Bieri Peter · Ständerat · 2014-09-08
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-08
Wortprotokoll
Unser Rat hat sich bei der ersten Debatte mit 22 zu 18 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen das Aneuploidie-Screening ausgesprochen. Eine Mehrheit des Nationalrates, wie nun auch wiederum die Mehrheit Ihrer Kommission, hat sich hingegen für eine Zulassung der Untersuchung des Embryos in vitro auf eine mögliche Abweichung von der normalen Zusammensetzung der Chromosomen in all jenen Fällen ausgesprochen, in denen eine In-vitro-Fertilisation zulässig ist. Diese Öffnung hat weitreichende ethische und gesellschaftliche Konsequenzen und ist weit mehr als eine medizinisch begründete Zulassung einer modernen, praxisreifen Technik.
Während all dieser intensiven Diskussionen habe ich mir immer wieder das nicht ganz einfach zu erklärende, aber doch vorhandene Verhältnis von Präimplantationsdiagnostik und Pränataldiagnostik vor Augen geführt. Die Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin schreibt uns, dass bereits heute die vorgeburtliche Diagnostik beinahe bei allen schwangeren Frauen angewendet werde. Dies sei rechtlich zulässig - unabhängig davon, ob das Paar genetisch vorbelastet sei oder nicht. Die Reproduktionsmediziner argumentieren, dass es unverständlich sei, dass es verboten sein solle, eine Präimplantationsdiagnostik durchzuführen, aber danach verschiedene Untersuchungen in den ersten Schwangerschaftswochen durchgeführt werden könnten, die bei einem entsprechenden Befund zum Schwangerschaftsabbruch führten. Dies hat mich - nicht im Sinne irgendeines Kompromisses, sondern bereits bei Beginn dieser Debatte - zur Einsicht geführt, dass dort, wo die Präimplantationsdiagnostik aufgrund der Vermutung einer genetisch bedingten Veranlagung für eine schwere Krankheit gemäss dem revidierten Fortpflanzungsmedizingesetz angewendet werden darf, wie dies Artikel 5a Absatz 2 vorsieht, auch eine Chromosomenuntersuchung - sprich: auch ein Aneuploidie-Screening - erlaubt sein soll.
Ich mache mir folgende Überlegung: Wird ein Embryo ohnehin auf das Vorhandensein einer genetischen Veranlagung für eine schwere Krankheit untersucht, so kann es Sinn machen, ihn auch auf die Zahl und Zusammensetzung der Chromosomen hin zu untersuchen, was übrigens keinen allzu grossen Eingriff bedeutet und auch keine allzu schwierige Untersuchung darstellt. Es macht vor allem auch im Licht der später in den meisten Fällen erfolgenden Pränataldiagnostik Sinn, die bei Feststellung einer Chromosomenstörung erfahrungsgemäss in der Folge in den meisten Fällen zum Schwangerschaftsabbruch führt.
Es ist in der ethischen Betrachtungsweise breit anerkannt und entspricht auch den Regelungen in unseren Gesetzen - ich verweise auf die Fristenregelung im Strafgesetzbuch: Die Schutzwürdigkeit des werdenden Lebens nimmt mit der zunehmenden Entwicklung zu. Im Wissen um die Realität, dass bei einem Befund in den allermeisten Fällen abgetrieben wird, betrachte ich das Aneuploidie-Screening in jenen Fällen für zulässig, in denen ohnehin ein Embryo nach einer bestimmten Erbkrankheit untersucht wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass tatsächlich ein Embryo auf eine Erbkrankheit hin untersucht wird und bei der Untersuchung als [PAGE 710] gesund erkannt wird, man ihn dann aber einpflanzt, obwohl bei der gleichen Untersuchung eine Chromosomenaberration, sprich eine Chromosomenstörung, festgestellt worden ist. Ich denke, dass ein Fortpflanzungsmediziner, wenn er mehrere Embryonen zur Auswahl hat, denjenigen in die Gebärmutter einpflanzen wird, der nicht nur frei von vermuteten Erbfehlern ist, sondern auch bezüglich Chromosomenzahl und -struktur fehlerfrei ist.
Zur Klärung meines Minderheitsantrages sei auch darauf hingewiesen, dass bei allen anderen Bestimmungen ausser bei den Artikeln 17 und 33 der Minderheit Bischofberger, sprich dem Bundesrat, zu folgen ist.
Herr Bundesrat Berset hat im Nationalrat und im Rahmen der Differenzbereinigung in unserer Kommission auf das Risiko der Eugenik hingewiesen. Dieses Argument ist von grosser Bedeutung. Es lässt sich auch nicht relativieren, wenn gesagt wird, man würde dann ins Ausland gehen. Wir müssen für unser Land und für dessen Bewohnerinnen und Bewohner eine Lösung suchen. Würden wir uns nur am Ausland orientieren, so könnte man ja Gesetzgebung im Copy-Paste-Verfahren betreiben, und wir müssten dann Dinge zulassen, die weit von unseren allgemein anerkannten ethischen Werten entfernt sind.
Ich komme zum Schluss. Mit meinem Antrag der Minderheit II schränken wir das Aneuploidie-Screening auf ganz spezifische Fälle ein. Etwas vereinfacht gesagt: Wenn es schon eine Rechtfertigung gibt, aufgrund einer Vermutung eines schweren Erbfehlers das Erbgut zu untersuchen, dann ist es in diesen beschränkten Fällen gerechtfertigt, auch zu schauen, ob eine Abweichung von der normalen Chromosomenzahl oder eine Chromosomenstörung vorhanden ist. So weit die Begründung meines Antrages der Minderheit II.