Markwalder Christa · Nationalrat · 2014-05-08
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2014-05-08
Wortprotokoll
Da es sich beim Antrag der Minderheit II um eine Präzisierung des Antrages der Minderheit I handelt, ziehe ich, wie angekündigt, den Antrag der Minderheit I zugunsten des Antrages der Minderheit II zurück.
Beim Antrag der Minderheit II geht es zunächst darum, den Kreis der Informationsberechtigten exakt zu definieren und ihn nicht auszudehnen, wie das die Fassung der Mehrheit fordert. Gemäss meinem Minderheitsantrag sollen Opfer, wie sie in Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes definiert sind, Informationsrechte über den Straf- und Massnahmenvollzug der Täter erhalten. Diese Bestimmung im Opferhilfegesetz lautet wie folgt: "Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe)." Die Mehrheit möchte auch die Angehörigen nach Artikel 1 Absatz 2 des Opferhilfegesetzes einbeziehen. Dies sind Ehegatten, Kinder und Eltern sowie andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen.
Mein Minderheitsantrag, der die informationsberechtigten Angehörigen in Artikel 92a Absatz 5 definiert, ist präziser. Es sollen jene Angehörigen dieselben Informationsrechte erhalten wie das Opfer, die Zivilansprüche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht haben. Dies dürfte auch im Interesse des Opfers sein, denn es kann Fälle geben, in denen das Opfer nicht möchte, dass Angehörigen automatisch dieselben Rechte zustehen wie ihm selber.
Zudem habe ich im Antrag meiner Minderheit II den Kreis der Informationsberechtigten dahingehend eingeschränkt, dass ich die Formulierung "Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen", weggelassen habe. Wenn wir uns auf den Kern des Anliegens zurückbesinnen, nämlich die Opferrechte zu stärken, dann müssen wir den ausgebauten Opferschutz nicht gleich wieder verwässern, indem wir einem unscharf definierten Personenkreis dieselben Rechte einräumen.
Der Antrag der Minderheit II verdeutlicht auch, dass es zwischen dem Informationsrecht und dem Strafvollzug einen Konnex geben muss. Das heisst, dass einem Informationsrechte dann zustehen, wenn es sich um den Strafvollzug jener Tat handelt, von der das Opfer betroffen war. Schliesslich muss auch noch erwähnt werden, dass nicht nur Opfer von Straftaten, sondern auch Straftäter Rechte und Interessen haben. Diese müssen gegeneinander abgewogen werden. Aus diesem Grund habe ich auch den Verbesserungsvorschlag des Bundesrates gemäss Artikel 92a Absatz 3 in meinem Minderheitsantrag aufgenommen, wonach die Vollzugsbehörde die Information verweigern oder einen früheren Entscheid, zu informieren, widerrufen kann, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
Die Mehrheit hingegen will der Vollzugsbehörde diese Möglichkeit nur einräumen, wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde - dies tönt eher nach Mob- und Lynchjustiz als nach einer Strafjustiz in einem zivilisierten Land. Wer dem nicht Vorschub leisten will, ist eingeladen, den Antrag meiner Minderheit zu Absatz 3 zu unterstützen. Er stellt sicher, dass die Interessen aller betroffenen Personen umfassend gegeneinander abgewogen werden. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.