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Vallender Dorle · Nationalrat · 2003-06-16

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-16

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der Differenzbereinigung des Fusionsgesetzes. Relativ spät und erst aufgrund des Mitberichtes der WAK ist noch die Frage der Nichtbesteuerung von Handänderungen aufgetaucht, soweit diese Handänderungen im Rahmen einer Fusion nach Artikel 8 des Fusionsgesetzes geschehen. Gestatten Sie dazu zwei Überlegungen:

1. Das Fusionsgesetz will Fusionen erleichtern. Materiell unbestritten ist, dass Handänderungssteuern Umstrukturierungen von Unternehmungen nun in der Tat nicht nur erschweren, sondern vereiteln können. Das gilt vor allem dann, wenn wesentliche Teile der Aktiven aus Immobilien bestehen und sich diese Aktiven zudem in den wenigen Kantonen befinden, die heute noch solche Handänderungssteuern kennen. Die Rechtsgutachten, die von der WAK eingeholt wurden, ergeben denn auch die einhellige Meinung der Steuerrechtler Reich und Böckli, dass auf diese Handänderungssteuern im Falle von Umstrukturierungen verzichtet werden sollte. [PAGE 1035]

2. Unterschiedlich wird allerdings die Frage beurteilt, ob eine genügende Rechtsgrundlage vorliegt, die es dem Bund erlaubt, in die kantonale Kompetenz zur Erhebung dieser Handänderungssteuern einzugreifen. Zudem konnten sich die Kantone, die noch solche Handänderungssteuern erheben, im Rahmen der Vernehmlassung nicht zu dieser Frage äussern. Dies erscheint staatspolitisch von Bedeutung.

Damit ist uns heute die Frage gestellt, wie wir diese verschiedenen Anliegen gewichten wollen. Wir können davon ausgehen, dass materiell Einigkeit darüber besteht, dass diese kantonalen Steuern Umstrukturierungen vereiteln können und dass die Privatrechtskompetenz des Bundes Eingriffe in das kantonale öffentliche Recht immer dann zulässt, wenn nur so die Durchsetzung des Bundesrechtes, in diesem Fall die Umstrukturierungen von Unternehmungen im Sinne des Fusionsgesetzes, möglich ist.

Ich frage Sie nun: Wenn z. B. der Kanton Waadt 3,3 Prozent des Grundstückswertes als Handänderungssteuer geltend macht, welchen Einfluss hat das Ihrer Meinung nach auf die Organisationsfreiheit der Unternehmungen? Sie wird doch - das ist klar festzuhalten - nicht nur beeinträchtigt, sondern damit werden Fusionen geradezu verhindert. Damit konfligieren diese kantonalen Steuern mit dem Grundsatz, dass Steuern grundsätzlich weder die Wahl der Rechtsform noch den Entscheid über die Neuorganisation negativ beeinflussen sollten. Hier spielt auch kein kantonaler Steuerwettbewerb, denn ein Grundstück kann man nicht in einen steuergünstigen Kanton zügeln, der diese Handänderungssteuern nicht erhebt.

Damit haben aber alle diejenigen Unternehmungen, die in diesen Kantonen ihre steuerrechtliche Niederlassung haben, einen nicht von ihnen persönlich beeinflussbaren Nachteil, der ihre Wirtschaftsfreiheit auf die Wahl der geeigneten Organisationsform stark beeinträchtigt bzw. sogar verhindert. Diese Unternehmen werden damit bei der Anwendung des Fusionsgesetzes verfassungswidrig rechtsungleich behandelt.

Wenn wir uns in der Sache, also materiell und verfassungsrechtlich, einig sind, dann müssen wir uns noch fragen, ob wir diese Änderung gemäss Artikel 102a den sechs Kantonen ohne Vernehmlassung zumuten wollen. In der Tat ist dies ein Schönheitsfehler, den ich persönlich auch stossend finde. Wenn ich aber zwischen den Interessen der Unternehmungen, deren Fusionswille entscheidend beeinträchtigt und verhindert wird, und dem Schönheitsfehler abwäge, wonach die sechs Kantone vorher nicht dazu befragt worden sind, dann erscheinen die Interessen der Unternehmungen nach meiner Meinung schutzwürdiger. Dies umso mehr, als wir den Kantonen eine fünfjährige Übergangsfrist gewähren, innert der sie zu erwartende Steuerausfälle auffangen können.

Dem Berichterstatter deutscher Zunge möchte ich zudem noch sagen: Wenn er beliebt macht, diese Handänderungssteuer im Falle des GmbH-Rechts anzuschauen, dann macht das auch keinen Sinn, weil dort ja die Vernehmlassung bereits auch gelaufen ist.

Ich bitte Sie daher, die Minderheit zu unterstützen.