Lexipedia

Föhn Peter · Ständerat · 2014-03-06

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-06

Wortprotokoll

Der Kommissionspräsident hat eben ausgeführt, dass es - ich sage dem jetzt einmal so - Schwachpunkte in dieser Gesetzgebung gibt; nach meinem Verständnis sind es Schwachpunkte. An der Bundesverfassung sollte man nicht herumschustern, um ein von Ihnen benutztes Wort aufzugreifen, Herr Kommissionspräsident. Wenn man so etwas hört, muss man natürlich schon die Ohren spitzen. Das OECD-Musterabkommen sieht meiner Meinung nach eigentlich keine Gruppenanfragen vor, erlaubt solche aber unter bestimmten Voraussetzungen. Dies wollen wir nun übernehmen.

Gemäss Artikel 6 Absatz 2bis erteilen wir dem Bundesrat die Kompetenz, künftig den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens an die von der Schweiz übernommenen internationalen Standards anzupassen. Diese Ausweitung der bundesrätlichen Kompetenz ist problematisch. Ich meine, es wäre, wenn schon, besser, dass das Parlament darüber entscheiden müsste. Es ist heute schon absehbar, dass als Folge solcher Gruppenanfragen auch unbescholtene Bürgerinnen und Bürger verdächtigt und verfolgt werden, ohne sich mit den angemessenen Rechtsmitteln dagegen wehren zu können. Denn beschwerdeberechtigte Personen werden erst nach der Übermittlung einer Information benachrichtigt.

Es stellt sich sogar die Frage der Verfassungsmässigkeit einer solchen Bestimmung, wie es der Kommissionspräsident eigentlich auch schon erläutert hat. Wie in der Kommission möchte ich Auszüge aus der Vernehmlassungsantwort meines Standes wiedergeben. Der Kanton Schwyz merkte in der Vernehmlassung an, dass der Gesetzgeber mit der Delegation der Kompetenz betreffend die Gruppenanfragen an den Bundesrat vor der Komplexität des Sachverhaltes kapitulieren würde. Der Kanton Schwyz schrieb weiter: "Sollte die Änderung des Steueramtshilfegesetzes an den Bundesrat delegiert werden, so wären die Grundzüge der delegierten Materie im Steueramtshilfegesetz selbst zu umschreiben. Der Verweis auf einen internationalen Standard erfüllte die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation nicht."

Ich kann aber dieser Gesetzesänderung, nebst den Bedenken meines Standes, insbesondere aus folgendem Grund nicht zustimmen: Ein Betroffener kann Beschwerde erheben, aber er kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen. Die Übermittlung der Informationen jedoch kann nicht rückgängig gemacht werden, da sie schon vollzogen wurde. Denn die betroffene Person wird erst nachträglich orientiert.

Das sind meines Erachtens Unzulänglichkeiten, welchen ich nicht zustimmen kann. Da ich in der Kommission mit dieser Ansicht allein war, werde ich keinen entsprechenden Antrag stellen. Ich werde dieser Gesetzesänderung aber sicher nicht zustimmen. Herzlichen Dank für das Verständnis.