Stöckli Hans · Ständerat · 2012-06-05
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-05
Wortprotokoll
Heute ist ja die Ungültigkeit der Ehe in Artikel 107 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches geregelt. Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung sind sehr streng. Es braucht eine schwerwiegende Drohung oder Nötigung. Es sind objektive Tatbestände, die nachgewiesen werden müssen, dass nämlich eine erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die Ehre der direktbetroffenen Person oder Dritter bestand. Und - das ist das Entscheidende - es kann nur auf Antrag des betroffenen Ehegatten geklagt werden, und die Klage ist zeitlich limitiert. Diese Regel ist zweifellos ungenügend, und deshalb schlage ich eine neue Regelung vor, die von den objektivierten Massstäben zu den subjektiven Willensmängeln führt. Denn eine Ungültigerklärung hat von Amtes wegen das Gericht zu verfügen, wenn die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist.
Nun stellt sich die Frage, ob die Ehe in jedem Fall durch ein Gericht als ungültig erklärt werden soll - auch nach Ablauf langer, langer Zeit - es gibt keine zeitliche Limitierung - oder ob der ursprünglich fehlende Wille zur Ehe allenfalls während der Dauer der Ehe entstanden ist und dementsprechend dazu führt, dass die Ehe vom Gericht als nicht ungültig erklärt werden muss. Ich bin überzeugt, dass unsere Gerichte in der Lage sind, den Willen der betroffenen Person zu eruieren, sei es dank ihrer Erfahrung, sei es durch den Beizug Dritter. Es ist für mich stossend, wenn ein Gericht eine Ehe ungültig erklärt, obwohl die beiden betroffenen Personen die Ehe fortsetzen möchten. Darf tatsächlich das Gericht eine Ungültigerklärung verfügen, wenn die Direktbetroffenen diese nicht beanspruchen?
Jetzt wird man sagen: Ja, man muss klare Signale setzen, dass Zwangsheiraten unter keinen Umständen geduldet werden. Diese Signale sind gesetzt. Aber wir sind in einem Rechtsstaat, in welchem Gerechtigkeit im Einzelfall hergestellt werden muss. Ich frage mich Folgendes: Wenn man den fehlenden freien Willen beim Abschluss einer Ehe muss eruieren können, damit die Ehe ungültig erklärt wird, weshalb soll das Gericht dann nicht in der Lage sein, auch den freien Willen der Eheleute zu eruieren, ihre Ehe fortführen zu wollen? Dementsprechend bin ich überzeugt, dass der Entwurf des Bundesrates und auch der Beschluss der Mehrheit des Nationalrates richtig waren. Man soll klare Zeichen setzen: Zwangsheiraten werden in der Schweiz nicht geduldet, aber die Zeit kann auch Wunden heilen. Man soll nun diese Heilung nicht so vollziehen, dass man zuerst die Ungültigkeit feststellt und es dann den Ehegatten überlässt, sich nochmals zu verheiraten. Dieser Tatbeweis geht meiner Meinung nach zu weit.
Dementsprechend bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen.