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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-06-16

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-16

Wortprotokoll

Es geht in diesem Gesetz im Kern darum, die Gestaltungsfreiheit im Unternehmensrecht, die durch einen Dschungel von beengenden Vorschriften stark eingeschränkt worden ist, wieder zum Tragen zu bringen. Es widerspricht den Grundgedanken des Rechtes unseres Landes, dass fiskalische Bestimmungen die Durchsetzung des Privatrechtes beeinträchtigen bzw. verhindern. Nachdem wir in diesem Fusionsgesetz verschiedenste privatrechtliche Regelungen angepasst haben, sodass sie der Wahl der zweckmässigsten Rechtsform von Unternehmen nicht mehr entgegenstehen, muss es unsere Aufgabe sein, auch im fiskalischen Bereich dafür zu sorgen, dass künftig keine Hindernisse und Hemmnisse mehr bestehen, wenn die Unternehmensform der Entwicklung einer Unternehmung angepasst werden soll. Ohne steuerliche Folgen soll eine Unternehmung oder eine Unternehmensgruppe zweckmässig umstrukturiert werden können. Dazu machen wir dieses Gesetz.

Bei der Handänderungssteuer geht es nicht darum, dass deren Erhebung in den Kantonen generell untersagt werden soll, es sollen lediglich die Fälle von Umstrukturierungen im Sinne des Fusionsgesetzes von der Handänderungssteuer [PAGE 1036] ausgenommen werden. Dabei bleibt die Erhebung von kostendeckenden Gebühren ausdrücklich vorbehalten. Diese Regel betrifft noch die letzten sechs Kantone, welche ihre Gesetzgebung über eine Handänderungssteuer noch nicht an den Trend zur Erleichterung von Umstrukturierungen angepasst haben.

Sie können jetzt einwenden - Frau Leutenegger Oberholzer hat dies getan -, an der Handänderungssteuer könne eine vorgesehene Firmenumstrukturierung ja nicht scheitern. Ich kann Ihnen ein Beispiel nennen: Der Kanton Baselland gehört zu den noch nicht so fortschrittlichen Kantonen, die an der Handänderungssteuer in Umwandlungsprozessen festhalten. Eine nicht ganz unbedeutende Firma der Chemie- und Pharmabranche, welche ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, hat vor einigen Jahren eine gross angelegte Studie durchgeführt, um die Konzernstrukturen zu straffen, anders zu gliedern, und siehe da: Die Handänderungssteuer - nicht jene des Kantons Tessin, sondern jene des Kantons Baselland - hat dazu geführt, dass man sagen musste: Die Geschichte wird uns zu teuer.

Ich darf Ihnen auch zwei Beispiele von unterschiedlichem Stellenwert in der Grössenskala von Firmen erläutern:

Eine Firma mit einer Anzahl von Ladengeschäften in verschiedenen Kantonen, die grösstenteils in eigenen Liegenschaften bzw. in firmeneigenem Stockwerkeigentum arbeitet, will die als Zweigniederlassungen geführten Läden als selbstständige Elemente in einer Holdinggesellschaft zusammenfassen. Das Grundeigentum soll in einer Immobiliengesellschaft zusammengefasst werden. Sie können sich leicht vorstellen, dass hier bei einem angenommenen Verkehrswert der Liegenschaften von 50 Millionen Franken in den Kantonen Genf, Graubünden, Tessin, Jura, Baselland und Waadt auf Basis eines Steuersatzes von 2 Prozent happige Handänderungssteuern von einer ganzen Million Franken in Anschlag kommen, obwohl die bisherige Eigentümerin die Liegenschaften an ihre eigene Tochtergesellschaft überträgt und de facto wirtschaftlich Verfügungsberechtigte bleibt.

Das andere Beispiel ist der Bäcker- und Konditormeister, der aus Nachfolgegründen sein Geschäft samt Geschäftsliegenschaft in eine GmbH oder eine AG überführen will. Alles klappt wie vorgesehen, aber das Geschäftshaus am Dorfplatz hat einen Verkehrswert von zweieinhalb Millionen Franken. Eine Steuer von 2 Prozent darauf ergibt jedoch den Betrag von 50 000 Franken, welcher die geplante Umstrukturierung effektiv verhindert.

Es wundert mich schon sehr, dass eine Fraktion, die sich stets als Interessenwahrerin der KMU zu verkaufen sucht, entgegen der Haltung ihrer Vertreterin im Bundesrat diese Handänderungssteuer beibehalten will.

Diese beiden aufgeführten Beispiele zeigen, dass die Regelung von Artikel 102a in diesem Gesetz notwendig ist, und nicht nur die analogen Regelungen, wie Sie sie im Bankengesetz, bei der Post, bei den Telekommunikationsbetrieben des Bundes sowie bei den SBB mit den gleichen verfassungsrechtlichen Grundlagen beschlossen haben.

Damit das Fusionsgesetz schliesslich einmal zielführend angewandt werden kann, bitte ich Sie, an unserer Regelung festzuhalten und den Minderheitsantrag Vallender zu unterstützen. Bezüglich der Differenzen in Artikel 109 Absatz 3 ersuche ich Sie ebenfalls festzuhalten, um eine Brüskierung der sechs Kantone zu vermeiden und um ihnen Zeit einzuräumen, den Einnahmenausfall zu kompensieren.