Feri Yvonne · Nationalrat · 2014-06-19
Feri Yvonne · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-19
Wortprotokoll
Es war nicht ganz freiwillig, ich wurde etwas genötigt. (Heiterkeit)
Ich spreche für die SP-Fraktion. Die Vorlage regelt die zentrale Problematik der Mankofälle nach wie vor nicht in befriedigender Weise; das haben wir bereits gehört. Der vom Bundesgericht formulierten Aufforderung an den Gesetzgeber wurde nicht entsprochen. Die Vorlage ändert nichts am Problem der Armutsgefährdung Alleinerziehender und ihrer Kinder. Ein grosser Risikofaktor für die Entwicklung der zahlreich betroffenen Kinder bleibt bestehen, was im Hinblick auf die Kinderrechte nicht länger hingenommen werden darf. In der vorliegenden Revision des Kindesunterhaltsrechts wird das Prinzip der Mankofälle mit dem Argument beibehalten, eine Änderung dieses Grundsatzes bedürfe auch einer Änderung des Sozialhilfegesetzes und der Alimentenbevorschussung, dies seien aber Bereiche, die nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fielen, weshalb man am bisherigen Grundsatz festhalten müsse. Auch dazu haben wir bereits etwas gehört. Aber es gibt dazu unterschiedlich lautende Gutachten. Es werden Wege aufgezeigt, welche es uns erlauben würden, die Mankoproblematik ohne Anpassung der Bundesverfassung zu lösen.
Gemäss der Uno-Kinderrechtskonvention, die für die Schweiz verbindlich ist, muss das Wohl des Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden. Der gebührende Unterhalt des Kindes gehört zu seinen Grundrechten. Mit der Unantastbarkeit des Existenzminimums der unterhaltspflichtigen Person bereits bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages wird in Mankofällen die Leistungsfähigkeit zum alleinigen Kriterium der Bemessung. Das Wohl bzw. das Bedürfnis des Kindes hingegen spielt plötzlich keine Rolle mehr. Dies widerspricht der Kinderrechtskonvention diametral. Der Unterhaltspflichtige wird letztlich sogar besser geschützt als eine Person, die etwas kauft oder einen Schaden verursacht. Der Unterhaltsschuldner sollte mindestens einen Unterhalt schulden, der die Grundversorgung des Kindes sicherstellt. Gleichzeitig müsste, wie bei allen anderen Schuldnern, bei der effektiven Vollstreckung der Schutz seines Existenzminimums gewahrt bleiben. Der befürchtete und oft diskutierte Gang aufs Sozialamt wäre dann nicht nötig. Ebenso könnte der Unterhaltsschuldner mittels einer Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts besser geschützt bleiben.
Um das Wohl der Kinder zu schützen, sind im Gesetz nicht nur die Mankofälle zu regeln, sondern es ist auch dafür zu sorgen, dass ein Mindestunterhalt für das Kind festgelegt wird. Mit einer gesetzlich verankerten Bevorschussung würden dann auch keine Doppelspurigkeiten bei der Sozialhilfe, sofern diese nötig wäre, entstehen. Die Differenz zwischen dem Betrag, den der Alimentenschuldner unter Wahrung seines Existenzminimums bezahlen kann, und dem Mindestunterhalt würde bevorschusst werden, was keine Sozialhilfezahlung wäre, und das wäre ein Vorteil. Dafür braucht es den Mindestunterhalt, zumal ein solcher Mindestunterhalt für das Kind, selbst wenn eine Bundesvorschrift bezüglich Alimentenbevorschussung nicht realisiert würde, die Anpassung der Alimentenbevorschussung in den Kantonen und Gemeinden mit Sicherheit beschleunigt.
Die SP-Fraktion bittet Sie, den Einzelantrag Flach und die Minderheitsanträge Schneider Schüttel und Kiener Nellen zu unterstützen.
[VS]