Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-11-27
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-11-27
Wortprotokoll
Vielleicht ist eine Vorbemerkung zur gesamten Vorlage nötig: Das Resultat der ersten Lesung unseres Rates, bei der dieser stark vom Entwurf des Bundesrates und vom Beschluss des Ständerates abwich, hat einiges Kopfschütteln erzeugt. Der Ständerat hat mit zwei Ausnahmen in allen Punkten an seiner Version festgehalten. In zwei entscheidenden Punkten gab es eine Modifikation. Der Bundesrat hat zusammen mit dem Ständerat eine neue Fassung kreiert, die als sinnvoll erscheint. Der eine Punkt betrifft die Frage des Bargelds, der andere das Meldeverfahren; wir kommen in der Detailberatung darauf zurück. Generell kann sicher gesagt werden, dass die jetzige Version der Mehrheit Gafi-konform ist. Gafi setzt nicht irgendeine Superhürde, sondern lediglich Mindestvorschriften. Die jetzige Vorlage gemäss Mehrheit findet auch die Unterstützung der einschlägigen Kreise, nicht zuletzt der Schweizerischen Bankiervereinigung. In diesem Sinne ersuche ich Sie generell, der Mehrheit zu folgen.
Ich äussere mich nun spezifisch zu Block 1. Wir behandeln da einerseits die Regelung gemäss Artikel 52 Absatz 2 und andererseits den Schlusstitel im ZGB, Artikel 6b Absatz 2bis. Hier will die Minderheit Schwander am Verdikt unseres Rates festhalten und die kirchlichen Stiftungen vom Eintrag ins Handelsregister ausnehmen. Die Kommission hat nun aber einen Kompromiss gefunden: Man nimmt die kirchlichen Stiftungen hier nicht mehr aus, derweil wird eine fünfjährige Übergangsfrist ins Gesetz aufgenommen, während welcher die bestehenden kirchlichen Stiftungen, die anerkannt bleiben, diese Eintragungen nachholen müssen, wobei der Bundesrat die spezifische Situation der kirchlichen Stiftungen zu berücksichtigen hat.
Dann haben wir in Artikel 697i OR den ganzen Bereich der Inhaberaktien zu regeln. Wie die Frau Bundesrätin richtig sagte, wollten Sie da ja durch die Bestimmung, dass beim Stammkapital die Schwelle von 250 000 Franken überschritten sein müsse, 80 Prozent der AG ausnehmen. Die Mehrheit der Kommission ist anschliessend dieser Meinung nicht mehr gefolgt. Wir gehen davon aus, dass diese Regelung, die wir in der ersten Lesung hatten, nicht Gafi-konform war. Es hätte zu viele Schlupflöcher gegeben. Es wären in zu grossem Ausmass Firmen ausgenommen worden, von denen nicht einfach gesagt werden kann, weil sie unter 250 000 Franken Stammkapital hätten, sei bei ihnen jeder Verdacht von vornherein ausgeschlossen und sie seien deshalb vom Meldeverfahren auszunehmen.
Bei Artikel 697j Absatz 4 OR geht es um die Frage, ob Partizipationsscheine anders zu behandeln sind als Aktien. Nach Gafi gibt es keine Differenz zwischen Partizipationsscheinen und Aktien. Die Fassung, die der Nationalrat damals im Juni beschloss, war nicht Gafi-konform, weshalb es hier sinnvoll und nötig war, sich ebenfalls dem Bundesrat anzuschliessen.
Das betrifft auch die Regelungen gemäss den Artikeln 697l und 790a OR. Da geht es wieder um Grenzwerte bezüglich eines Stammkapitals von 250 000 respektive 50 000 Franken. Auch diese Regelungen wären nicht Gafi-konform. Die Anträge Schwander, die jetzt als Minderheitsanträge vorliegen, wurden in der Kommission jeweils mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt. Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen.
Herr Portmann ist schon ganz nervös, er möchte mir eine Frage stellen, habe ich gesehen.