Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-12-19
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19
Wortprotokoll
Meinem Ihnen vorliegenden Einzelantrag können Sie entnehmen, dass Artikel 14bis aus dieser Vorlage gestrichen werden soll; die Vergütung soll im Rahmen einer besonderen Vorlage 2 neu und vor allem in einem schnelleren Verfahren geregelt werden.
Der Grund dafür liegt darin, dass die Kantone heute für interkantonale IV-Patienten 20 Prozent der Kosten der Behandlung in öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Spitälern übernehmen. Die restlichen 80 Prozent gehen zulasten der IV. Diese Kostenaufteilung geht auf eine informelle Übereinkunft aus dem Jahre 1987 zwischen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren einerseits und Invaliden-, Militär- und Unfallversicherung andererseits zurück. Die GDK hat nun ihrerseits im Mai 2008 diese Übereinkunft aufgelöst. Man will diesen Beitrag an die stationäre Behandlung nicht mehr leisten. Auf ein Beharren beim Kostenanteil der Kantone kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht gepocht werden. Das bedeutet für die IV einen Mehraufwand in der Höhe von rund 40 Millionen Franken pro Jahr; dabei sind die ab 2012 aufgrund der neuen Spitalfinanzierung zusätzlich anrechenbaren Investitionskosten im Umfang von rund 20 Millionen Franken noch nicht berücksichtigt. Die gesamte zusätzliche Belastung für die IV würde deshalb rund 60 Millionen Franken betragen.
Um dieses Problem lösen zu können, braucht es so rasch wie möglich eine gesetzliche Grundlage für die IV, die den Kostenschlüssel der Übereinkunft von 1987 aufnimmt, d. h., dass 80 Prozent der Kosten durch die Versicherung und 20 Prozent durch die Wohnkantone gedeckt werden. Das wäre nichts Neues, sondern es wäre die Weiterführung des Status quo bei der Aufteilung dieser Kosten. Gemäss den Regeln der neuen Spitalfinanzierung würde dieser Kostenschlüssel für alle Spitäler und für alle Patienten gelten, und der Anteil des Kantons würde durch den Wohnsitzkanton geleistet. Unter Berücksichtigung der Investitionskosten ist die neue Regelung gegenüber der heutigen - das möchte ich an dieser Stelle besonders betonen - sowohl für die Kantone als auch für die IV in etwa kostenneutral. Es ist dabei besonders zu betonen, dass wir damit eine Regelung haben werden, wie sie bei der Krankenversicherung angewendet wird.
Darin liegt auch der Grund dafür, dass die Wohnsitzkantone die Restkosten übernehmen und nicht die Kantone, in denen die Spitäler liegen. Die Kommission hat diese Problematik anhand eines besonderen Berichtes des BSV besprochen und dabei zur Kenntnis genommen, dass die Vertreter der GDK, die Herren Maillard und Conti, mit der nun vorliegenden Regelung, die auf einer gesetzlichen Grundlage im IV-Gesetz beruht, einverstanden sind.
Dieses Problem muss in einer separaten Vorlage einer zügigen Lösung zugeführt werden, weil die Behandlung der IV-Revisionsvorlage inklusive Differenzbereinigung sowie das bereits angekündigte Referendum noch eine längere Zeit in Anspruch nehmen werden. Diese separate Vorlage lässt eine beschleunigte Behandlung zu und könnte, wenn sie im Frühjahr durch den Zweitrat und die Schlussabstimmung geht, rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden. Das ist auch mit der GDK so besprochen und vereinbart worden. Ihre vorberatende Kommission hat diesem Vorgehen einstimmig zugestimmt.
Ich bitte Sie, dem von mir im Namen der Kommission eingereichten Einzelantrag aus dem bereits erwähnten Grund zuzustimmen und den Einzelantrag Stadler Markus abzulehnen.