Schwander Pirmin · Nationalrat · 2014-06-19
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-19
Wortprotokoll
Ich bitte Sie namens der SVP-Fraktion, auf die Vorlage nicht einzutreten.
Es ist bereits gesagt worden: Auch heute haben wir in der Praxis eine Regelung - eine Regelung, die Rechtssicherheit [PAGE 1222] bietet. Neu stellt sich die Frage: Besteht angesichts dieser Rechtssicherheit mit der heutigen Regelung Handlungsbedarf - ja oder nein? Grossmehrheitlich wird die Frage so beantwortet: Ja, es besteht Handlungsbedarf. Man will aber nur eine generelle Regelung einführen und die Details der Praxis überlassen - eine Praxis, die wir aber bereits haben. Das kann es meiner Meinung nach nicht sein.
Die entscheidende Frage ist: Wenn wir hier die generelle Regelung - es ist eine generelle Regelung, das ist auch bestätigt worden - nicht genauer definieren möchten, wollen wir dann die heutige Praxis ändern und uns auf den Pfad der Rechtsunsicherheit begeben? Anders gesagt: Ist es nicht gerade Pflicht des Gesetzgebers, Handlungsrichtlinien für die Gerichte zu schaffen? Mein Verständnis der Legiferierung ist ganz klar: Es ist unsere Aufgabe, den Gerichten Handlungsrichtlinien zu geben, damit sie das Recht im Sinne des Gesetzgebers anwenden. Es kann nicht sein, dass wir gerade in diesem Punkt alles den Gerichten überlassen und uns dann später über die Gerichte mokieren, wenn sie nicht im Sinne des Gesetzgebers entscheiden. Darum ist es unsere Aufgabe, dass wir als Gesetzgeber zwar nicht jedes Detail, aber zumindest Richtlinien festlegen, die deutlich machen, wie der Gesetzgeber beispielsweise Artikel 276 des ZGB verstanden haben will. Dazu gibt es viele Fragen; sie sind hier aufgeworfen worden. Man möchte es aber den Gerichten überlassen, diese Fragen zu beantworten.
Wenn ich als Elternteil nur Leistungen in der Pflege und in der Erziehung erbringen möchte, weil ich vielleicht nicht anders kann, dann muss irgendjemand festlegen, wie diese Leistungen gegenüber den Leistungen des Elternteils, der nur Geldzahlungen macht, bewertet werden. Ist dann der Anteil der Pflege und der Erziehung abhängig von meinem ehemaligen Einkommen, meiner Ausbildung und meiner Stellung oder nur vom Einkommen und vom Vermögen? Das ist ein wesentlicher Unterschied, wie ich sehe, wenn ich die Praxis im Ausland anschaue. Da werden die Erziehungsanteile aufgrund der ehemaligen Stellung in der Familie festgelegt, das heisst aufgrund der Ausbildung und der Funktion, die man in der Wirtschaft ausüben könnte. So wird im Ausland gerichtet; das sehen Sie, wenn Sie es einmal anschauen. Dann kommt es zu absurden Betreuungskostenanteilen von irgendwie 100 000 oder 200 000 Franken im Monat. Ich glaube, das wollen wir ja nicht, wir wollen nicht ausländische Modelle übernehmen.
In Absatz 2 steht "gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften". Das ist ja fast ein Widerspruch, entweder ist es gemeinsam oder nach eigenen Kräften. Wenn es nach eigenen Kräften ist - das verstehe ich, das haben wir im Steuerrecht auch -, ist es dann abhängig vom Einkommen und Vermögen oder von weiteren Kriterien? Nach seinen eigenen Kräften - wenn ich die Betreuung nicht machen darf, obwohl ich die Betreuung machen will! Irgendwann muss jemand entscheiden, wer was macht, wenn keine Einigung stattfindet. Darum müssen wir ja Gesetze machen für diejenigen Personen, die sich nicht einigen können, sonst bräuchten wir die Gesetze nicht.
Darum müssen wir als Gesetzgeber hier auch diese generelle Regelung in Artikel 276 genauer definieren und sagen, wie die Handlungsrichtlinien sind, wenn ein Elternteil mehrheitlich die Betreuung macht und ein anderer Elternteil das mehrheitlich mit Geldzahlungen ausgleicht. Ist der gebührende Unterhalt eines Kindes tatsächlich vom Einkommen und Vermögen abhängig? Hat ein Kind, das Elternteile mit tiefen Einkommen hat, nicht auch Anrecht auf einen gebührenden Unterhalt, wie ihn ein Kind mit Elternteilen, die ein höheres Einkommen haben, bekommt? Ich bin der Meinung, jedes Kind hat den gleichen gebührenden Unterhalt zugut. Hier müssten wir Handlungsrichtlinien geben.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage nicht einzutreten.