Engler Stefan · Ständerat · 2012-06-05
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-05
Wortprotokoll
Die Wiese ist ja an und für sich abgegrast, das Votum von Herrn Kollege Stöckli aber provoziert bei mir eine Entgegnung. Man könnte ja aufgrund der Diskussion einerseits wirklich meinen, dass unser Rechtsstaat in Gefahr sei, wenn jetzt die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht eingeführt werde, und andererseits müsste man Angst haben, die direkte Demokratie sei in Gefahr, würde man die Verfassungsgerichtsbarkeit einführen.
Ich glaube, eine etwas pragmatischere Sichtweise wäre notwendig. Ich bin überzeugt, dass der symbolische Gehalt dieses Entscheids letztendlich viel grösser ist als die effektive Tragweite und die effektiven Folgen, in welche Richtung der Entscheid dann auch immer ausfallen wird.
Wogegen ich mich hingegen verwahre, ist der Vorwurf, dass gegen den Rechtsstaat sei, wer gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit ist. Ich nehme für mich und auch für die Politik und für das Parlament in Anspruch, dass wir rechtsstaatlich korrekte Gesetze erarbeiten wollen und dafür auch präventiv Instrumente der Qualitätskontrolle anwenden. Kollege Schmid hat davon gesprochen, dass die präventive Rechtskontrolle noch ausbaubar wäre, und er hat - ich meine, zu Recht - auch verlangt, dass man da noch einen Zacken zulegt, um das Parlament auf mögliche Konflikte aufmerksam zu machen.
Herr Stöckli, Sie haben davon gesprochen, das Volk habe nicht gewollt, dass Bundesgesetze nicht der Kontrolle durch das Bundesgericht unterstehen, als man die Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt habe. Doch, es handelt sich eben um eine unechte Lücke. Der Verfassunggeber hat das damals genau so gewollt.
Es sind verschiedene Argumente für die Verfassungsgerichtsbarkeit genannt worden, indem das Verhältnis zwischen dem zwingenden Völkerrecht und der Überprüfbarkeit hervorgehoben wurde. Ich finde dieses Argument nicht stichhaltig. Daran wollen wir ja nichts ändern; wir wollen, dass auch weiterhin das zwingende Völkerrecht überprüft werden kann. Es wurden das kantonale Recht und das innerkantonale Verhältnis angesprochen. Auch das wollte der Verfassunggeber damals ganz bewusst: dass das Bundesgericht die Möglichkeit behält, eine einigermassen einheitliche Rechtsordnung in allen Kantonen sicherzustellen, immer dort, wo die Bundesverfassung davon betroffen ist. An diejenigen, die jetzt das Föderalismusargument bringen und sich auf den Standpunkt stellen, die Kantone hätten nicht die Möglichkeit, sich gegen Recht zu wehren, das vom Bundesparlament kommt und gegen die Kompetenzordnung verstösst, möchte ich appellieren: Wir sind ja gerade dafür da, darauf zu achten, dass wir nicht in die Kompetenzhoheit der Kantone eingreifen. Es ist unsere Uraufgabe als Ständeräte, dafür zu sorgen. Insofern ist es eine doppelbödige Argumentation, wenn man sagt, wir müssten uns vor uns selber schützen.
Ich bin der Meinung, dass es nicht angezeigt ist, von Richterrecht oder Bevormundung durch die Gerichte zu sprechen. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass eine Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu einer Politisierung der Justiz führen wird; das kann man wollen oder nicht. Letztlich wird es ja auch in Zukunft darum gehen, vor allem dort, wo verfassungsmässige Rechte eingeschränkt werden, zu überprüfen, ob das gerechtfertigt ist oder nicht.
Ich spreche von Artikel 36 unserer Bundesverfassung, wo die Voraussetzungen aufgezählt werden, unter denen ein Eingriff oder eine Beschränkung von verfassungsmässigen Rechten möglich ist. In diesem Artikel kommen sehr viele unbestimmte Rechtsbegriffe vor. Es wird von "öffentlichem Interesse" gesprochen, Einschränkungen müssten "verhältnismässig" sein, es ist vom "Kerngehalt der Grundrechte" die Rede, und es stellt sich die Frage, wer die Auslegung letztlich machen soll, ob ein Gericht dafür zuständig sein soll, das Parlament oder allenfalls sogar das Volk, wenn ein Referendum ergriffen wird.
Herr Kollege Recordon und Herr Kollege Cramer, Sie haben es formell natürlich auf den Punkt gebracht, dass der generell-abstrakte Erlass eines Gesetzes und das Referendumsrecht nicht mit der Überprüfung im konkreten Anwendungsfall zu verwechseln seien. Aber unsere Möglichkeit, Recht zu setzen, ist letztlich nur dann etwas wert, wenn wir uns als Gesetzgeber auch darauf verlassen können, dass unser Gesetz auch so Anwendung findet, wie wir es miteinander nach einer politischen Auseinandersetzung als Schlussergebnis mehrheitlich beschlossen haben.
Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass der symbolische Wert dieses Entscheides höher ist als der effektive, zumal das Bundesgericht heute schon die Möglichkeit wahrnimmt, unsere Gesetze zu kontrollieren und sie indirekt auch zu korrigieren. Ich meine auch, dass die Beschneidung der direktdemokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten sich nicht durch den Mehrwert an Rechtsschutz aufwiegen lässt.
Für mich ist es am Schluss eine Frage der Abwägung: Lohnt sich das? Ich komme zum Schluss: Nein. Daher folge ich der Minderheit.