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Pfister Gerhard · Nationalrat · 2014-12-11

Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-11

Wortprotokoll

Das Anliegen des Initianten ist nicht neu. Es gibt Vorstösse aus den Jahren 2004 und 2009; sogar 1987 wurden schon ähnliche Vorstösse eingereicht. Die Gründe dafür, dass auch diese parlamentarische Initiative von der Mehrheit abgelehnt wird, sind ähnliche wie früher. Das wichtigste Argument: Die Gesetzesinitiative würde in der Umsetzung zu einem noch komplizierteren Verfahren führen als die allgemeine Volksinitiative, die einmal eingeführt, dann aber wieder abgeschafft wurde, ohne einmal gebraucht worden zu sein.

Bei der Gesetzesinitiative hätte es die Bundesversammlung nicht mehr in der Hand, die geeignete Umsetzungsstufe zu bestimmen. Die Initiativkomitees müssten ausgearbeitete, verfassungskonforme Gesetzestexte vorlegen, selbst wenn sie nur als Anregung gemeint sind. Die Bundesversammlung müsste dann eine ausführliche Prüfung vornehmen betreffend die Kompatibilität mit übergeordnetem Recht. Diese Gültigkeitsprüfung wäre ungleich schwieriger als die heutige Prüfung von Verfassungsinitiativen. Die Initiativkomitees wären mit der Redaktion konfrontiert, die Qualität der Gesetzesarbeit würde damit bestimmt nicht gefördert.

Zudem würde ein solches Recht die Möglichkeit bieten, das Ständemehr zu umgehen, was die kleineren Kantone empfindlich schwächen würde. Überdies gibt das Recht des bedingten Rückzugs einer Volksinitiative immer die Möglichkeit, eine Initiative zurückzuziehen, wenn die Anliegen auf Gesetzesstufe erfüllt sind.

Zudem ist die parlamentarische Initiative - das ist ein weiterer Schwachpunkt - unklar formuliert. Der Initiant denkt mit seiner Initiative offenbar eher an eine Wiederaufnahme der Volksinitiative als allgemeine Anregung. Damit schafft er keine Verbesserung, sondern er übergeht den Volksentscheid in dieser Frage. Wenn man dieser Initiative Folge geben würde, hätten wir enorme Auseinandersetzungen nur schon in Bezug auf die Frage, in welche Richtung ein Gesetz zu revidieren wäre. Die Initianten könnten dauernd einwenden, dass das Diskutierte nicht in ihrem Sinn sei.

Zudem fordert der Initiant eine Ausweitung der Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen, notabene auf Verfassungsebene, während die Gesetzesinitiative auf eine andere Ebene zielt. Nach wie vor könnten Initianten Verfassungsinitiativen einreichen, auch wenn man etwas gesetzlich regeln könnte. Die Initiative erlaubt nicht die Umwandlung einer Verfassungs- in eine Gesetzesinitiative. Somit löst diese parlamentarische Initiative das Problem der nichtadäquaten Situierung nicht auf der geeigneten Normebene. Weiterhin wären detaillierte Initiativen mit Gesetzescharakter als Verfassungsinitiativen möglich.

Aus diesen Gründen beschloss die Kommission mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben.