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Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-12

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12

Wortprotokoll

Es geht um die Frage der Einführung einer Vortat zur Geldwäscherei bei den direkten Steuern. Die Diskussion in der Kommission erfolgte zu vier Themenfeldern: erstens zum Grundkonzept der Geldwäscherei in Steuersachen, zweitens zu den Tatbestandsmerkmalen dieser neuen Vortat, drittens zur doppelten Strafbarkeit, viertens zum Verbot der Rückwirkung. Beim Verbot der Rückwirkung sind wir uns einig geworden und haben in den Übergangsbestimmungen eine entsprechende Regelung aufgenommen.

Zum Grundkonzept: Es stellt sich die Frage, ob der vom Bundesrat vorgeschlagene Weg für die Umsetzung der Steuervortat tauglich, notwendig und verhältnismässig ist oder ob ein neues, eigenständiges Konzept für die Geldwäscherei in Steuersachen entwickelt werden müsste, wie dies von der Wissenschaft, namentlich von Herrn Professor Waldburger, vorgeschlagen wurde. Die Verwaltung und die Kommission haben sich mit beiden Vorschlägen auseinandergesetzt. In der Folge hat sich die Kommission für das Konzept des Bundesrates entschieden. Es basiert auf dem geltenden Recht und auf dem Konzept der Geldwäscherei, das heisst auf dem bekannten Prinzip der Einziehungsvereitelung nach Artikel 305bis StGB. Dazu besteht eine über zwanzigjährige Praxis und Doktrin. Dieses Konzept wurde überdies im Jahre 2005 von der Gafi als weitgehend mit den massgebenden internationalen Standards konform anerkannt.

Schliesslich entspricht dieses Konzept dem Begriff der Geldwäscherei gemäss den in den Gafi-Empfehlungen aufgeführten einschlägigen internationalen Übereinkommen. Die Kommission wollte diesen Weg nicht verlassen, nachdem sie auch das Gegenkonzept mit Interesse analysiert und die entsprechenden Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen hatte.

Beim bewährten Konzept geht es um die Frage, wie die Tatbestandsmerkmale von Artikel 305bis Ziffer 1bis formuliert sein sollen. Die Kommission entschied sich für den Entwurf des Bundesrates. Der Zusatz wurde mit 7 zu 5 Stimmen abgelehnt; wir werden bei der Behandlung des Minderheitsantrages sehen, was das bedeutet. Bei einem Verhältnis von 6 zu 6 Stimmen habe ich als Kommissionspräsident dem Schwellenwert des Bundesrates von 200 000 Franken in einer Steuerperiode den Vorzug gegeben.

Vielleicht kann einleitend dazu noch erwähnt werden, dass die zugrundeliegende Vortat gemäss Entwurf des Bundesrates bereits enger definiert ist als in vielen anderen Ländern, weil sie eine Hinterziehung bedingt, die über die Verwendung falscher Urkunden zustande gekommen ist. Dazu ist noch ein Schwellenwert vorgesehen. Gemäss Minderheitsantrag müsste der hinterzogene Steuerbetrag demgegenüber mindestens zweimal 300 000 Franken, also total mindestens 600 000 Franken betragen, was deutlich höher als der Entwurf des Bundesrates und, nach Auffassung der Kommissionsmehrheit, im internationalen Vergleich viel zu hoch wäre. Die Kommission liess sich auch davon überzeugen, dass eine solche Lösung von der Gafi schwerlich akzeptiert würde.

Das sind die Hauptüberlegungen, aufgrund derer sich die Kommissionsmehrheit für das Konzept und für die Umschreibung der Tatbestandsmerkmale gemäss Bundesrat entschieden hat.