Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-11
Wortprotokoll
Wir haben es gehört, der Auslöser für diese Motion war ein tätlicher Angriff auf einen Bundesrichter im letzten Dezember. Ich möchte in aller Deutlichkeit sagen, dass der Bundesrat diesen Angriff aufs Schärfste verurteilt - dies auch deshalb, weil es eine besondere Errungenschaft der Schweiz ist, dass sich Magistratspersonen in unserem Land ohne besonderen Schutz in der Öffentlichkeit bewegen können. Ich kann Ihnen sagen, was ich am meisten höre, wenn ich hier in Bern oder sonst wo unterwegs bin: Die Leute sagen, das Schönste in unserem Land sei, dass sich die Mitglieder der Landesregierung und eben auch die Bundesrichter - und auch Sie - in diesem Land frei, alleine und ohne besonderen Schutz bewegen können. Das ist eine hohe Errungenschaft, zu der wir grösste Sorge tragen müssen. Sie ist auch keine Selbstverständlichkeit. Sie ist Ausdruck unserer politischen Kultur, aber die politische Kultur ist nicht einfach gegeben, sondern man muss sie pflegen.
Zurück zum Vorfall vom letzten Dezember: Das Bundesgericht hat in der Folge angeregt - ich habe auch Gespräche geführt -, dass solche Angriffe inskünftig von Amtes wegen verfolgt werden sollen. Das Bundesgericht hat dieses Ansinnen damit begründet - der Motionär hat dies heute auch so gesagt -, dass es für alle Beteiligten kompromittierend sei, wenn eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter Parteistellung vor einer anderen Justizbehörde einnehmen müsse. Die Motion nimmt diese Anregung des Bundesgerichtes auf [PAGE 778] und möchte, dass alle Antragsdelikte gegen Behörden, Mitglieder einer Behörde oder Beamte als Offizialdelikt verfolgt werden.
Der Bundesrat lehnt diese Motion ab, weil er der Meinung ist, dass sich das geltende Recht bewährt hat und dass durch die Umsetzung dieser Motion keine nennenswerten Vorteile für die Betroffenen geschaffen werden können. Im Gegenteil: Eine Umsetzung der Motion könnte auch zu erheblichen Nachteilen führen. Bevor ich Ihnen aber dazu Ausführungen im Einzelnen mache, möchte ich doch auf das geltende Recht hinweisen: Alle Behörden, Mitglieder einer Behörde oder Beamten sind strafrechtlich geschützt, wenn sie durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gehindert werden. Das Gleiche gilt, wenn sie zu einer Amtshandlung genötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angegriffen werden. Bei Artikel 285 StGB geht es um ein Offizialdelikt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt. Ausserhalb einer konkreten Amtshandlung geniessen die Betroffenen den gleichen strafrechtlichen Schutz wie die übrigen Bürgerinnen und Bürger, d. h., in weniger schweren Fällen müssen die Betroffenen wie alle anderen auch einen Strafantrag einreichen.
Die Motion verlangt aufgrund des erwähnten Einzelfalls nun eine weitreichende Gesetzesänderung. Das System von Antrags- und Offizialdelikten hat sich im schweizerischen Strafrecht bewährt. Mängel oder sogar Lücken zeigt übrigens auch dieser Vorfall nicht auf, im Gegenteil! Der betroffene Bundesrichter reichte dann einen Strafantrag ein, und die Untersuchung wurde ohne Probleme durchgeführt. Bereits am 11. März dieses Jahres erging ein Strafbefehl. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Die Tatsache, dass eine Magistratsperson als Opfer am Verfahren beteiligt war, hat die Beurteilung dieses Falles nicht beeinträchtigt.
Der Bundesrat ist wie gesagt der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Motion deshalb keine nennenswerten Vorteile für die Betroffenen bringt. Warum ist der Bundesrat aber der Meinung, dass unter Umständen sogar auch Nachteile damit verbunden sein könnten, wenn diese Motion umgesetzt würde? Ständerat Hess hat es erwähnt: Die betroffene Person könnte dann nämlich in weniger schweren Fällen nicht mehr selber darüber entscheiden, ob sie überhaupt eine Strafverfolgung wünscht oder nicht. Es kann auch einmal Gründe geben, dass man eben keine Strafverfolgung wünscht. Es bestünde auch die Gefahr der Blockierung von Behörden, insbesondere von Gerichten, weil dann durch gezielte Straftaten Richterinnen und Richter als geschädigte Personen in ein Strafverfahren verwickelt würden - das müsste dann ja sein, wenn es ein Offizialdelikt wäre -, allein mit dem Ziel, sie in einem Verfahren gegen den Täter in den Ausstand zu zwingen. Nun können Sie sagen, das sei etwas gar weit hergeholt. Aber es könnte eben eine Folge sein, wenn wir auch bei weniger schweren Fällen dieses System des Offizialdelikts haben, das dann eben von der betroffenen Person auch nicht mehr beeinflusst werden kann.
Es gibt natürlich eine Problematik, und Herr Berberat hat mich darauf angesprochen. Der Bundesrat hatte bereits im Jahr 2009, im Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die polizeilichen Aufgaben des Bundes, im sogenannten Polizeiaufgabengesetz, eine Ergänzung von Artikel 285 StGB vorgeschlagen. Nach dieser im Vergleich zur Motion jetzt aber wesentlich enger gefassten Variante hätte von Amtes wegen bestraft werden sollen, wer Magistratspersonen des Bundes, Mitglieder der Bundesversammlung oder den Bundesanwalt durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Das wäre dann neu ein Offizialdelikt geworden. Es ist aber viel eingeschränkter als das, was der Motionär jetzt vorschlägt.
Es ist Ihnen bekannt: Am 26. Juni letzten Jahres hat der Bundesrat beschlossen, das Polizeiaufgabengesetz innerhalb dieser Vorlage nicht mehr weiterzuverfolgen. Losgelöst von diesem Projekt prüft aber der Bundesrat gegenwärtig eine Ergänzung von Artikel 285 StGB. Im Rahmen des Polizeiaufgabengesetzes kommt das also nicht, weil das ganze Gesetzesprojekt nicht mehr weiterverfolgt wird. Aber der Bundesrat kann sich nach wie vor vorstellen, das, was hier vorgesehen war, weiterzuverfolgen, allerdings in einer eingeschränkten Variante.
Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, die Motion abzulehnen und eben nicht sämtliche Antragsdelikte, die ausserhalb einer konkreten Amtshandlung begangen werden, von Amtes wegen verfolgen zu lassen. Aber es gibt wie gesagt einen Problemteil, dessen sich der Bundesrat bewusst ist. Aber in dieser Motion wäre das zu weitgehend.
Deshalb beantragen wir Ihnen, die Motion abzulehnen.