Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-13
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-13
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, bei Ihrem ursprünglichen Beschluss zu bleiben bzw. der Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Eine Vorbemerkung: Es wurde gesagt, das Strafrecht ist das eingriffsintensivste Mittel, mit dem ein Rechtsgut geschützt werden kann. Es ist daher richtig, dass es der Gesetzgeber als Ultima Ratio vorsieht, wenn keine anderen Mittel zum gleichen Ziel führen. Wenn man andere Mittel hat, dann muss man schauen, wie weit man bei der Pönalisierung gehen kann, sodass es noch verhältnismässig ist.
Wenn Sie die vorliegende Gesetzesrevision anschauen, dann sehen Sie, dass es um die Funktionsfähigkeit des Börsenhandels geht; das ist das Rechtsgut, das wir schützen möchten. Dieses wird ja in zweifacher Hinsicht besser geschützt, das wurde auch bereits gesagt. Wir haben neu den Insiderhandel auch aufsichtsrechtlich verboten. Dieses Verbot verzichtet auf die Voraussetzung der Erzielung eines Vermögensvorteils; bei der aufsichtsrechtlichen Komponente braucht es diese Voraussetzung nicht. Dann haben wir beim bereits existierenden Straftatbestand des [PAGE 715] Insiderhandels eine Verschärfung. Insiderhandel ist neu für jedermann verboten. Das heisst, es werden nicht mehr Sondereigenschaften verlangt, wie das im geltenden Recht der Fall ist.
Unseres Erachtens ist es nicht richtig, auf dieser strafrechtlichen Ebene auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensvorteils zu verzichten. Das Tatbestandsmerkmal, dass man sich einen Vermögensvorteil verschafft, muss an sich gegeben sein; das ist schon klar, wenn man sieht - darauf wurde hingewiesen -, wie hoch das Strafmass ist. Sie sagen, die Tat werde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Das heisst, dass bei der Bestrafung gewisse Anforderungen erfüllt sein müssen. Uns scheint, wenn man diese Voraussetzung wegnimmt, die Strafnorm unverhältnismässig. Die Erweiterung der Anwendbarkeit scheint uns also unverhältnismässig zu sein; eigentlich ist es mit dem Charakter einer Strafnorm dann nicht mehr vereinbar. Machen Sie noch einmal den Vergleich mit anderen Straftatbeständen, die vergleichbar sind, beispielsweise mit Betrug und Veruntreuung. Dort ist die Erzielung eines Vermögensvorteils immer Voraussetzung; diese Straftatbestände lassen sich ja vergleichen.
Dieses Weglassen des Vorbehalts, darauf wurde auch hingewiesen, ist ein Verzicht, der nur in Absatz 1 vorgesehen ist. Herr Ständerat Schmid hat darauf hingewiesen, dass der Verzicht also nur beim Primärinsider mit Sondereigenschaften wirken würde, also nicht bei den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4, da wird der Vermögensvorteil nicht gestrichen. Das hat eine unterschiedliche Qualifizierung zur Folge, je nachdem, ob jemand Primärinsider ist oder nicht. Das scheint mir auch aus Sicht des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Börsenmarktes - und darum geht es hier, das ist das oberste Ziel - nicht gerechtfertigt.
Alles in allem erreichen wir den Schutz des zu schützenden Rechtsgutes, der Funktionsfähigkeit des Börsenmarktes, mit den aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Ein Vergleich mit anderen strafrechtlichen Bestimmungen zeigt - ich habe es gesagt -, dass es nicht gerechtfertigt ist, hier auf die Voraussetzung des Vermögensvorteils zu verzichten.
Ich möchte Sie wirklich bitten, bei der einschränkenden Variante zu bleiben und diesen Straftatbestand nicht zu erweitern.