Stöckli Hans · Ständerat · 2014-09-11
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-11
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der zweiten Runde der Differenzbereinigung. Deshalb erlaube ich mir, nochmals ganz kurz in Erinnerung zu rufen, dass wir und der Nationalrat den grössten Teil des Gesetzes bereits beraten haben. Wir haben Klarheit geschaffen, welche völkerrechtlichen Verträge der Bundesrat ohne das Parlament abschliessen kann. Wir haben die Kompetenz des Bundesrates eingeschränkt und die Kompetenz des Parlamentes erweitert. Wir haben definiert, welche Verträge von beschränkter Tragweite dem Parlament nicht zu unterbreiten sind. Ich habe das nur gesagt, weil sonst der Eindruck erweckt wird, wir würden jetzt noch die wichtigsten Differenzen bereinigen.
Wir sind noch bei zwei Punkten, die die sogenannte vorläufige Anwendung betreffen, mit dem Nationalrat nicht einig, wir haben zwei Differenzen. Die eine Differenz bezieht sich auf die Frage, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen der Bundesrat Verträge, die in der Kompetenz des Parlamentes liegen, vorläufig anwenden kann. Bei der anderen Differenz geht es um die Frage, ob es - falls wir die erste Frage bejahen - ein gesondertes Differenzbereinigungsverfahren benötigt. Wir haben bisher immer gesagt, es brauche keine neue Vorschrift, die geltenden Bestimmungen würden genügen. Danach kann der Bundesrat hier handeln, ohne dass er einer Konsultationspflicht unterliegen würde und das Resultat dieser Konsultation zu berücksichtigen hätte.
Der Nationalrat hat in der letzten Beratung den Kompromissvorschlag, den wir hier knapp, mit 22 zu 21 Stimmen, abgelehnt haben, gutgeheissen. Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, auf die Version des Nationalrates, der eine Idee der ständerätlichen Kommission aufgenommen hat, einzuschwenken. Das würde bedeuten, dass der Bundesrat nur dann auf die vorläufige Anwendung verzichten muss, wenn sich beide zuständigen Kommissionen dagegen ausgesprochen haben.
Ich empfehle Ihnen, dieser Variante zuzustimmen. Es ist ein Kompromiss, der es erlaubt, die Handlungsfähigkeit des Bundesrates nicht einzuschränken, gleichzeitig aber die Parlamentshoheit gleichwohl zu deklarieren.
Die zweite Differenz ist etwas sonderbarer. Es geht dort darum, dass der Nationalrat das Bereinigungsverfahren nach Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vorsieht. Wir sind nicht hundertprozentig überzeugt gewesen, ob es wirklich nötig ist, dieses spezielle Differenzbereinigungsverfahren jetzt auch für den Fall der vorläufigen Anwendung einzufügen. Wir wollten aber kein Differenzbereinigungsverfahren zum Differenzbereinigungsverfahren einleiten, weil eine Differenz dazu geführt hätte, dass wir uns frühmorgens noch hätten treffen müssen. (Heiterkeit) Ja, die Begründung ist tatsächlich nicht sehr überzeugend, aber wir können damit leben.
Es gilt aber noch zu präzisieren, was das schlussendlich bedeutet; wir würden ja à contrecoeur diesem Beschluss des Nationalrates zustimmen. Die sinngemässe Anwendung von Artikel 95 des Parlamentsgesetzes würde unserer Meinung nach Folgendes bedeuten: Artikel 95 sagt: "Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig." Sinngemäss würde das bedeuten, dass bei abweichenden Beschlüssen der beiden Kommissionen die zweite Ablehnung durch eine Kommission endgültig ist. Worauf bezieht sich jetzt aber diese Endgültigkeit der Ablehnung? Es handelt sich um die zweite Ablehnung der Ergreifung des Vetos gegen eine vorläufige Anwendung eines Staatsvertrages und nicht etwa - das wäre ja gerade das Gegenteil - um die zweite Ablehnung der vorläufigen Anwendung. Gemäss Artikel 7b Absatz 1bis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sind die Kommissionen nämlich nicht zuständig für die positive Beschlussfassung über die vorläufige Anwendung, sie sind vielmehr zuständig für die Ergreifung des Vetos gegen die vorläufige Anwendung.
Hier ein konkretes Beispiel: Wenn die erste Kommission kein Veto beschliesst und anschliessend die zweite Kommission ein Veto beschliesst, so geht die Frage nochmals zurück an [PAGE 758] die erste Kommission. Lehnt diese das Veto ab, so ist dieser Beschluss endgültig, und der Bundesrat darf den Staatsvertrag vorläufig anwenden. Stimmt die Kommission dem Veto zu, so liegen übereinstimmende Beschlüsse gemäss Artikel 7b Absatz 1bis vor, und der Bundesrat darf den Staatsvertrag nicht vorläufig anwenden.
Ich wollte diese Präzisierung anbringen, damit klar ist, wie diese Vorschrift, welche wir jetzt auch schlucken, interpretiert werden sollte.