Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-09-26
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-09-26
Wortprotokoll
Ich möchte auf Folgendes verweisen: Der Vertrag ist bereits paraphiert, der nächste Schritt wird die Unterzeichnung sein. Für diese werde ich in meiner Eigenschaft als Verkehrsminister durch den Bundesrat mandatiert werden, und dann erfolgt sie. Das soll im Oktober geschehen. Auch Deutschland hat noch die Freiheit, nicht zu unterzeichnen, nicht nur die Schweiz. Wenn unterzeichnet wird, folgt anschliessend die Botschaft, und dann ist der Ratifizierungsprozess hier im Parlament durchzuführen.
Eine Frage, die hier ausgiebig zum Zuge kam, ist die Stellung des europäischen Rechtes. Das wurde eines Tages zum neuen Thema, als ob wir nicht von allem Anfang an selbstverständlich gewusst hätten, dass das Abkommen der Schweiz mit der Europäischen Union von zentraler Bedeutung sein wird. Wir haben auch sehr hart, aber erfolgreich darum gerungen, dass im Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland festgehalten wird, dass das [PAGE 594] bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU dem Staatsvertrag vorgeht, es also durch ihn nicht tangiert wird.
Zur "Klarifizierung" des Verhältnisses der beiden Vertragswerke habe ich mich mit der EU-Verkehrskommissarin, Frau de Palacio, unterhalten und dabei ganz klar die folgende Auskunft bekommen: Es wird für die Europäische Kommission keine Rolle spielen, ob ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland gemacht wurde oder ob Deutschland einseitig verordnen würde. Wenn das europäische Recht tangiert ist, dann wird die Europäische Kommission ihre Meinung kundtun, und sie wird einschreiten. Ich sage das deswegen, weil vonseiten des Flughafens und der Swissair die Befürchtung da war, das könnte ein entscheidender Unterschied sein; die EU-Kommission könnte dann sagen: Das habt ihr ja freiwillig gemacht, deswegen äussern wir uns nicht dazu. Dem ist also nicht so. Sie wird sich äussern, wenn europäisches Recht verletzt ist.
Die EU-Kommission hat mit ebensolcher Klarheit gesagt, dass jetzt das bilaterale Abkommen noch nicht ratifiziert ist und dass sie sich deswegen nicht zum Staatsvertrag äussert. Das heisst gleichzeitig auch Folgendes - das wurde mir auch bestätigt -: Würde Deutschland einseitige Massnahmen ergreifen - ich bitte Sie, das auch retrospektiv zu sehen - und hätten wir Anfang des Jahres diese Verhandlungen platzen lassen, dann wären die einseitigen Massnahmen von Deutschland längst da; die Flugsicherung wäre gekündigt. Wir wären bei einseitigen Massnahmen Deutschlands also in einer sehr unangenehmen Situation und könnten nicht an die EU-Kommission gelangen, weil die bilateralen Verträge noch nicht in Kraft sind. Bitte beachten Sie auch das.
Nun wurde gesagt: Warten wir doch mit der Unterzeichnung dieses Vertrages zu, bis die bilateralen Verträge Schweiz/EU in Kraft sind. Ja, so einfach geht das nicht! Deutschland hat meines Wissens formell noch nicht ratifiziert; die materiellen Vorarbeiten sind zwar geleistet worden, aber die Ratifizierung steht noch aus. Irland, Belgien und Frankreich haben die Verträge ebenfalls noch nicht ratifiziert.
Wir standen während dieser Verhandlungen auch vor der Wahl: Kann man das eine gegen das andere ausspielen? Da muss ich Sie schon fragen: Wollen Sie in Kauf nehmen, dass dann allenfalls das Inkrafttreten der bilateralen Verträge verzögert wird? Ich will keine "Geister" wecken, die vielleicht noch schlafen, aber ich habe während der Verhandlungen auch solche Andeutungen erhalten. Es ist zu einfach zu sagen: Wir warten jetzt mal, die Bilateralen kommen sowieso automatisch, und dann haben wir den Fünfer und das Weggli. Wir sind jetzt eben in der unangenehmen Situation, dass die Bilateralen noch nicht in Kraft sind. Deswegen ist der Ausdruck "Diskriminierungsverbot" - vorläufig wenigstens - einfach fehl am Platz. Rechtlich hat er keine Begründung; rechtlich kann man im Moment nicht von einer Diskriminierung sprechen. Faktisch, können Sie sagen, sind wir in diesem oder jenem Bereich gegenüber einem anderen Flughafen benachteiligt, aber nicht rechtlich.
Wie ist die Rechtsstellung nach Inkrafttreten der Bilateralen? Dann ist es so, dass der Unique Airport oder die Swissair tatsächlich an die EU-Kommission gelangen und geltend machen können, dieser Vertrag widerspreche europäischem Recht. Sie müssen jetzt aber nicht meinen, das sei dann automatisch so; es wird zum Teil in diesem Sinne suggeriert, dieser ganze Vertrag widerspreche sowieso EU-Recht.
Es wurde von Nichtigkeit gesprochen; davon kann gar keine Rede sein! Es könnte sein, dass die EU z. B. in einigen Punkten sagt, sie seien diskriminierend, weil sie den Marktzugang wettbewerbsverzerrend behinderten - aber sicher nicht einfach der ganze Vertrag!
Die Schweiz ihrerseits könnte an den Gemischten Ausschuss gelangen. Die Schweiz kann zwar nicht an die EU-Kommission gelangen, aber an den Gemischten Ausschuss. Das ist das Gremium, welches für Differenzen, die sich aus dem bilateralen Vertrag Schweiz/EU ergeben, zuständig ist. Das ist die Rechtsstellung nachher, aber es ist nicht die Rechtsstellung jetzt.
Es ist jetzt eigentlich so, dass es beim Inhalt dieser Empfehlung Schweiger nur darum geht, dass die Lösung der Frage des Überfluges auf der Basis des Lärmschutzes gemäss Umweltrecht beider Länder gefunden werden müsste; dass grenzüberschreitende Lösungen über die Harmonisierung der entsprechenden Landesnormen statt über die Gestaltung einer speziellen Lösung gefunden werden müssten. Das hängt auch wieder mit unserer Rechtsstellung zusammen. Natürlich haben wir das von allem Anfang an geltend gemacht, aber der Vertragspartner war damit nicht einverstanden, und wir haben kein Recht, das so durchzusetzen. Ich habe Ihnen das schon in der letzten Debatte gesagt.
Es wird gesagt, die Beschränkung der Bewegungszahl widerspreche dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes. Das stimmt so auch nicht. Die Schweiz kennt sowohl Lärmkorsetts als auch die Beschränkung der Bewegungszahl bei Flugplätzen; vor allem kann dem Staat, der sich generell mit den von der Schweiz gewählten An- und Abflugrouten über seinem Gebiet nicht einverstanden erklärt, nicht aufgezwungen werden, mit welcher Massnahme er vorlieb nehmen müsse. Deswegen wurde die Bewegungszahl gewählt. Wie Sie wissen - es freut mich gar nicht, das zu sagen -, gehört zu den Restrukturierungsmassnahmen der Swissair, wenn ihr denn alles gelingt, dass nur noch drei Wellen pro Tag gefahren werden. Das entschärft natürlich die Situation für die Swissair ganz ausserordentlich.
Es wurde auch gesagt, die getroffene Lösung widerspreche dem Bestreben, den Einsatz lärmgünstiger Flugzeuge zu fördern. Da muss gesagt werden, dass nach dem heutigen technologischen Stand ein Optimum für lärmgünstige Flugzeuge bewirkt wurde, das kaum noch verbessert werden kann. Den Hauptlärm, der beim Anflug - das steht hier zur Diskussion, es geht um die Anflüge über süddeutsches Gebiet - verursacht wird, verursachen der Luftwiderstand und das Ausfahren der Landeklappen und nicht mehr der Motorenlärm, sodass hier eine weitere Optimierung kaum möglich ist. Überschätzen sie also diesen Umstand nicht.
Es wurde im Übrigen von Deutschland geltend gemacht, dass das Kriterium des Lärms für den betroffenen Anwohner die schlechtere Lösung ist als das Kriterium einzelner Flugbewegungen. Eine Gesamtsumme von Dezibelwerten erlaubt mehr Flüge, auch wenn ein einzelner davon leiser sein mag. So partizipiert der Anwohner nicht an der allfälligen technologischen Verbesserung für leisere Flugzeuge. Diese Diskussionen haben wir geführt. Letztendlich muss ich sagen, dass wir, so wenig wie wir Anrechte in der Sache haben, diesbezüglich Anrechte haben.
Zur Rechtslage wurde ausführlich ein Rechtsgutachten zitiert. Sie erinnern sich: Früher ist in diesen Rechtsgutachten auf das Chicago-Abkommen verwiesen worden. Ich habe hier über das Chicago-Abkommen gesprochen und Ihnen dargelegt, warum es leider nicht diese Rolle spielt, die diese Parteigutachten angenommen haben. Die zweite Phase des in den Medien ausgetragenen Gutachterstreites war die Entdeckung des Vorranges des bilateralen Rechtes. Es ist uns völlig klar, dass das bilaterale Recht tatsächlich vorgeht. Damit ist noch nicht gesagt, dass dieser Vertrag und einzelne Bestimmungen tatsächlich dem EU-Recht widersprechen würden.
Wenn Sie die Empfehlung Schweiger überweisen, dann nehme ich das zur Kenntnis. Die Unterzeichnung erfolgt natürlich trotzdem, und Sie kommen nachher bei der Ratifizierung zum Zuge.