Gutzwiller Felix · Ständerat · 2014-09-08
Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-08
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir im Sinne einer kurzen Einführung - der Entscheid über Eintreten wurde ja bereits gefällt - folgende Bemerkungen: Es geht bei dieser Vorlage grundsätzlich um die Modernisierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes im Bereich der Präimplantationsdiagnostik, die auch eine Änderung der Bundesverfassung nötig machte. Sie erinnern sich: 2005 hat das Parlament das Verbot der Präimplantationsdiagnostik aufgehoben; jetzt haben wir die Vorlage zu behandeln, welche die Aufhebung dieses Verbots konkretisieren soll.
Zur Vorgeschichte äussere ich mich nur kurz. Sie erinnern sich an die Vorlage, wir waren Erstrat. Der Nationalrat als Zweitrat hat am 3. Juni 2014 die Änderung der Bundesverfassung angenommen, und zwar mit 170 zu 16 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Somit bestehen bei der Änderung der Bundesverfassung keine Differenzen mehr. Die Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes wurde im Nationalrat mit 138 zu 38 Stimmen bei 13 Enthaltungen angenommen. Dort blieben allerdings noch drei Differenzen zu unserem Rat bestehen. Zum Ersten bei Artikel 3: Dort geht es um die Nutzung von Keimzellen nach dem Tod der Person, von der sie stammen. Ich werde dann bei der Behandlung dieses Artikels einige kurze Ausführungen machen. Zum Zweiten bei Artikel 5a: Dort geht es vor allem um die Chromosomenuntersuchungen bei Verfahren der Präimplantationsdiagnostik. Zum Dritten bei Artikel 17: Dort geht es um die Entwicklung von Embryonen und um die Frage, ob für deren Anzahl eine Obergrenze eingeführt werden soll oder nicht. Diese drei Artikel stehen nun im Vordergrund.
Ich darf gleich zu Artikel 3 kommen, bei dem Ihnen die Kommission einstimmig Festhalten vorschlägt. Hier geht es um eine Differenz zum Nationalrat, die aufgrund eines in letzter Minute formulierten Einzelantrages zustande gekommen ist. Unseres Erachtens handelt es sich dabei um ein Missverständnis. Es geht beim Beschluss des Nationalrates hauptsächlich um die Nachverfolgbarkeit bei einer Samenspende, nämlich darum, dass auf diese Art gezeugte Kinder im entsprechenden Alter eine Antwort auf die Frage bekommen, wer der Spender sei. Dies ist heute insofern klar geregelt - es muss hier nicht geregelt werden -, als die Antwort im einschlägigen Register des Bundesamtes für Justiz gefunden werden kann.
Es geht zudem um die Problematik, ob Samenspenden noch verwendet werden können, wenn der Vater schon gestorben [PAGE 708] ist. Das ist, mit Verlaub gesagt, ein Thema, das nicht ein zentrales Anliegen der Vorlage über die Präimplantationsdiagnostik ist. In der heutigen Situation kann eine Samenspende auch dann verwendet werden, wenn der Spender beispielsweise auf dem Nachhauseweg tödlich verunglückt. Sollte man dem Nationalrat folgen, dann müsste infolge dieses Entscheids bei jeder Samenspende vor der Verwendung sichergestellt werden, dass der Vater noch lebt. Nach Ansicht der Kommission würde das eine immense Bürokratie und, wie ich erwähnt habe, eine ganz andere Konzeption der Samenspende bedingen; eine solche wird im Übrigen hier nicht diskutiert. Im Nationalrat hat man nicht sehr lange über diesen Antrag debattiert. Man wird das Gefühl nicht los, dass hier nicht ganz klar war, worum es überhaupt ging.
Aus meiner Optik - und das ist sicher auch die Optik der Kommission - gibt es aber keinen Grund, Samenspenden nicht mehr zu verwenden, wenn der Spender gestorben ist. Sonst müsste man jedes Mal prüfen, ob er noch lebt. Aus dieser Optik hat Ihre Kommission, wie ich schon erwähnt habe, einstimmig Festhalten beschlossen, damit der Nationalrat hier die Argumentation noch einmal nachverfolgen kann. Ich sage es noch einmal: Es ist sichergestellt, dass Kinder, die aufgrund von Samenspenden gezeugt werden, später über das entsprechende Register im Bundesamt für Justiz auch ihren biologischen Vater kennenlernen können, wenn sie das wollen.
Ich beantrage Ihnen also Festhalten.