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Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · 2012-06-04

Bruderer Wyss Pascale · Ständerat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-04

Wortprotokoll

Ich habe verstanden, dass der Hauptgrund und die Motivation für den Minderheitsantrag nicht ist, dass in Zweifel gezogen würde, dass es hier Handlungsbedarf gibt. Dennoch möchte ich auf diesen Handlungsbedarf noch zu sprechen kommen.

Der Bericht des Bundesrates "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso" vom 4. Mai 2011 hebt in einem interkantonalen Vergleich verschiedene Unterschiede hervor. Es sind insbesondere Unterschiede betreffend Bedarfsgrenzen, betreffend die Frage, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden, betreffend Teilbevorschussung, maximale Dauer der Bevorschussung usw., was sich natürlich jeweils auch auf die Schwelleneffekte auswirkt. Es ist klar, dass diese Regelungen, diese Unterschiede sehr problematisch sind und dass es deshalb Handlungsbedarf gibt.

Ich möchte Ihnen nur ein Beispiel betreffend diese Unterschiede schildern, nämlich das Beispiel der Unterschiede bezüglich maximaler Dauer der Bevorschussung: Nehmen wir an, eine geschiedene Mutter wohnt mit ihrem dreijährigen Kind im Kanton Graubünden. Gemäss Scheidungsurteil hat das Kind bis zur Mündigkeit Anspruch auf Alimente in der Höhe von 700 Franken pro Monat. Der Vater des Kindes kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach. Das Kind bekommt im Kanton Graubünden seine Alimente vollumfänglich bevorschusst. Die Alimente werden hier längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes bevorschusst. Nun wechselt die Mutter ihren Wohnsitz in den Kanton Neuenburg. Der unterhaltspflichtige Vater zahlt auch in den folgenden zwei Jahren keine Alimente. Da im Kanton Neuenburg die Bevorschussung endet, wenn der Betrag, den die unterhaltspflichtige Person der öffentlichen Hand schuldet, insgesamt 24 monatlichen Unterhaltsbeiträgen entspricht, erhält das inzwischen fünfjährige Kind bis zu seiner Volljährigkeit also keine Vorschüsse mehr.

Das ist nur eine Situation, wie sie eben existiert. Die hier geschilderte Situation zeigt einfach nur beispielhaft, dass Harmonisierung enorm wichtig ist, und zwar nicht nur für die armutsbetroffenen Familien, sondern auch für die armutsgefährdeten Familien - wie die Kommissionspräsidentin ausgeführt hat. Denn genau solche Unterschiede zwischen den kantonalen Situationen sind es, welche Armut eben auch begünstigen können. Es gibt Handlungsbedarf, er ist ausgewiesen und wurde nicht bestritten.

Nun kann man sich aber noch die Frage stellen, ob dies hier der richtige Ort für eine Anpassung ist. Der Nationalrat, der diesen Absatz 4 knapp abgelehnt hat, hat uns in seiner Debatte ja aufgefordert, dass wir im Ständerat nochmals prüfen sollen, ob dies der richtige Ort sei. In der Kommission hat der Bundesrat nochmals ausgeführt, dass dieser Artikel aus seiner Sicht durchaus der richtige Ort sei. Zusammen mit der Mehrheit der Kommission teile ich diese Ansicht.

Zu guter Letzt scheint mir wichtig, dass auch noch auf die Formulierung in Artikel 115a Absatz 4 hingewiesen wird, denn es gab ja mal eine andere Version, die in der SGK-NR aufgekommen war. Die hier vorliegende Formulierung stellt jetzt klar auch auf die Kompetenzen der Kantone ab, verweist auf diese und respektiert sie. Es ist eine Formulierung im Sinne einer subsidiären Harmonisierungsaufgabe, wie wir sie ja an unterschiedlichsten Stellen in der Bundesverfassung, unter anderem im gerade beschlossenen Absatz 3, bereits finden.

Ich möchte Sie zusammen mit der Kommissionsmehrheit auffordern, hier der Aufnahme von Absatz 4 zuzustimmen.