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Baader Caspar · Nationalrat · 2000-03-06

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-06

Wortprotokoll

Die SVP-Fraktion beantragt Ihnen, hier der Mehrheit zu folgen. Bei Artikel 13 geht es um die Frage, ob eine Kündigung anfechtbar sein soll und als Folge eventuell aufgehoben wird oder ob sie von Anfang an nichtig ist.

Nach der Konzeption des Ständerates und der Mehrheit muss die von der Kündigung betroffene Person schriftlich und glaubhaft geltend machen, eine Kündigung erfülle die in Litera a bis c genannten Voraussetzungen. Wenn sie das tut, ist die Kündigung allenfalls nichtig. Mit der Frist von dreissig Tagen, wie sie die Fassung der Mehrheit vorsieht, ist die SVP-Fraktion einverstanden.

Nach Meinung der Minderheit würde aber schon ein schriftlicher Einwand - ein Brief - genügen, ohne dass die Nichtigkeitsgründe überhaupt nur dargelegt werden müssen. Dies ist unseres Erachtens zu einfach. Es ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin durchaus zuzumuten, zumindest darzutun, warum er oder sie die Kündigung als nichtig betrachtet. Glaubhaft machen heisst ja nicht beweisen, sondern höchstens, gewisse Indizien liefern. Wenn dann der Arbeitgeber die Begründung als nicht glaubhaft betrachtet, muss er innert dreissig Tagen selber Beschwerde erheben - hier kommt die Beweislastumkehr zum Zug -, oder allenfalls den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiter beschäftigen.

Die SVP-Fraktion ist auch gegen den zweiten Minderheitsantrag Thanei. Hier geht es um etwas anderes: Mit dieser Litera d soll ein zusätzlicher Nichtigkeitsgrund eingeführt werden. Wir sind aber der Meinung, dass die Beweislastumkehr und eben die Nichtigkeit nur für die in Litera a bis c genannten Gründen erfolgen und die missbräuchliche Kündigung - nach dem Antrag Thanei in Litera d - weiterhin einer gewöhnlichen Anfechtbarkeit nach OR unterliegen soll. Diese Möglichkeit besteht schliesslich für das Bundespersonal auch noch.

Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, hier der Mehrheit zu folgen.