Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-11-27
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-11-27
Wortprotokoll
Herr Nationalrat Schwander hat gesagt, die zur Diskussion stehende Regelung der Mehrheit würde ja gegenüber dem, was wir heute haben, nichts bringen. Ich sehe das definitiv anders. Heute hat die MROS fünf Tage Zeit, darüber zu entscheiden, ob eine Vermögenssperre erfolgen soll; dann kann man keine Geschäfte mehr tätigen. Künftig wird die MROS zwanzig Tage Zeit haben. Dann wird sie entscheiden, ob sie den Fall an die Strafverfolgungsbehörde oder an die Bundesanwaltschaft weiterleitet. Erst dann wird die Vermögenssperre erfolgen, und erst dann stellt sich die Frage, ob überhaupt und worüber noch verfügt werden kann. Die Situation ist also, auch aus Optik der Finanzintermediäre, für die Klienten viel besser. Die Zeit, in der tatsächlich nicht über das ganze Vermögen, über alle Bestandteile verfügt werden kann, ist so fixiert, dass sie relativ kurz ist. Ich meine, die Regelung ist sehr offen und pragmatisch, auch mit der Vorschrift, wie die Meldungen dann zu erfolgen haben.
Ich komme zum Antrag Lüscher. Ich beginne mit dem Antrag der Minderheit Lüscher, den Sie, Herr Nationalrat Lüscher, noch in der Finanzkommission gestellt haben, der dort vorgelegen ist. Dann spreche ich weiter zum Einzelantrag, der heute vorliegt und den Sie als Eventualantrag eingebracht haben.
Sie möchten ein zeitlich begrenztes Informationsverbot einführen. Ich habe Ihnen gesagt und sage es Ihnen noch einmal, dass ein solches zeitlich begrenztes Informationsverbot, bei dem der Finanzintermediär dann seinen Kunden im Nachhinein über eine erfolgte Meldung benachrichtigen könnte, nicht Gafi-konform ist. Das hat die Gafi bereits im Jahr 2005 beanstandet und hat das im Bericht von 2009 wiederholt. Es macht meines Erachtens keinen Sinn, dass wir eine Regelung, die nicht Gafi-konform ist, einfach weiterziehen. Es macht dagegen Sinn, dass man die Meldung nicht erstatten kann. Dass keine Meldung erfolgt ist oder dass man noch keine prozessualen Massnahmen ergriffen hat, heisst nicht, dass nichts vorhanden ist, sondern es heisst, dass die Beweise nicht ausreichen. Das ist auch der Grund, warum man keine Informationen weiterleiten darf. Dieses Informationsverbot geht dann als Lex specialis Artikel 400 OR vor. Dort ist ja die Pflicht des Beauftragten festgehalten, dem Auftraggeber jederzeit über die Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Sie möchten diese Vorschrift wieder etwas umkehren und sagen, dass der Finanzintermediär die Möglichkeit haben soll, selbst zu bestimmen, ob er den Kunden informieren will oder nicht, d. h., er kann ihn informieren.
Eine solche Kann-Vorschrift, ohne dass die Kriterien festgelegt wären, wäre fast nicht umzusetzen bzw. wäre sehr nahe an willkürlicher Umsetzung. Nach welchen Kriterien würde der Finanzintermediär entscheiden, ob er jetzt informieren kann oder nicht, ob es berechtigt ist oder nicht? Ich denke, das wäre sehr schwierig, und eine solche Regelung ist mit Bestimmtheit nicht Gafi-konform.
Sie haben jetzt mit Ihrem Einzelantrag noch einen neuen Vorschlag gemacht. Ich würde ihm zum Teil auch zustimmen. Sie haben den Vorschlag gemacht, dass man vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsprozesses ausnehmen soll. Das ist die erste Hälfte Ihres Antrages. Das ist berechtigt. Dass man diese Eigeninteressen geltend machen und im Sinne dieser Eigeninteressen das Informationsverbot "missachten" kann, ist berechtigt. Einer solchen Bestimmung würde ich mich nicht widersetzen. Wir haben sie übrigens auch im Bankengesetz - das Bankkundengeheimnis. Dort gibt es eine analoge Bestimmung, im Datenschutz auch.
Mit diesem Teil des Antrages wäre ich einverstanden, aber mit dem zweiten Teil des Antrages nicht, wo Sie noch weiter gehen und sagen: "oder er sei zur Rechenschaftsablage verpflichtet". Damit drehen Sie Artikel 400 OR wieder um. Diesen Vorbehalt, den wir zu Artikel 400 machen, indem wir sagen, es bestehe ein Informationsverbot, drehen Sie um. Man kann dann in jedem beliebigen Fall dort, wo man eine Rechenschaftsablage macht, auch entscheiden, dass man informiert. Ich denke, das ist eine Pervertierung der ursprünglichen Bestimmung.
Wenn Sie die erste Hälfte des Antrages wollen und darauf verzichten, die Rechenschaftsablage einzubauen, bin ich einverstanden. Mit dem zweiten Teil bin ich nicht einverstanden, weil wir damit das System umkehren.