Pfister Gerhard · Nationalrat · 2014-09-08
Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-08
Wortprotokoll
Ich beschränke mich auf die Argumente der Kommissionsmehrheit, die Begründungen der Minderheiten haben Sie bereits erhalten.
Zum Minderheitsantrag Naef zu Artikel 107a des Asylgesetzes: Die Mehrheit lehnt diesen Antrag ab, weil sie der Meinung ist, einerseits nahe beim geltenden Recht bleiben zu wollen. Andererseits will sie die aufschiebende Wirkung nicht automatisch gewährleisten, wie es der Antrag der Minderheit Naef fordert, sondern genau so weit anpassen, wie unmittelbar gefordert, nämlich auf Antrag des Asylbewerbers innerhalb der Beschwerdefrist. Eine automatische aufschiebende Wirkung würde dem Volkswillen in der Abstimmung über das Ausländer- und Asylgesetz weniger entsprechen. Die Kommission lehnte den Antrag, der nun als Antrag der Minderheit Naef vorliegt, mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab.
Die Minderheit Mörgeli bei Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes möchte Ziffer 6 gemäss geltendem Recht belassen, d. h., dass für die Ausschaffungshaft wie bisher gar keine Gründe nötig sind. Hier ist es aber wesentlicher Bestandteil der neuen Verordnung, dass dies nicht mehr genügt, sondern dass eine Untertauchensgefahr bestehen muss; es ist künftig nicht mehr möglich, jemanden in Haft zu nehmen, nur weil er ein Dublin-Fall ist. Die Spezialausschaffungshaft wird nicht abgeschafft, aber die Spezialausschaffungshaft ohne Angabe von Gründen. Das ist zwingender Bestandteil der neuen Verordnung. Wer das nicht will, muss konsequenterweise die ganze Verordnung ablehnen. Deshalb lehnte die Kommission den Antrag, der nun als Antrag der Minderheit Mörgeli vorliegt, mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.
Zum Minderheitsantrag John-Calame zu Artikel 76a des Ausländergesetzes: Das ist ein Minderheitsantrag aus der SPK, der von Kollegin John-Calame in der APK übernommen wurde. Sie möchte Absatz 4 streichen. Dieser Absatz wurde aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse eingefügt, das wurde bereits gesagt. Er geht über die Dublin-III-Verordnung hinaus, aber dies ist nötig, um einen effizienten Vollzug zu sichern. Ohne diese Regelung könnte eine Person durch renitentes Verhalten das Verfahren vollständig unterlaufen, ohne dass der betroffene Staat Gegenmassnahmen ergreifen könnte. Die maximal drei Monate sind erfahrungsgemäss nötig, um eine neue Überstellung zu organisieren. In den meisten Fällen ist die Überstellung früher durchführbar. Wenn man diesen Absatz streichen würde, würde das ganze Dublin-System unterhöhlt. Deshalb entschied sich die Kommission mit 15 zu 6 Stimmen gegen den Antrag, der nun als Antrag der Minderheit John-Calame vorliegt.
Zuletzt zum Minderheitsantrag Naef zu Artikel 80a des Ausländergesetzes: Hier ist vorgesehen, dass sich die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit bei einer Haftanordnung durch das Bundesamt für Migration nach bestimmten Artikeln des Asylgesetzes richtet. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, welches bereits heute bei Haftanordnungen durch dieses Amt angewendet wird. Die Absätze 2 und 3 wurden eingefügt, weil es zwei Kompetenzen gibt, nämlich die des BFM und die des Kantons, je nachdem, ob sich die Person in einem Zentrum oder in einem Kanton befindet. Wird die Haft vom BFM angeordnet, gelten die Regelungen des vom Volk beschlossenen Asylgesetzes. Wird die Haft vom Kanton angeordnet, gilt das kantonale Verfahrensrecht. Der Antrag der Minderheit Naef würde das in Kraft stehende und vom Volk beschlossene Asylgesetz ändern, ohne dass dies von Dublin III gefordert wäre. Aus diesen Gründen lehnte die Kommission den Antrag, der nun als Antrag der Minderheit Naef vorliegt, mit 16 zu 8 Stimmen ab.