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Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-12-10

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-10

Wortprotokoll

Bei Artikel 109 geht es um die Einführung von Behandlungsfristen auf Gesetzesebene für das Verfahren der Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen. Die Frist gemäss Artikel 109 Absatz 2 ist heute im Geschäftsreglement des Nationalrates verankert. Der Ständerat hebt diese Bestimmung auf Gesetzesstufe an, und ich beantrage Ihnen, dem Ständerat zu folgen.

Absatz 3bis will neu auch für die Kommission des Zweitrates eine Behandlungsfrist von einem Jahr einführen. Nach der Annahme einer Initiative durch die Kommission des Erstrates braucht es die Zustimmung der Kommission des anderen Rates, damit eine Initiative weiterbearbeitet werden kann, und das sollte innert nützlicher Frist passieren. In der Praxis kommt es aber immer mehr zu Sistierungen von parlamentarischen Initiativen, weil eine bundesrätliche Vorlage in Ausarbeitung ist. Eine parlamentarische Initiative in der ersten Phase zu sistieren, das geschieht indes im falschen Moment. Es geht ja um die Frage des Handlungsbedarfes, und der Handlungsbedarf ist entweder gegeben oder nicht gegeben, unabhängig davon, ob der Bundesrat tätig ist oder nicht. Auch wenn eine Vorlage des Bundesrates angekündigt ist, kann die Kommission der Initiative in der Vorprüfung Folge geben. Sie behält damit ein Pfand in der Hand: Sie kann aktiv werden, wenn der Bundesrat doch nicht handelt, obwohl Handlungsbedarf besteht. Wenn der Bundesrat eine Botschaft mit Gesetzesänderungen unterbreitet, kann die Initiative in der zweiten Phase immer noch sistiert oder später abgeschrieben werden.

Es ist daher richtig, wenn die Fristen auf Gesetzesstufe gehoben werden und für beide Räte, also für Nationalrat und Ständerat, verbindlich sind. Fristen schützen einerseits das Initiativrecht und den Initianten bzw. die Initiantin, und sie dienen andererseits der Effizienz des Ratsbetriebes.

Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag zu unterstützen und der ständerätlichen Fassung zuzustimmen.