Hess Hans · Ständerat · 2001-09-25
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-25
Wortprotokoll
Hier erlaube ich mir, kurz auf den Werdegang und die Entwicklung dieser Bestimmung in der Kommission und in unserem Rat hinzuweisen.
Anlässlich unserer ersten Kommissionssitzung vom 28. Oktober 1999 lag der Kommission ein Antrag unseres Kollegen Willy Loretan vor, der verlangte, dass die Kompetenz zur Festlegung der Promillegrenze im Gesetz erfolgen solle. Dieser Antrag wurde mit dem Stichentscheid des damaligen Präsidenten, Herrn Maissen, abgelehnt. Einen Minderheitsantrag gab es damals in unserem Rat nicht.
In unserer Ratsdebatte stellt dann Kollege Stadler den Antrag, dass das Parlament in einer Verordnung - also einer Parlamentsverordnung im Sinne von Artikel 163 Absatz 1 der Bundesverfassung - festlegen solle, bei welcher Blutalkoholkonzentration, unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit, Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird, welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt. Kollege Stadler hat also genau den gleichen Antrag gestellt, über den wir heute wieder beraten. Der Antrag Stadler unterlag seinerzeit mit 15 zu 20 Stimmen.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen heute, dem Beschluss des Nationalrates, der mit 84 zu 66 Stimmen erfolgte, d. h. einer Parlamentsverordnung zuzustimmen bzw. dem damaligen Antrag Stadler zu folgen.
Warum soll die Frage der Promillegrenze in einer Parlamentsverordnung geregelt werden? Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass es sich hier um eine politisch wichtige Frage handelt, die im Parlament zu entscheiden ist, damit den staats-, regional-, und gesellschaftspolitischen Kriterien angemessen Rechnung getragen werden kann. Denn genau für solche Fragen steht mit der Parlamentsverordnung ein sinnvolles Instrument zur Verfügung. Sie ist im Gegensatz zum formellen Bundesgesetz rascher an sich verändernde Gegebenheiten anpassbar.
Ich habe mich bemüht, in den Marginalien Hinweise zum Inhalt der Parlamentsverordnung zu finden. Diese Hinweise sind sehr spärlich. Lediglich in der Botschaft des Bundesrates zur Reform der Bundesverfassung (96.091) findet sich im Kapitel über die Bundesversammlung - Organisation, Verfahren, Verhältnis zum Bundesrat - ein Hinweis: Die Zulassung des Bundesdekretes - damals hiess es noch so - vermöge zu verhindern, dass rundweg an den Bundesrat abgeschoben werde, was erhöhter, nämlich parlamentarischer Legitimation bedürfe. Das ist der einzige Hinweis, den ich gefunden habe. Es wurde sehr viel über diese Parlamentsverordnung gesprochen, dabei ging es aber vor allem um Formelles und nicht um Inhaltliches.
Es scheint mir eigentlich auch so, dass der Weg über die Parlamentsverordnung der bessere Weg ist. Ich muss betonen: Heute geht es nicht darum zu bestimmen, ob 0,5 oder 0,8 Promille richtig sind. Das würden wir später in einem anderen Umgang festlegen, sofern die Bestimmung mit der Parlamentsverordnung stehen bleibt.
Ich beantrage Ihnen, dem Nationalrat und damit auch der Mehrheit unserer Kommission zu folgen.