Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-11-27
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-11-27
Wortprotokoll
Wir haben hier zwei Hauptfragen zu klären. Die erste betrifft das Versteigerungsverfahren im Rahmen von Artikel 129 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 2 SchKG. Hier hat der Nationalrat im Juni die Bargeldgrenze aufgehoben, die der Bundesrat und der Ständerat vorgeschlagen hatten. Inzwischen liegen zwei Minderheitsanträge vor. Ein Minderheitsantrag will sie auf 200 000 Franken festsetzen; das ist jener der Minderheit I (Huber). Der Minderheitsantrag II (Schwander) will weiterhin am Juni-Beschluss des Nationalrates festhalten. Die Mehrheit findet die Bargeldgrenze von 100 000 Franken hier sinnvoll. Sie geht davon aus, dass durchaus auch die Betreibungsämter Interesse an einer solchen Grenze haben. Mit 12 zu 11 Stimmen wurde in der Kommission der Antrag, der nun als Antrag der Minderheit I (Huber) vorliegt, abgelehnt und mit 12 zu 7 Stimmen der Antrag, der nun als Antrag der Minderheit II (Schwander) vorliegt.
Richtig ist, das sei beigefügt, dass die Regelung in diesem Punkt unabhängig von der Regelung im Geldwäschereigesetz erfolgen kann. Beim Geldwäschereigesetz hat ja der Bundesrat - der Ständerat hat das dann übernommen - eine Bargeldgrenze von 100 000 Franken vorgeschlagen. Der Nationalrat hat diese Grenze bei seinen Beschlüssen im Juni generell aufgehoben. Inzwischen hat der Bundesrat zusammen mit der Kommission eine - man kann es so sagen - Kompromissfassung erarbeitet. Demgegenüber will der Antrag der Minderheit Nidegger weiterhin generell auf eine Bargeldgrenze verzichten. Er geht davon aus, diese sei durch die Gafi-Bestimmungen nicht vorgeschrieben, ebenso sei die neue Regelung unpraktikabel.
Was ist nun die Lösung? Wie von der Frau Bundesrätin ausgeführt worden ist, gab es verschiedene Lösungsansätze. Es hätte einen gegeben, für die einzelnen Branchen spezielle Bestimmungen zu legiferieren. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission nahmen gewisse Kritiken der Juni-Diskussion des Nationalrates auf und schlagen Ihnen nun eine Variante vor, die auf der einen Seite von einer Bargeldgrenze von 100 000 Franken ausgeht, bei den darüber hinausgehenden Beträgen auf der anderen Seite indes einen Selbstregulierungsprozess normiert. Dieser besteht aus nachfolgenden Pflichten: Die Vertragspartei muss identifiziert werden; der wirtschaftlich Berechtigte muss identifiziert werden; es besteht eine Dokumentationspflicht; es besteht eine Abklärungspflicht für die Hintergründe und den Zweck des entsprechenden Kaufgeschäftes. Dabei gilt die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel, das heisst, es muss überprüft werden, ob es Anhaltspunkte für ein ungewöhnliches Geschäft gibt. Es genügt, wenn Anhaltspunkte, mithin ein Verdacht, vorliegen. Diese Regelung in Kombination mit der generell geltenden Bargeldgrenze erscheint der Mehrheit der Kommission als sinnvolles Konzept. Das Abstimmungsverhältnis war 14 zu 10 Stimmen.
Wie Sie gehört haben, hat Herr Kollege Portmann Einzelanträge vorgelegt. Diese Einzelanträge sind gewissermassen eine Lightfassung der Mehrheitsfassung der Kommission. Die Kommission hat über diese Einzelanträge nicht diskutiert, ich kann deshalb auch nicht dazu Stellung nehmen.
Ich empfehle Ihnen, jeweils dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.