Maier Thomas · Nationalrat · 2014-09-25
Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Die Ihnen vorliegende Gesetzesanpassung geht auf eine parlamentarische Initiative unseres Kollegen Vitali zurück, die er am 14. Dezember 2012 eingereicht hat. Die Initiative nimmt ein Anliegen aus einer Motion (09.3965) auf, mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, Versicherungsgenossenschaften, welche eng mit einem Verein oder Verband verbunden sind, nicht als Hauptzweck das Versicherungsgeschäft haben und einen beschränkten Versichertenkreis aufweisen, von der Aufsicht des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auszunehmen. Diese Motion war sowohl vom Ständerat wie vom Nationalrat angenommen worden. Sie hätte im Rahmen der Vorlage zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) umgesetzt werden sollen. Wie Sie aber wissen, wurde diese Totalrevision von beiden Räten an den Bundesrat zurückgewiesen.
Ihre WAK wie auch die WAK-SR beschlossen deshalb dieses Jahr, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Ihre WAK erarbeitete in der Folge eine Umsetzungsvorlage und stimmte dieser am 23. Juni dieses Jahres mit 18 zu 6 Stimmen zu. Da der Erlasstext im Rahmen der Totalrevision des VVG und der dazugehörigen Umsetzung schon einer Vernehmlassung unterzogen worden war, verzichtete die WAK-NR auf die Durchführung einer erneuten Vernehmlassung.
Zu den wichtigsten Eckpunkten und zum Handlungsbedarf: Die Kommission stellte fest, dass die bestehende Aufsicht durch die Finma für die in der Initiative erwähnten Kleinstversicherungen eine hohe Hürde darstellt. Der administrative Aufwand sowie die anfallenden Kosten sind in Relation zu ihrer Tätigkeit für diese unverhältnismässig gross. Ein Beispiel ist der Eidgenössische Schwingerverband respektive die Genossenschaft der Hilfskasse des Schwingerverbandes. [PAGE 1808] Bei einem durchschnittlichen Umsatz von rund 250 000 Franken muss diese Genossenschaft für die Revision Kosten von 20 000 Franken tragen. Dies betrachtet Ihre WAK als nicht befriedigend. Ihrer Ansicht nach ist der Handlungsbedarf ausgewiesen.
Bei ihren Erwägungen bezieht sich Ihre WAK auch auf die materielle Diskussion im Rahmen der erwähnten Motion. Dieses Problem kann also ohne grossen administrativen und zeitlichen Aufwand durch eine punktuelle Anpassung des VAG behoben werden.
Die neuvorgeschlagenen Regelungen gelten nur für Versicherungen, die die Rechtsform der Genossenschaft haben, welche eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind. Aktiengesellschaften werden, auch wenn sie mit einem Verein oder Verband verbunden sind, nicht von der Ausnahmeregelung erfasst. Die Befreiung gilt weiter bis zu einem Grenzwert von 3 Millionen Franken Bruttoprämienvolumen und nur für Versicherungen, welche bei Inkrafttreten des Versicherungsabkommens mit der heutigen EU diesen Wert nicht überschritten haben. Dem Geltungsbereich des Abkommens und damit der Aufsicht zu unterstellen sind Genossenschaftsversicherungen, deren Jahresbeitragssumme seit dem 1. Januar 1993, wenn auch nur vorübergehend, 3 Millionen Franken überstiegen hat.
Für die Befreiung von der Aufsicht wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die im Fokus stehenden Mini-Versicherungen ihren örtlichen Tätigkeitsbereich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt haben. Eine internationale Verflechtung passt nicht zu solchen Organisationen, und die einzelnen Genossenschaften können wegen der damit verbundenen Komplexität ihre Aufsichtsfunktion kaum mehr wahrnehmen. Schliesslich sind Versicherungen von der Aufsicht nur befreit, wenn sie einen beschränkten Versichertenkreis aufweisen. Dies bedeutet, dass die Versicherten mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft identisch sein müssen. Ferner muss den Genossenschaftern das Recht eingeräumt sein, über die Prämienhöhe und die Versicherungsleistungen abstimmen zu können.
Abschliessend halte ich gerne noch fest, dass von dieser Anpassung aktuell voraussichtlich gerade einmal vier Kleinstversicherungen betroffen wären und der Bundesrat ebenfalls Zustimmung beantragt.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der grossen Mehrheit Ihrer Kommission um Zustimmung.