Wucht greifen soll, obwohl er praktisch gar keine Möglichkeit hat, vor der Auftragsannahme sicherzustellen, dass vom betreffenden Schuldner die Zollabgaben geleistet werden.

Auch der Hinweis, dass sich der private Transporteur gegen solche Fälle privatrechtlich im Voraus versichern könne, erscheint mir doch sehr theoretischer Natur zu sein. Falls das Risiko so klein wäre, weshalb greift dann hier nicht auch das Argument, dass es fairer wäre und dem Prinzip der Billigkeit entsprechen würde, wenn die Allgemeinheit in diesen Fällen die Lasten des Konkurses oder der Nichteinbringbarkeit tragen müsste? Diese Regelung trifft denn auch viele Transporteure und Fahrer, gerade auch im grenznahen Bereich. Man muss auch die Sanktionshöhe sehen: Bei einer Auftragssumme von 1000 Franken kann das schnell einen Betrag von mehreren Hunderttausend Franken ausmachen, für welchen dann der Frachtführer einstehen muss.

Ich anerkenne, dass der Bundesrat einen Teil des Problems ebenfalls anerkannt hat, indem er bereit ist, eine neue gesetzliche Regelung zum Verzicht auf Abgabeforderungen in Härtefällen vorzuschlagen - aber eben gerade nur für Härtefälle und nicht als generell-abstrakte Regelung. Meines Erachtens wird damit auch nur ein Teil des Problems gelöst. Wenn in Zukunft ein Puschlaver Selbstfahrer Gemüse aus Italien in die Schweiz führt, er jedoch nicht mit der Verzollung der Ware beauftragt und auch nicht in die Zollabwicklung involviert war, wenn er die Art der mitgeführten Waren nur mit grossem Aufwand hätte feststellen können und auch keine Einsicht in die Warenbegleitpapiere nehmen konnte, dann soll er meines Erachtens aus Billigkeitsgründen den Importeuren und Zolldeklaranten gleichgestellt werden, und zwar nur in diesen Fällen. Das ist der Inhalt meiner Motion, welche mit dieser Einschränkung eine Gleichbehandlung fordert. Ich meine, es ist ein Gebot der gesetzgeberischen Fairness, dass wir hier alle Kategorien von Transporteuren gleich behandeln.

Weil bei einer nächsten Revision des Zollgesetzes auch diese Frage im Detail geprüft wird, möchte ich Ihnen trotz des Antrages des Bundesrates auf Ablehnung der Motion beantragen, die Motion anzunehmen. Damit kann in dem von mir skizzierten, einschränkenden Sinne eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, welche dem Gebot der Fairness entspricht.

Ich beantrage Ihnen deshalb, die Motion anzunehmen.