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Vogler Karl · Nationalrat · 2014-11-27

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-11-27

Wortprotokoll

Namens der Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, bei Block 2 die Minderheitsanträge abzulehnen und den jeweiligen Mehrheiten zu folgen.

Vorab zu den Artikeln 129 und 136 SchKG: Bekanntlich verlangen ja die Gafi-Empfehlungen nicht, dass man hier eine Schwelle für Bargeldzahlungen festsetzt. Vielmehr wird verlangt, dass man Vorkehrungen trifft, welche verhindern, dass bei Versteigerungen Geldwäscherei stattfindet. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Man könnte beispielsweise sämtliche Personen, die bei einer Versteigerung involviert sind, dem Geldwäschereigesetz unterstellen, beispielsweise also die Treuhänder oder die Anwälte. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission schlagen mit der Möglichkeit der Barzahlung bis 100 000 Franken eine pragmatische und einfache Lösung vor. Nun kann man natürlich sagen, dass, weil ja eben die Gafi-Empfehlungen keinen festen Schwellenwert verlangen, hier ein höherer Betrag vorzusehen sei. Die Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion ist der Meinung, dass es richtig ist, den Schwellenwert bei 100 000 Franken festzusetzen. Diese Regelung entspricht dem Konzept des Geldwäschereigesetzes und entlastet auch die Betreibungsbeamten, denn je höher der Betrag ist, desto schwieriger wird die Bekämpfung der Geldwäscherei. Schliesslich erscheint es auch einigermassen anachronistisch, sich vorzustellen, jemand käme mit einem Koffer, der eine derart hohe Summe enthält, zu einer Versteigerung.

Ich ersuche Sie somit, bei den Artikeln 129 Absatz 2 und 136 Absatz 2 SchKG der Mehrheit zu folgen.

An dieser Stelle noch ganz kurz zum Einzelantrag Portmann, vorab zu Artikel 8a Absatz 2: Kollege Portmann beantragt ja die Streichung von Artikel 8a Absatz 2 und schlägt eine eigene Fassung vor. Ich gehe mit dem Antragsteller durchaus einig, dass dem Händler im Geschäft keine übermässigen Abklärungspflichten überbunden werden dürfen und sollen. Es braucht hier pragmatisches Vorgehen. Wir müssen uns aber auch bewusst sein: Die Bargeldzahlungen von über 100 000 Franken, von denen wir hier sprechen, sind kein Pappenstiel. Da ist es, meine ich, angezeigt, dass, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass dieses Vermögen beispielsweise aus einem Verbrechen seitens des Händlers stammen könnte, vorab mindestens nachgefragt wird. Bleibt der Verdacht, dann kann der Händler diesen Verdacht in der Meldung zumindest konkretisieren. Zumindest nach meinem Verständnis - die Frau Bundesrätin kann sich vielleicht auch noch vertieft dazu äussern - geht es bei Artikel 8a Absatz 2 nicht darum, dass der Händler vertiefte Recherchen machen müsste. Ein klärendes Nachfragen ist bei Verdachtsfällen meines Erachtens aber zwingend und notwendig. Andernfalls würden wir das jetzt vorgeschlagene System aushöhlen.

Kurz noch zu Artikel 15 gemäss Einzelantrag Portmann: Da Händler ja nicht überwacht werden, braucht es letztendlich irgendeine Kontrolle, weil andernfalls niemand merkt, dass ein Händler seine Pflichten nicht erfüllt. Das Einsetzen einer Revisionsstelle ist da meines Erachtens die naheliegendste Lösung und macht eben keine staatliche Aufsicht notwendig. Es handelt sich um eine elegante Lösung, die gleichzeitig Gafi-konform ist. Weil Händler bekanntlich nicht von der Finma beaufsichtigt werden, kann die Finma die Wahl der entsprechenden Revisionsstelle auch nicht vorschreiben.

Ich ersuche Sie somit auch, diese Einzelanträge abzulehnen.