Spoerry Vreni · Ständerat · 2001-10-03
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-03
Wortprotokoll
Die Gesundheit ist wohl das kostbarste Gut, das wir haben. Ein funktionierendes Gesundheitswesen, das allen eine gute Grundversorgung bietet und mithilft, auch Menschen mit schweren gesundheitlichen Problemen wieder zu mehr Lebensqualität zu verhelfen, ist daher ein ganz wichtiges Anliegen. Auf den rechtlichen Bereich übertragen müssen wir aber feststellen, dass die Regelung des Gesundheitswesens bzw. die Kostentragung seiner Leistungen ein höchst dornenvolles Gebiet darstellt. Widersprüchliche Interessen prallen aufeinander, der Markt kommt kaum zum Zuge, und wenn man an einem Ort schraubt, ergeben sich rasch an einem anderen Ort Probleme. Die Kosten des Gesundheitswesens sind stark steigend, was sich zwar mit verschiedenen Ursachen erklären lässt, aber für viele Menschen und vor allem auch für Familien dennoch zu einem drückenden Problem geworden ist.
In diesem Spannungsfeld hat die Kommission versucht, ihre Arbeit zu tun. Drei Hauptfragen will sie bei dieser Teilrevision im Sinne einer Etappenlösung - wie das unser Kollege Stähelin dargelegt hat - einer verbesserten Lösung zuführen: Die neue Regelung mit der Prämienverbilligung hat eine sozialpolitische Funktion, welche sich angesichts der unverändert und massiv steigenden Prämienkosten aufdrängt; die beiden anderen Massnahmen, die wichtige Frage der Spitalfinanzierung und die Lockerung des Kontrahierungszwanges, beschlagen das Gebiet der Finanzen.
Das übergeordnete Ziel der Kommission war es, im Interesse einer besseren Kostenkontrolle im Gesundheitswesen die Weichen in Richtung zu mehr Wettbewerb zu stellen. Dies im Wissen darum, dass die Gesetze des Marktes, die durch Wettbewerb zu effizienten Lösungen zwingen, beim Gesundheitswesen nur beschränkt spielen können.
Immerhin hat die Kommission versucht, den Wettbewerb so weit als möglich zu stärken. Dabei ist das mit den Übergangsbestimmungen geforderte monistische System, das wirkungsvolle Grundlagen für einen fairen Wettbewerb schafft, allerdings nicht in einem Schritt zu verwirklichen. Deswegen kann ich den Antrag Büttiker auf Rückweisung nicht unterstützen und empfehle Ihnen, diesen abzulehnen. Die Vollzugsprobleme wären einfach zu gross. Ein sofortiger Übergang zum monistischen System würde bedeuten, dass wir die Spitalplanung von einem Tag auf den anderen aufheben müssten. Es würde bedeuten, dass wir grosse Geldströme anders verteilen müssten, ohne im Moment genau zu wissen, wie wir das tun sollen. Es würde aber auch bedeuten, dass wir den Risikoausgleich besser gestalten müssten. Zudem sind die vom KVG geforderten Kostenstellenrechnungen noch nicht in allen Spitälern vorhanden, geschweige denn die zur Einführung eines monistischen Systems notwendigen Kostenträgerrechnungen. Auch wenn wir das Ziel des monistischen Systems anstreben, muss noch einige Arbeit geleistet werden, bis wir so weit sind; davon haben wir uns in der Kommission nach intensiven Diskussionen überzeugen lassen müssen.
Angesichts des Problemdrucks hat sich die Kommission entschlossen, etwas mutigere Schritte vorzuschlagen, als das der Bundesrat teilweise getan hat. Dazu gehört die Lockerung des Kontrahierungszwanges. Wir sind uns bewusst, dass dieser Vorschlag nicht unbedingt populär ist. Aber wir sind andererseits der Meinung, dass er notwendig ist, wenn wir nicht riskieren wollen, dass die steigenden Kosten letztlich unser freiheitliches und gutes Gesundheitswesen im Kern gefährden sollen. Den Bedenken, welche Kollegin Berger aufgeworfen hat und die zu Ihrem Antrag auf Rückweisung der Vorlage an die Kommission geführt haben, kann ich entgegenhalten, dass wir das Problem der Qualitätssicherung nicht zu Ende diskutieren konnten. Wir sind uns dessen bewusst. Aus diesem Grunde ist dieser Artikel zum Kontrahierungszwang heute noch nicht endgültig zu verabschieden, sondern die Kommission will im engen Kontakt mit den Leistungserbringern herausfinden, wie wir hier eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung finden können. Diese Lösung wird in der Wintersession 2001 vorgelegt. Dann erst erfolgt die Gesamtabstimmung, und deswegen erübrigt sich eine Rückweisung an die Kommission; wir gehen in dieser Frage ohnehin nochmals über die Bücher. Aber den Grundsatz der Lockerung des Kontrahierungszwanges jetzt zu bestätigen, das scheint mir wichtig zu sein.
Eine wichtige Weichenstellung schlägt die Kommission in Übereinstimmung mit dem Bundesrat im Bereich der Spitalfinanzierung vor. Zwar wird immer noch am dualen System festgehalten. Neu werden jedoch die Spitalkosten im Bereich der Grundversicherung je zur Hälfte fest auf die Kantone und die Krankenversicherer verteilt. Im Gegensatz zur heutigen Praxis sollen in Zukunft auch die zusatzversicherten Patienten bei stationärer Behandlung in den Genuss des Staatsanteiles kommen. Die Kantone wehren sich vehement gegen diese Änderung. Angesichts der offenbar abgegebenen Zusicherungen muss man dafür vielleicht ein gewisses Verständnis aufbringen; auch unter rein budgetrelevanten Überlegungen ist diese Opposition aus einer kurzfristigen Optik nachvollziehbar.
Aber die Kommission ist der Überzeugung, dass bei dieser Argumentation wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen werden. Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Ausrichtung des Grundbeitrages auch an die zusatzversicherten Patienten nicht um eine Subvention handelt, sondern um einen legitimen Anspruch der zusatzversicherten Personen, die ja die Grundversicherung auch bezahlt haben. Das ist die Beurteilung des Bundesrates, der Kommission und im Übrigen auch der Gerichte. [PAGE 637]
Es kann nicht angehen, dass alle obligatorisch verpflichtet werden, sich zu versichern, dass dann aber gemäss diesem Gesetz ein Teil der Versicherten bei bestimmten Leistungen den Anteil an die Kosten nicht erhält. Man muss sich vorstellen, was das in der Praxis bedeutet: Eine bislang nur grundversicherte Person hat einen Anspruch auf diesen Grundbeitrag, sie schliesst eine Zusatzversicherung ab, und dann bekommt sie den Grundbeitrag nicht mehr. Oder umgekehrt: Eine zusatzversicherte Person hat bislang keinen Anspruch auf den Grundbeitrag, beendet diese Zusatzversicherung, und dann bekommt sie den Grundbeitrag. Das ist heute die Realität, und das ist ja auch der Grund, weshalb die Zahl der Zusatzversicherten ziemlich drastisch abnimmt; das hat die Präsidentin unserer Kommission ausgeführt.
Abgesehen von diesen Gerechtigkeitsüberlegungen, welche klar für die neue Regelung sprechen, sind die zusatzversicherten Personen wichtige Kostenträger für das Gesundheitswesen. Würden diese Personen gezwungen, auf ihre Zusatzversicherung zu verzichten, weil die Grundversorgung so gut ist, dass der Verlust des Grundbeitrages die Kosten für die Versicherung zusätzlicher Leistungen nicht mehr rechtfertigt, so könnte das nicht im Interesse der Kantone sein. Denn wenn es nur noch Grundversicherte gäbe, bezahlten sie ohnehin die Beiträge an alle Grundversicherten, verlören aber die lukrativen Privatpatienten. Zudem werden in der von der Kommission vorgeschlagenen Lösung die Beiträge von Kantonen und Kassen neu mit Vollkostenrechnung berechnet, womit sich die Krankenkassen neu auch an den Investitionen der Kantone beteiligen müssen und sich damit die Lasten der Kantone in diesem Bereich verringern.
Schliesslich soll diese Regelung, aus einer übergeordneten Sicht betrachtet, auch dem Wettbewerb eine grössere Chance einräumen, was letztlich generell dazu beitragen soll, die Kosten besser in den Griff zu bekommen. Wenn wir heute dieses Problem nicht lösen - und im Grunde genommen richtet sich der Antrag Büttiker auch gegen die neue Spitalfinanzierung -, dann ist damit das Problem der Kantone nicht gelöst. Dann wird wahrscheinlich oder gar mit Sicherheit der Gerichtsweg beschritten, und aufgrund der Entscheide, die bis anhin gefallen sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Kantone verpflichtet werden, den Grundbeitrag an alle versicherten Personen - auch an die zusatzversicherten Personen - auszurichten. Es gibt nun Stimmen, die sagen: Ja, das mag sein, aufgrund des geltenden Gesetzes müssen die Gerichte so entscheiden - ändern wir doch das Gesetz und schreiben in das Gesetz hinein, dass die zusatzversicherten Personen keinen Anspruch auf den Grundbeitrag mehr haben. Sollten wir das tun, sofern das überhaupt mit Bezug auf die Rechtsgleichheit standhält, würde das mit Sicherheit dazu führen, dass die Zahl der Zusatzversicherten drastisch abnähme und die Kantone im Grunde genommen vor dem gleichen Problem stünden.
Jetzt hat Kollege Stadler einen Antrag in Bezug auf Übergangsbestimmungen gestellt. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor, und ich kann nicht beurteilen, ob er schon ideal formuliert oder allenfalls noch verbesserungswürdig ist. Aber ich würde meinen, dass dieser Antrag einen Lösungsweg aufzeigen könnte, der den rechtlich korrekten Weg ermöglichen, aber eine gewisse Rücksichtnahme auf die Kantonsfinanzen beinhalten würde. Wenn ich richtig orientiert bin, dann gehen ja auch bereits Gespräche zwischen Krankenkassen und Kantonen in die Richtung einer solchen Übergangslösung, also im Grunde genommen in die Richtung, die Herr Stadler aufzeigt. Vielleicht kann der Präsident von Santésuisse dazu noch mehr Ausführungen machen.
Aber ich bin der Meinung, dass wir zum Grundsatz stehen müssen, dass aus den vorerwähnten Gründen alle den Grundbeitrag erhalten sollen. Ob wir eine Übergangslösung finden, die für die Kantone diesen Übergang verträglicher macht, ohne dass die Krankenkassen dann den Gerichtsweg beschreiten, müssen wir wahrscheinlich noch diskutieren.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen und die Rückweisungsanträge abzulehnen.