Beerli Christine · Ständerat · 2001-10-04
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-04
Wortprotokoll
Der neue Artikel 7a wurde eben wegen des Entscheides zur Aufhebung des Kontrahierungszwanges notwendig. Die Versicherten brauchen in diesem Fall die Möglichkeit, sich jederzeit beim Versicherer über die unter Vertrag stehenden Leistungserbringer zu erkundigen. Die Versicherer müssen zudem verpflichtet werden, ihre Versicherten rechtzeitig und umfassend zu informieren. In Absatz 2 wird zudem festgehalten, dass die Liste der Leistungserbringer während eines Kalenderjahres nicht eingeschränkt werden kann. Vorbehalten bleiben natürlich die wichtigen Gründe zum Ausschluss nach Artikel 59.
Hier kann ich gerade auf das antworten, was Frau Berger fragte: Wir haben explizit verankert, dass innerhalb eines Jahres die Liste nicht geändert werden kann, damit die Versicherten davon ausgehen können, dass sie über eine Periode, während der sie gehalten sind, in der Versicherung zu bleiben, dieselben Leistungserbringer zur Verfügung haben. Die Liste kann nur auf den Zeitpunkt der Kündigung hin geändert werden; und die Versicherten müssen rechtzeitig informiert werden, damit sie auch die Kündigung aussprechen und die Versicherung wechseln können, wenn sie sehen, dass der Leistungserbringer, den sie konsultieren möchten, nicht mehr auf der Liste ihrer Versicherung enthalten ist. Das haben wir explizit so festgehalten.