de Courten Thomas · Nationalrat · 2014-06-03
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-03
Wortprotokoll
Ich spreche gleich zu beiden Artikeln, weil die Artikel 12 und 13 einander inhaltlich ja gegenseitig bedingen. Ich bitte Sie, bei beiden Artikeln der Minderheit Ihrer Kommission, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen und damit auch die letzte verbleibende, aber wesentliche Differenz in dieser Gesetzesrevision zu bereinigen.
Mit der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes beabsichtigten wir in erster Linie eine Angleichung des schweizerischen Produkterechtes an das der EU; dies vor allem deshalb, weil der Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen immer stärker grenzüberschreitend erfolgt und weil sich das EU-Lebensmittelrecht wie gewohnt ständig weiterentwickelt. Ebenso war es ein Ziel dieser Revision, den Warenaustausch in die Schweiz und aus der Schweiz zu erleichtern. Es war das Ziel, die bürokratischen und damit administrativen Hürden abzubauen und die erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen und technischen Vorschriften dafür zu schaffen. Aber einmal mehr bröckelt der Wille zu diesem hehren Grundsatz des Abbaus bürokratischer Hürden wegen des Glaubens, mit zusätzlichen Vorschriften eigene Produkte besser schützen zu können; dazu werden Sie sicher auch bei der Kompromissvariante noch mehr hören.
Die von der Minderheit unterstützte bundesrätliche Fassung legt fest, welche Angaben bei der Abgabe von Lebensmitteln in welcher Form gemacht werden müssen. In Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien gilt die grundsätzliche Deklarationspflicht betreffend Produktionsland, Sachbezeichnung und allfällige Zutaten. Es soll aber dem Bundesrat überlassen sein, in welchen Fällen er eine Deklarationspflicht auch betreffend die Herkunft von Rohstoffen vorsehen will, denn diese Pflicht zur Deklaration der Herkunft von Rohstoffen soll nach Auffassung der Minderheit die Ausnahme bei denjenigen Fällen bleiben, wo aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten erstens ein konkreter Nutzen oder zweitens eine konkrete Notwendigkeit besteht. Die verschärfte Regelung, wie sie der Nationalrat bisher befürwortete, ist in der Praxis nur schwer und mit unverhältnismässigem Aufwand bzw. unnötigen Kosten umsetzbar, denn für die zusammengesetzten Lebensmittel würde dies eine Herkunftsdeklaration bis auf die Stufe der einzelnen Gewürze und Rohstoffe bedingen, was angesichts der teilweise wechselnden Zutaten nur schwer umsetzbar wäre. Mit dem Wechseln der Rohstoffherkunft je nach Saison, je nach Lieferkette usw. müsste logischerweise auch die Deklaration auf der Verpackung konstant, immer wieder von Neuem geändert werden. Das ist unnötig: Eine auf diese Art und Weise praktizierte Regelung würde dem vielzitierten und sicher berechtigten Konsumentenschutz letztlich einen Bärendienst erweisen.
Zusammengefasst hätte das dann wohl nicht mehr viel mit dem ursprünglichen Ziel zu tun, nämlich die Revision des Lebensmittelgesetzes mit Augenmass und gesundem Menschenverstand zu gestalten und vor allem auf eine vernünftige wie auch praxistaugliche Art und Weise umzusetzen.
Aus diesen Überlegungen bitte ich Sie nochmals, der Minderheit und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen. [PAGE 808]