Lexipedia

Föhn Peter · Ständerat · 2012-06-04

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-06-04

Wortprotokoll

Ich bin arg erstaunt, dass hier die 10 Gramm als "geringfügige Menge" ins Gesetz aufgenommen werden sollen. Einerseits will man mit aller Kraft ein Präventionsgesetz, andererseits soll eine Menge bis 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügige Menge gelten. Ja, dann brauchen wir ein Präventionsgesetz und weitreichendere Verhaltensvorgaben und Verhaltensregeln für unsere Jugendlichen. Wenn ich von Jugendlichen spreche, weiss ich natürlich, dass das Gesetz für Erwachsene gilt, aber gefährdet sind in Gottes Namen vor allem auch 18- bis 25-Jährige. Ich weiss, wovon ich spreche, einerseits als ehemaliger Lehrer, dann als langjähriger Schulvorsteher und heute als Vorgesetzter mehrerer Lehrlinge. Da fühle ich mich verantwortlich, zum Wohle unserer Jugend, zum Wohle unserer Gesellschaft eben etwas zu machen und hier einen Streichungsantrag zu stellen. Sollten Sie diesen infrage stellen, bitte ich Sie gleich, auch Lehrlinge auszubilden und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen. Das ist heute nicht immer so einfach. Ich bin wirklich am Puls des realen Lebens.

Nun muss ich Ihnen noch etwas sagen: In den letzten Tagen war ich wirklich am Puls dieser Themen, nicht nur was die Lehrlingsausbildung betrifft, nein, ich war auch mit den entsprechenden Spezialisten, d. h. mit Polizeiorganen, Staatsanwaltschaften und Fachstellen für Betäubungsmittel, in Kontakt. Es ist nicht so, dass ich irgendwie persönlich direkt involviert gewesen wäre, nein, ich habe mich über die neue Gesetzgebung betreffend Betäubungsmittel erkundigt. Man bat mich dringend zu korrigieren, insbesondere bei Artikel 19b Absatz 2.

Da muss ich auch einbringen, dass das Ordnungsbussenverfahren von vielen Fachkräften als nachteilig beurteilt wurde. Obwohl ich persönlich dieses Ordnungsbussenverfahren als zweckmässig und effizient betrachte, hat es einige Unsicherheiten. Heute können die gefährdeten Jugendlichen recht genau beobachtet und auf Papier erfasst werden. Nach mehrfachem Widerhandeln kann professionell, präventiv eingewirkt werden. Spezialisten bedauern und befürchten, dass das künftig nicht mehr möglich oder viel schwieriger sein wird und dass gefährdete junge Menschen, welchen heute noch geholfen werden kann, durch die Maschen fallen.

Nun zu meinem eigentlichen Antrag: Ich beantrage, Artikel 19b Absatz 2, der neu aufgenommen werden soll, zu streichen. Dieser Absatz lautet: "10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge." Dass die vorberatende Kommission gerade betreffend diesen Absatz unsicher ist, zeigt unter dem Titel des 2. Abschnitts, "Strafverfolgung und Ordnungsbussenverfahren", die starke Minderheit bei Artikel 28b Absatz 1bis, die für diesen Absatz einen Streichungsantrag stellt. In Artikel 19b heisst es, dass die geringfügige Menge 10 Gramm ausmacht. Die entscheidende Frage für mich und alle muss sein, was "geringfügige Menge" heisst. Ich gebe Ihnen jetzt einmal meine Interpretation von geringfügig: Geringfügig ist für mich, was ich mir, meinem eigenen Körper, aber auch meinen Kindern und meinen Lehrlingen erlaube und zutraue, ohne dass irgendwer, besonders die betreffende Person, irgendwelchen Schaden nimmt oder möglicherweise gefährdet sein könnte. 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis, das ist bei Weitem nicht mehr geringfügig. Nein, das ist äusserst schädlich, gefährlich und jenseits von Gut und Böse. Schon 10 Gramm werden jeden Menschen völlig verändern und gefährden, wenn sie über Jahre oder gar Jahrzehnte konsumiert werden.

Blättern wir, was diese 10 Gramm anbelangt, in der Geschichte einmal ein bisschen zurück. Es geht vor allem darum, wie stark die konsumierten Produkte sind, das heisst, wie gross ihr THC-Gehalt ist. Vor vierzig, fünfzig Jahren war der THC-Gehalt 1 bis maximal 3 oder 4 Prozent; wir sprechen da besonders von Marihuana. Heute ist der THC-Gehalt durchschnittlich sage und schreibe zwischen 12 und 15 Prozent! In den Jahren 2010 und 2011 hat man ihn nach Häufigkeit genau aufgenommen und kam auf diesen durchschnittlichen THC-Gehalt von 10 bis 15 Prozent. Das heisst, 10 Gramm, die ja als geringfügig bezeichnet werden, geben mindestens hundert Joints ab! Es kann sogar doppelt so viel sein. Wir vergleichen: Das Landwirtschaftsgesetz erlaubt maximal 0,3 Prozent, und ab 1 Prozent THC-Gehalt ist Cannabis ein verbotenes Betäubungsmittel. Nochmals: Wir sprechen heute von durchschnittlich 10 bis 15 Prozent, aufgenommen nach Häufigkeit.

Beim Cannabis aus Indoor-Züchtung wurden schon Blüten mit einem THC-Gehalt von 50 Prozent beschlagnahmt, in der Schweiz solche von über 30 Prozent. Im übertragenen Sinn sind 10 Gramm nicht immer gleich 10 Gramm. Heute ist schon 1 Gramm Cannabis viel mehr als früher 10 Gramm. Wenn die Blüten noch weiter gezüchtet werden, wird es noch schlimmer werden.

Herr Gutzwiller, ich arbeite eben täglich mit Jugendlichen. Sogar diese Jugendlichen werden uns dankbar sein, wenn nicht alles vollständig geöffnet wird. Insbesondere die Fachstellen, die Polizei und die Staatsanwaltschaften werden uns dankbar sein, wenn wir zumindest Artikel 19b Absatz 2 streichen. Soweit ich ausmachen konnte, steht heute noch ein einziger Kanton mit seinen entsprechenden Fachstellen und Polizeiorganen vollumfänglich hinter dieser Gesetzesbestimmung, wonach 10 Gramm als geringfügige Menge gelten. Wir müssen aufpassen, dass die verantwortlichen Fachstellen und insbesondere die Polizeiorgane nicht entmutigt werden. Es wird nämlich befürchtet, dass diese Bestimmung fatale Folgen haben könnte.

So bitte ich Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen und Absatz 2 mit diesen 10 Gramm vollständig zu streichen. Dann ist es genau gleich wie beim Antrag der Minderheit Schwaller zu Artikel 28b Absatz 1bis, die dort eine Streichung vorsieht.