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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-11-16

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-11-16

Wortprotokoll

Die Frage ist, ob Artikel 333 OR anwendbar ist oder nicht. Dieser Artikel steht in einem Gesetz, im Obligationenrecht. Wenn es über die Anwendung eines Artikels eine Auseinandersetzung gibt, dann haben sich die Parteien zu einigen. Wenn sie das nicht können, entscheidet ein Gericht. Deswegen kann weder der [PAGE 1512] Bundesrat festlegen, ob in diesem Fall Artikel 333 OR gilt oder nicht, noch kann es das Parlament mit einem Bundesbeschluss tun. Im Streitfall wird es ein Gericht entscheiden. Das ist vorher beklagt worden. Man hätte das lieber klarer in der Botschaft gehabt. Aber wir haben dort darauf hingewiesen, dass das Risiko darin besteht, dass ein Gericht in dieser Sache entscheidet.

Nun muss ich festhalten: Artikel 333 OR gilt oder er gilt nicht, ob es nun um Arbeitnehmer geht, die von der neuen Gesellschaft übernommen werden, ob es um Arbeitnehmer geht, die nicht von der Gesellschaft übernommen werden - während der Lohnfortzahlung -, oder für den Regressfall, beispielsweise von der Arbeitslosenversicherung. Es ist also nicht so, dass beim Regress Artikel 333 OR vielleicht nicht gilt, dafür gilt er dann bei übernommenen Arbeitnehmern oder umgekehrt. Er gilt oder er gilt nicht im vorliegenden Falle von Swissair/Crossair.

Das EVD liess wegen der Frage des Regresses durch die Arbeitslosenversicherung beim Bundesamt für Justiz ein Gutachten erstellen. Es wollte nämlich wissen, ob wir, die wir Arbeitslosengelder bezahlen, einen Prozess wagen sollen oder nicht. Das Gutachten ist zum Schluss gekommen, dass Artikel 333 OR in diesem Fall nicht gelte. Das ist vorher kritisiert worden. Es sei ein einseitiges Gutachten, es würden die falschen Professoren zitiert. Die Verfasser des Gutachtens wehren sich dagegen. Ich habe das Papier hier. Es werden die Professoren zitiert, die anderer Meinung sind. Es hat keinen Sinn, dass wir diesen Streit hier austragen. Wir können auch nicht darüber entscheiden. Wie gesagt, das wäre schliesslich Sache eines Gerichts.

Aber dieses Gutachten wurde nur wegen der Regressfrage erstellt, und insofern hat es keine Verbindlichkeit für einen Arbeitnehmer, ob er nun zur Crossair wechsle oder nicht. Wie verhält es sich damit? Wenn Arbeitnehmer der Swissair von der Crossair übernommen werden, will die neue Gesellschaft doch nicht mit einer offenen Rechtsfrage beginnen, die bedeuten könnte, dass ein übernommener Pilot oder eine Person mit einem anderen Beruf zunächst einmal mit einem Rechtsstreit beginnt. Das heisst, es wird doch mit dem Sozialpartner eine Lösung gefunden, die einen Rechtsstreit ausschliesst. Es ist in unserem Interesse - dem Interesse des Bundesrates als eines Mitinvestors und eines Hauptverantwortlichen -, dass die Sozialpartner einander in dieser Frage finden. Es ist klar, dass nicht alle Berufslöhne tel quel übernommen werden können, das wurde erklärt. Beispielsweise wird die Crossair den Piloten keine Swissair-Spitzenlöhne bezahlen können. Es gibt aber vielleicht andere Berufe, wo die Sozialpartner dann mit Sicherheit eine Lösung finden werden. Wir können also davon ausgehen, dass diejenigen, die zur Crossair wechseln, von der Anrufung des Richters sicherlich befreit werden - wir wollen alles daran setzen, dass das nicht in einem Gerichtsfall endet.

Dennoch bleibt eine andere Frage. Es kann jemand, der durch die Crossair nicht übernommen wird, sagen: Mein Bereich ist durch die Crossair übernommen worden, ich selbst wurde nicht übernommen - mindestens auf die Zeit der Lohnfortzahlung habe ich eigentlich einen Anspruch. Dagegen sind wir nicht gefeit; es ist möglich, dass solche Klagen eingereicht werden. Was dann der Richter entscheiden wird, können wir nicht zu hundert Prozent sagen. Was wir aber nicht wollen, ist, dass nun in diesem Beschluss die Interpretation kodifiziert wird, wonach Artikel 333 OR gelte. Dies wollen wir unter anderem deswegen nicht, weil in der Vereinbarung, welche die Beteiligten zur Schaffung einer neuen Crossair abgeschlossen haben, die Investoren ausdrücklich davon ausgehen, dass die Crossair im Rahmen des Aufbaus ihres Geschäftes von anderen Gesellschaften keinerlei Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 333 OR übernimmt. Davon gehen sie aus. Damit wissen sie schon, dass dieses eine Restrisiko Richter bleiben wird.

Ich ersuche Sie, alle diese "333-Anträge" abzulehnen, und sage umgekehrt: Die neue Gesellschaft und ihre Investoren haben alles Interesse, dass die Sozialpartner einander diesbezüglich finden.