Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2000-03-06
Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-06
Wortprotokoll
Die Minderheit will die anfechtbaren Gründe zu Nichtigkeitsgründen machen. Wir kennen in Artikel 13 die Nichtigkeitsgründe und die anfechtbaren Gründe. Wir müssen schon darauf beharren, dass in diesem Gesetz die Nichtigkeitsgründe glaubhaft gemacht werden. Ein einfaches Zettelchen genügt da nicht, weil dies zur Folge hätte, dass der Arbeitgeber die Kündigung vor Gericht durchsetzen müsste.
Wir möchten Sie bitten, sich diesen Punkt sehr genau zu überlegen. Immerhin haben wir eine Frist von 30 Tagen festgelegt, die der Ständerat nicht präzisiert hat, um klarzumachen, dass es der betroffenen Person innerhalb von 30 Tagen möglich ist, die Nichtigkeit glaubhaft geltend zu machen. Die Kommission hat dies in Artikel 13 Absatz 1 mit 14 zu 6 Stimmen beschlossen.
Artikel 13 Absatz 2ter bedeutet, dass die Beweislast umgekehrt wird: Nicht die betroffene Person, sondern der beklagte Arbeitgeber muss innert 30 Tagen vor Gericht gehen. Und weil das so ist, will die Kommissionsmehrheit mit 16 zu 7 Stimmen diese Kategorie nicht noch erweitern.
Ich bitte Sie, den Anträgen der Mehrheit zu folgen.