Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-17
Wortprotokoll
In der Regel sind die Kantone für die Durchführung von Strafverfahren zuständig und müssen die von ihren Gerichten ausgefällten Urteile vollziehen. Dies ist in Artikel 123 der Bundesverfassung so festgehalten. Wegen dieser Kompetenzregelung kann der Bund Detailfragen zu den finanziellen Aufwendungen der Kantone für die Rechtspflege und den Straf- und Massnahmenvollzug für spezifische Tätergruppen nicht beantworten. [PAGE 353]
Die Gerichtskosten unterscheiden sich von Fall zu Fall und werden nicht nach Täterkategorie erhoben. Grundsätzlich werden sie dem verurteilten Täter auferlegt, ausser wenn diesem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.
Bezüglich der Gefängniskosten hat der Bundesrat eine umfassende Untersuchung durchgeführt und die Ergebnisse in seinem Bericht zum Postulat Rickli Natalie 10.3693 vom 27. September 2010 vorgelegt. Die darin enthaltenen Angaben lassen sich allerdings nicht detailliert auf nichttherapierbare Täter aufschlüsseln. Die Tageskosten betragen rund 400 Franken. Bei einer stationären therapeutischen Massnahme für therapierbare Täter können diese bis zu 1200 Franken betragen.
Nichttherapierbare Straftäter haben schliesslich wie jedermann Anspruch auf eine angemessene medizinische und gegebenenfalls psychiatrische Versorgung. Diese Leistungen werden in den Strafvollzugsstatistiken nicht gesondert ausgewiesen, weil sie weitgehend über die Krankenkassen abgerechnet werden.