Bieri Peter · Ständerat · 2001-09-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-20
Wortprotokoll
Artikel 8 definiert die Voraussetzungen, nach denen der Bund das Filmschaffen fördert. Neu werden Filme selektiv, d. h. nach Qualitätskriterien und nach Erfolgskriterien, gefördert. Unterstützt werden Filme, die künstlerisch sehr wertvoll sind, auch wenn sie vielleicht nur ein spezielles Publikum anzuziehen vermögen. Hingegen erhalten auch Filme eine Unterstützung, die primär in kommerzieller Hinsicht und vielleicht weniger wegen ihrer Qualität erfolgreich sind. Der Bundesrat schreibt zu Recht, dass eine Förderung insbesondere dann Sinn macht, wenn es gelingt, Qualität und Erfolg miteinander zu kombinieren.
Die Ergänzung in Artikel 8 geht in eine ähnliche Richtung wie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c. Vom Grundsatz der Filmförderung her hat der Bund grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Finanzhilfen, die ein Filmschaffender für ein Werk erhält, wieder für ein neues Werk verwendet werden. Wir haben jedoch in der Kommission festgestellt, dass dieser Grundsatz nicht überall eingehalten werden kann, so etwa dann, wenn kein Nachfolgeprojekt besteht oder das geförderte Projekt erst noch finanziert werden muss. Wir haben das berechtigte Anliegen der Reinvestition insofern aufgenommen, als wir festhalten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen die Frage der Reinvestition im Speziellen durch das Departement zu prüfen ist.