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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-10

Wortprotokoll

Im Auftrag des Bundesamtes für Migration (BFM) führte das Büro Interface, ein Büro für Politikstudien, Forschung und Beratung, gemeinsam mit der Universität Luzern eine Evaluation der Praxis der humanitären Visa durch. Der Bericht vom 19. Dezember 2013 kam zum Schluss, dass der Schutz von gesuchstellenden Personen, die unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, in der Schweiz weiterhin gewährleistet ist. Der Zugang zu den schweizerischen Auslandvertretungen und die Bearbeitung sowie Beurteilung der Fälle werden darin positiv bewertet.

Im Sinne einer Klärung hat das BFM gestützt auf diesen Bericht die Weisung vom 28. September 2013 angepasst. In der neuen Weisung vom 25. Februar 2014 werden die Auslandvertretungen auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:

1. Die Auslandvertretungen haben Gesuche um humanitäre Visa immer zu behandeln. Das gilt auch dann, wenn das Gesuch aufgrund eines Beratungsgesprächs als chancenlos eingeschätzt wird.

2. Gesuche um humanitäre Visa müssen bearbeitet werden, auch wenn andere Einreisevoraussetzungen - wie z. B. das Vorweisen eines gültigen Reisedokuments oder genügende finanzielle Mittel - nicht erfüllt sind.

3. Bei der Behandlung eines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums werden grundsätzlich keine Visagebühren mehr erhoben.

Es trifft im Übrigen nicht zu, dass ablehnende Entscheide nicht begründet werden: Bei der Verweigerung eines humanitären Visums muss das im Schengen-Recht zwingend vorgesehene Formular verwendet werden. Dieses sieht jedoch nur eine enge Auswahl von Verweigerungsgründen vor. Die Auslandvertretungen erläutern ihren Entscheid zusätzlich mündlich. Individuell und schriftlich begründet, nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sind die Einsprache- und die Bundesverwaltungsgerichtsentscheide. Die Entscheidpraxis des BFM wurde vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheiden bestätigt. Der erwähnte Fall P. Andemariam zeigt, dass ein umfassender Rechtsschutz auch in diesem Verfahren gewährleistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Entscheid entgegen der Einschätzung des BFM zum Schluss, dass die Ausführungen des Gesuchstellers glaubwürdig sind. Das Gericht stellte damit das Verfahren aber nicht infrage.