Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-12
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2013 seine Botschaft zum Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (Gafi) zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Die Gafi-Empfehlungen bilden die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und neu, seit 2012, der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen. Sie wurden von 2009 bis 2012 überarbeitet und an die Entwicklung der Kriminalität in diesem Bereich angepasst. Die revidierten Empfehlungen wurden im Februar 2012 von der Gafi verabschiedet. Der Erhalt eines integren Finanzplatzes und dessen Schutz vor kriminellem Missbrauch sind für die Schweiz von grosser Bedeutung. Aus diesem Grund wirkt die Schweiz seit der Gründung der Gafi im Jahr 1989 bei der Ausarbeitung der Empfehlungen aktiv mit. Die Schweiz hat auch ihr Dispositiv im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung kontinuierlich ausgebaut. Die schweizerische Gesetzgebung ist somit bereits weitgehend konform mit den Gafi-Empfehlungen. Gewisse Anpassungen sind jedoch notwendig, um auch den revidierten Empfehlungen zu genügen. Bei dieser Gelegenheit sollen auch gewisse Mängel, die bei der Länderprüfung der Schweiz durch die Gafi im Jahre 2005 festgestellt wurden, behoben werden.
Die Rahmenbedingungen für den Finanzmarkt - so im Bericht des Bundesrates zur Finanzmarktpolitik vom 19. Dezember 2012 - sollen insgesamt so ausgestaltet sein, dass folgende drei Ziele erreicht werden: Qualität, Stabilität und Integrität. Die Integrität des Finanzplatzes und die Sorge um seinen Ruf müssen für alle Anbieter von Finanzdienstleistungen oberstes Gebot sein. Dies setzt hohe ethische Standards bei allen Beteiligten voraus. Marktteilnehmer tragen aufgrund ihres Verhaltens und ihres Umgangs mit Kundinnen und Kunden wesentlich zum guten Ruf der Branche bei.
Die Wahrung der Integrität liegt deshalb einerseits in der Eigenverantwortung der Marktteilnehmer, andererseits trägt der Staat durch eine angemessene Regulierung und Aufsicht dazu bei, Missbrauch zu bekämpfen. Die Schweiz orientiert sich dabei an den international anerkannten Standards in den Bereichen der Aufsicht, der Bekämpfung des Missbrauchs zu kriminellen Zwecken und der Steuern. So bildet die Konformität mit internationalen Standards einen zentralen Grundsatz der Finanzmarktpolitik. Eine qualitativ hochstehende Regulierung, welche sich an internationalen Standards orientiert, ist auch aus der Perspektive der Wettbewerbsfähigkeit von grosser Bedeutung. So kann der Marktzugang für Schweizer Unternehmen zunehmend nur dann aufrechterhalten werden, wenn die gültigen internationalen Standards eingehalten werden.
Die Gafi wird in den nächsten Jahren die Konformität der Geldwäschereidispositive ihrer Mitgliedstaaten mit den 2012 revidierten Empfehlungen überprüfen. Dabei wird die Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Dispositive zentral sein. Die Länderprüfung der Schweiz ist für Mitte 2015 geplant. Es ist daher wichtig, dass die notwendigen Gesetzesänderungen bis dann in Kraft getreten sind. Die gesetzgeberischen Bemühungen würden ansonsten keine Berücksichtigung finden.
Die Vorlage umfasst nun die folgenden sieben Themenbereiche:
Beim ersten Themenbereich geht es um die Verbesserung der Transparenz bei juristischen Personen, insbesondere bei nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien ausgeben. Mit der Einführung von verschiedenen Massnahmen wie Melde- und Verzeichnisführungspflichten soll sichergestellt werden, dass auskunftsberechtigte Personen effektiv Zugang zu Informationen über die Inhaberakionärinnen und -aktionäre sowie über jene Personen erhalten können, die eine Gesellschaft letztlich kontrollieren und daran wirtschaftlich berechtigt sind. Die Vorlage sieht nun mehrere Möglichkeiten vor, die Transparenz zu verbessern, und sie erlaubt es den Gesellschaften, jene Massnahme zu wählen, die ihrer Grösse, Struktur und Organisation am besten entspricht und am kostengünstigsten ist. Diese Massnahmen im Bereich der Inhaberaktien sind eine Voraussetzung für die Erfüllung der Standards des Global Forum im Steuerbereich.
Der zweite Themenbereich konkretisiert die Pflichten der Finanzintermediäre bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person. Der dritte Themenbereich erweitert den bisherigen Begriff der politisch exponierten Personen auf inländische politisch exponierte Personen und auf politisch exponierte Personen bei zwischenstaatlichen Organisationen. Der vierte Themenbereich betrifft die Qualifikation von schweren Steuerdelikten als Vortat zur Geldwäscherei bei den direkten wie bei den indirekten Steuern.
Der fünfte Themenbereich sieht den obligatorischen Beizug eines Finanzintermediärs für Zahlungen über 100 000 Franken beim Kauf von beweglichen Sachen und Grundstücken vor. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass ganze Wirtschaftsbranchen, die weder dem Banken- noch dem Parabankenbereich angehören, dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden müssen. Eine ähnliche Lösung wird im SchKG für Versteigerungen verankert.
Beim sechsten Themenbereich geht es darum, die Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems zu stärken. Bei der Länderprüfung im Jahre 2005 stellte die Gafi fest, dass das schweizerische Meldesystem bezüglich seiner Wirksamkeit Mängel aufweist. Schliesslich und siebentens soll die Umsetzung des Gafi-Standards hinsichtlich der Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung verbessert werden.
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich mit der Gafi-Vorlage dreimal befasst. Am 9. Januar hat sie zwei Anhörungen durchgeführt. Sie hat einerseits die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren angehört und andererseits den Privatsektor, vertreten durch die Schweizerische Bankiervereinigung, den Schweizerischen Gewerbeverband, die SRO Treuhand Suisse, das Forum SRO, den Verband Schweizerischer Vermögensverwalter sowie eine Repräsentantin der Wissenschaft.
Die Kommission trat einstimmig auf die Vorlage ein. Die Detailberatung zu den einzelnen Bestimmungen fand am 10. und 18. Februar statt, die Diskussionen waren intensiv. Die Kommission diskutierte nicht weniger als achtzehn Anträge, wobei gewisse Anträge von vergleichbarem oder gleichem Inhalt waren. Acht Anträge wurden abgelehnt, vier zurückgezogen und sechs angenommen. [PAGE 157]
Von den angenommenen Anträgen betreffen drei das Thema der Transparenz bei juristischen Personen. Beim ersten Antrag geht es um eine formelle Anpassung von Artikel 697j Absatz 3 OR. Mit zwei Anträgen verlangt die Mehrheit der Kommission die Streichung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafsanktionen für die Nichteinhaltung der gesellschaftsrechtlichen Melde- und Verzeichnisführungspflichten. Zwei Anträge betreffen das Thema der sogenannten politisch exponierten Personen. Diesbezüglich schlägt die Mehrheit der Kommission zum einen vor, dass auch solche Personen, die in internationalen Sportverbänden mit einer führenden Funktion betraut sind, als politisch exponierte Personen zu qualifizieren sind. Zum andern sollen die inländischen politisch exponierten Personen achtzehn Monate nach Aufgabe ihrer Funktion diesen Status verlieren. Der letzte Antrag betrifft das Meldesystem, konkret das Verbot, die Betroffenen oder Dritte über eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei zu informieren. Es wird vorgeschlagen, im Geldwäschereigesetz ausdrücklich zu erwähnen, dass die Selbstregulierungsorganisationen, die Finma und die Eidgenössische Spielbankenkommission nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung gelten. Mit einem teilweise angenommenen Antrag zum Thema Steuervortat schlägt die Mehrheit der Kommission eine Schlussbestimmung im Strafgesetzbuch vor, die klarstellt, dass die Einführung einer Steuervortat bei den direkten Steuern keine Rückwirkung auf Sachverhalte zur Folge hat, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereigneten.
Ich möchte ganz kurz noch drei der zurückgezogenen Anträge erwähnen. Zum Thema Transparenz bei Inhaberaktien wurde vorgeschlagen, die Inhaberaktien bei börsenkotierten und bei nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften abzuschaffen. Des Weiteren wurde die Einführung einer Wesentlichkeitsgrenze für die Meldepflicht der Inhaberaktionäre beantragt. Dieser Antrag wurde heute als Einzelantrag wieder in die Diskussion eingebracht. Wir werden anschliessend in der Detailberatung darauf zurückkommen. Zum Thema Meldesystem prüfte die Kommission schliesslich einen Antrag auf Streichung von Artikel 9a des Geldwäschereigesetzes. Der Antragsteller stellte dabei die Frage, wie ein Finanzintermediär überhaupt erkennen kann, ob ein Vereitelungsversuch betreffend die Einziehung von Vermögenswerten gegeben ist. Bei mehreren Anträgen wurden Minderheiten gebildet, wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen können.
Grundsätzlich ist die Kommission weitgehend dem Entwurf des Bundesrates gefolgt und hat diesen mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Ich bitte Sie auch im Namen der Kommission, auf die Gafi-Vorlage einzutreten.