Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-09-26
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-09-26
Wortprotokoll
Anlässlich der Beratung der Gen-Lex am 14. Juni 2001 hat Frau Beerli einen Antrag um Aufnahme eines neuen Artikels 27bis gestellt. Die damit verbundene Diskussion im Rat hat zu einem Ordnungsantrag auf Rückweisung an die Kommission geführt, dem Sie stattgegeben haben. Die Kommission hat sich in der Folge auftrags- und pflichtgemäss erneut mit der Regelung der Haftpflicht im Rahmen des neuen Gentechnik-Gesetzes beschäftigt.
In Anbetracht der eher komplexen Materie hat sich die Kommission entschlossen, Sie über das Ergebnis der Beratungen mittels eines Berichtes zu informieren, den Sie erhalten haben. In diesem Bericht werden die Ausgangslage und die Entscheidungsgrundlagen einlässlich dargelegt und erläutert. Zum besseren Verständnis der Haftungsregelung haben Sie im Anhang eine diesbezügliche Übersicht erhalten. Aufgrund dieses Berichtes kann ich auf weitschweifende zusätzliche Bemerkungen verzichten. Im Sinne einer Zusammenfassung, halte ich folgende wesentliche Gesichtspunkte noch einmal kurz fest:
Ausgangspunkt bildet Artikel 27 Absatz 1 der Gen-Lex. Dieser sieht vor, dass beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen - Umgang heisst all das, was in Artikel 5 Absatz 4 als Vorgänge umschrieben wird - eine lückenlose Gefährdungshaftung für den Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage gilt.
Eine Ausnahme ist in Artikel 27 Absatz 3 stipuliert, nämlich im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von GVO, die als land- oder forstwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet werden. Dort gilt die Herstellerhaftung.
Zurück zum Grundsatz der lückenlosen Gefährdungshaftung gemäss Artikel 27 Absatz 1: Diese steht im Zusammenhang mit der besonderen Gefahr, die mit diesen Organismen verbunden ist, und rechtfertigt sich mit diesem Gefährdungspotenzial. Anstelle der ursprünglich abstrakten Umschreibung der Gefahr schlägt Ihnen die Kommission eine Konkretisierung vor, und zwar in dem Sinne, wie Sie es nun in der Neufassung von Artikel 27 Absatz 1 und insbesondere Artikel 27 Absatz 2 finden.
Was unter der besonderen Gefahr gentechnisch veränderter Organismen zu verstehen ist, haben Sie den Darlegungen in Ziffer 3.2 des Berichtes entnehmen können. Gemäss der vorgeschlagenen Neufassung in Artikel 27 Absatz 2 besteht für einen Schaden nur dann die Gefährdungshaftung, wenn dieser im Zusammenhang mit den neuen Eigenschaften der Organismen, der Vermehrung oder Veränderung der Organismen oder der Weitergabe des veränderten Erbmaterials dieser Organismen steht.
Ein letzter Punkt: Dem Anliegen von Frau Beerli im Zusammenhang mit den Heilmitteln wird in einem neuen Artikel 27 Absatz 2bis Rechnung getragen. In dieser Bestimmung wird ausdrücklich festgehalten, dass bei der Verwendung gentechnisch veränderter Organismen zu medizinischen Zwecken keine Gefährdungshaftung besteht, wenn eine ordnungsgemässe Aufklärung und eine Einwilligung in die Behandlung vorliegen. In Anbetracht der Brisanz im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen hat sich die Kommission entschieden, diesen in Artikel 44 OR festgehaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz ausdrücklich in die Gen-Lex aufzunehmen.
Noch eine Korrektur: Wenn im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 27 Absatz 2bis u. a. von einem Ärzteprivileg gesprochen worden ist, geht dies völlig an der Sache vorbei. Nach wie vor gilt selbstverständlich die ärztliche Verantwortung, wie sie sich generell aus der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergibt. Diese wird mit der Gen-Lex und ganz speziell mit Artikel 27 Absatz 2bis in keiner Art und Weise tangiert.
Zum Schluss erinnere ich Sie daran, dass die Haftungsregelung von Ihnen im Grundsatz verabschiedet worden ist. Die Kommission hat sich nun aufgrund des Rückweisungsantrages bemüht, bezüglich der besonderen Gefahr vermehrte Klarheit zu schaffen und damit gleichzeitig dem Anliegen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Heilmitteln Rechnung zu tragen.
Im Namen der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, diesen Anträgen zuzustimmen.