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Rickli Natalie Simone · Nationalrat · 2014-05-08

Rickli Natalie Simone · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-05-08

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 92a Absatz 1 und Absatz 5: Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen will nach intensiven Diskussionen Opfern und Angehörigen des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes - also Ehegatten, Eltern, Kindern und Personen, die dem Opfer ähnlich nahe stehen - sowie Dritten, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, das Informationsrecht auf Gesuch hin gewähren. Es ist also nicht so, wie vorhin von Frau Bundesrätin Sommaruga erwähnt hat, dass "jedermann" ein solches Gesuch stellen kann, sondern diese Dritten müssen eben über ein schutzwürdiges Interesse verfügen. Mit Dritten sind eben z. B. Tatzeugen gemeint, die vor Gericht aussagen und den Täter belasten, womit es beispielsweise zu Drohungen kommen kann.

Die Minderheiten und der Bundesrat wollen nur eine Information der Angehörigen, sofern diese Zivilansprüche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht haben. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Angehörigen auch betroffen sind. Die Opfer müssen mit jemandem über allfällige Strafvollzugslockerungen oder Haftentlassungen reden können. Es geht darum, dass die Angehörigen die Opfer begleiten und beraten können und allenfalls auch Schutzmassnahmen treffen können, damit sich beispielsweise Opfer und Täter nicht begegnen. Wenn die [PAGE 765] Angehörigen kein eigenständiges Recht auf Information haben, ist es für das Opfer schwieriger, mit ihnen zu sprechen, da es eigentlich an die Vertraulichkeit gebunden ist. Das macht keinen Sinn. Ausserdem leiden die Angehörigen oft ebenfalls unter diesen Straftaten und können direkt betroffen sein - beispielsweise auch durch Drohungen aus dem Umfeld des Täters -, weshalb wir beantragen, dass auch ihnen ein Informationsrecht gewährt wird.

Die Minderheit II (Markwalder) will, dass die Informationsrechte nur dann gelten sollen, wenn die Konnexität zur Straftat gegeben ist. Die Mehrheit hält die Formulierung in Artikel 92a Absatz 1 des Kommissionsentwurfes für besser im Sinne des Opferschutzes. Der Antrag der jetzigen Minderheit II zu Artikel 92a Absatz 1 wurde in der Kommission mit 11 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt. Der Antrag der jetzigen Minderheit II zu Absatz 5 wurde in der Kommission mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Noch zu Artikel 92a Absatz 3: Die Kommission hat aufgrund der Vernehmlassung verschiedene Änderungen am Vorentwurf angebracht, unter anderem auch bei den Gründen zur Informationsverweigerung: Ursprünglich war vorgesehen, dass dem Opfer die Information verweigert werden kann, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen - also so, wie es die Minderheit will.

Der Mehrheit der Kommission ging das aber zu wenig weit. Deshalb schlagen wir Ihnen die Formulierung vor, wie Sie auch in der Strafprozessordnung in Artikel 214 Absatz 4 festgehalten ist: Das Informationsrecht wird verweigert, wenn der Verurteilte einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Das ist zum Beispiel bei entsprechenden ernsthaften Drohungen der Fall. In diesem Fall erachten wir es für richtig, das Informationsrecht den Opfern nicht zu gewähren. In allen anderen Fällen stehen für die Mehrheit der Kommission die Interessen und der Schutz der Opfer über dem Recht des Täters auf Geheimhaltung.

Aus diesem Grund bitte ich Sie namens der Mehrheit der Kommission, bei Absatz 3 den Antrag der Minderheit Markwalder abzulehnen. In der Kommission wurde dieser Antrag mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Bitte folgen Sie überall den Anträgen der Kommissionsmehrheit.

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