Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-20
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-20
Wortprotokoll
Der Widerspruch bleibt, er ist unverständlich, und er ist auch stossend: Steuerbetrug, Abgabebetrug, Veruntreuung von Quellensteuern, von Mehrwertsteuern, all das soll gemäss der Meinung Ihrer Ratsmehrheit keine Landesverweisung zur Folge haben, Sozialmissbrauch hingegen schon. Nun, die neue Verfassungsbestimmung sieht explizit vor, dass die Person, die missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezogen hat, des Landes verwiesen werden soll. Deshalb hat der Bundesrat sich hier auch an den neuen Verfassungstext gehalten und diesen neuen Straftatbestand geschaffen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand zum Betrug im Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Beim neuen Straftatbestand handelt es sich um ein Vergehen im unteren Schwerebereich. Dadurch wird der Grundsatz, wonach nur schwere Verbrechen zu einer Landesverweisung führen sollen, durchbrochen. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch schon, wie ich Ihnen gesagt habe, aus dem neuen Verfassungsartikel. Ein Bagatellfall nach Absatz 2 führt hingegen nicht zu einer Landesverweisung.
Nun, was schlägt Ihnen Ihre Kommissionsmehrheit vor? Ihre Kommissionsmehrheit schlägt einen Straftatbestand vor, der folgende Hauptmerkmale aufweist: In Artikel 148a wird gemäss Vorschlag der Kommissionsmehrheit im Vergleich zum Betrug gemäss Artikel 146 StGB auf folgende Tatbestandserfordernisse verzichtet: auf das arglistige Handeln und auf den Irrtum, bzw. die Irreführung. Ausserdem soll bestraft werden, wer die Leistungen der Sozialhilfe oder der Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht hat. Das heisst, das zur Erfüllung des Tatbestandes schon die blosse Zusprechung der Leistung genügt. In der Verfassung steht aber, dass man diese Leistungen bezogen haben muss.
Der Begriff "erwirkt" oder "zu erwirken versucht" wird in der Praxis zu Problemen führen, denn nicht immer erfolgt die Zusprechung einer Leistung in Form einer Verfügung oder einer schriftlichen Kostengutsprache. Oft lässt sich damit der Moment der Zusprechung nicht eruieren. Damit wären einige Unsicherheiten und Beweisprobleme verbunden. Die Regelung des Bundesrates, wonach der Täter die Leistung bezogen haben muss, ist vorzuziehen, aber nicht nur, weil sie klarer und präziser ist, sondern vor allem weil sie so in der Bundesverfassung steht. All jenen, die heute immer wieder gesagt haben, sie wollten sich an den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung halten - viele von Ihnen haben das gesagt -, muss ich sagen: Dann unterstützen Sie doch den Entwurf des Bundesrates, d. h. den Antrag der Minderheit I (Glättli)!