Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-03-06

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-03-06

Wortprotokoll

Wir haben wiederum eine Anpassung des Steueramtshilfegesetzes vor uns. Das Steueramtshilfegesetz ist im Februar 2013 in Kraft getreten. Die Arbeiten des Global Forum sind sehr schnell vorangegangen. Wir sind wieder vor einer Revision, die erforderlich ist, um in das Peer Review 2 zu kommen und dann letztendlich auch die Peer-Review-2-Phase zu bestehen. Wir haben die Empfehlungen aus dem Peer Review 1 aus dem Jahr 2011 noch nicht vollständig umgesetzt. Von den drei Empfehlungen muss mindestens eine erfüllt sein, damit wir überhaupt in das Peer Review 2 hineinkommen. Alle drei müssen erfüllt sein, damit wir das Peer Review 2 bestehen. Das betrifft drei Voraussetzungen, die noch nicht erfüllt sind:

1. Die Herstellung der Transparenz bei Inhaberaktien, also Inhaber- und Namenaktien von nichtbörsenkotierten Unternehmen - das werden wir nächste Woche in Ihrem Rat bei der Beratung der Gafi-Vorlage diskutieren, das wird dort geklärt und auch so umgesetzt.

2. Die Frage der Anzahl von Amtshilfeklauseln in Verträgen mit unseren Partnerstaaten, also Amtshilfeklauseln nach OECD-Standard: Da haben wir auch noch keine genügende Anzahl - zumindest gemäss Optik des Global Forum - erreicht.

3. Die Frage der Notifikation in jedem Fall behandeln wir heute; weiter geht es um die Möglichkeit des Verzichts auf vorgängige Notifikation in Ausnahmefällen.

Ich habe gesagt, wir sind unterwegs, auch mit der Anzahl der abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. der Anpassung dieser Amtshilfeklauseln nach OECD-Standard. Wir haben noch nicht die erforderliche Zahl, wir haben aber einiges unternommen, um diese in der nächsten Zeit zu erreichen. Wir haben die Konvention des Europarates unterzeichnet; wir sind daran, eine Grundlage zu erarbeiten, damit wir Amtshilfeklauseln unilateral anpassen oder aufnehmen können. Wir versuchen, auch diese Empfehlung oder Voraussetzung zu erfüllen. Wir haben entsprechend vom Global Forum verlangt, einen Zusatzbericht zu erhalten, in dem man uns bestätigt, dass wir an sich erfüllen, was zu erfüllen ist, um in das Peer Review 3 hineinzukommen.

Auf die Frage der Prüfung der Notifikation gehe ich in der Detailberatung ein. Ich möchte Ihnen grundsätzlich sagen, dass es sehr wichtig ist, dass wir nicht von den Formulierungen, die eben global gelten, die dem internationalen Standard entsprechen, abweichen, auch nicht nur in Details [PAGE 83] abweichen, selbst wenn materiell, vom Inhalt her, nichts geändert würde. Ich möchte dieses Thema bei Artikel 21a Absatz 1 nochmals aufnehmen und Sie bitten, dort die Fassung des Bundesrates zu übernehmen. Jede Abweichung vom Text, der dem globalen Standard entspricht - noch einmal: auch wenn es materiell überhaupt keinen Unterschied macht -, führt wieder zur Frage: Was wollen Sie ändern gegenüber dem, was international Standard ist oder vorgeschlagen wird?

Und vielleicht noch eine weitere Bemerkung: Wir haben gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung zu Artikel 7 keine Änderung vorgeschlagen. In der Vernehmlassung haben wir vorgeschlagen, dass man dort, wo gestohlene Daten nicht aktiv erworben werden, Amtshilfe erteilen kann. Wir haben diese Bestimmung nicht aufgenommen, weil wir sehr viel Widerstand gesehen haben und weil für uns die Frage der Notifikation bzw. Nichtnotifikation in Ausnahmefällen wichtiger ist.

Noch zur Frage der Gruppenanfragen: Wenn der Bundesrat einfach feststellt, was Standard ist, so, wie wir das vorschlagen, ist es nicht eine Gesetzesdelegation im formellen Sinn. Wir machen kein formelles neues Gesetz oder eine Vorschrift. Wir stellen nur fest - aber immerhin -, dass der Standard so und so ist. Wir haben uns 2009 alle zusammen oder fast alle zusammen einverstanden erklärt, die OECD-Standards zu übernehmen. Das ist dann eine Feststellung: Dieser Standard gilt jetzt. Es ist keine Abweichung gegenüber dem, was ohnehin heute schon gilt.

Ich möchte Sie bitten, einzutreten und dann dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.