Guhl Bernhard · Nationalrat · 2014-06-19
Guhl Bernhard · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD · 2014-06-19
Wortprotokoll
Ich äussere mich zu Artikel 276. Der Minderheitsantrag Stamm wurde ja zurückgezogen, und an dessen Stelle kommt der Einzelantrag Frehner, welcher versucht, den sogenannten gebührenden Unterhalt zu definieren, was er aber eben auch nicht macht. Die Botschaft geht detailliert auf dieses Thema ein und hält fest, dass der gebührende Unterhalt von den spezifischen Bedürfnissen jedes einzelnen Kindes abhängt, beispielsweise auch von den sportlichen oder musikalischen Tätigkeiten. Der Antrag Frehner verlangt in Absatz 2 eine hälftige Aufteilung des finanziellen und betreuungsmässigen Unterhalts, wenn sich die Eltern nicht über die Aufteilung einigen können. Dies dürfte jedoch nicht unbedingt möglich sein, denn wenn sich ein Paar schon nicht gütlich einigen kann, wird es sowieso darauf hinauslaufen, dass diese Streitfrage vor Gericht endet. Wenn dann aber vor Gericht diese 50/50-Regel zur Anwendung kommen soll, ist das für die gerichtliche Beurteilung nicht dienlich.
Der Antrag der Mehrheit hingegen deckt alle möglichen Fälle ab. Die bundesrätliche Formulierung sagt aus, dass die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Bei der geteilten Obhut werden dann auch die Geldleistung und die Betreuung entsprechend den bestehenden Möglichkeiten aufgeteilt. [PAGE 1232]
Die BDP-Fraktion wird also hier der Mehrheit zustimmen.
Weiter bittet Sie die BDP-Fraktion, bei Artikel 279 Absatz 1 die Minderheit Huber zu unterstützen. Im Übrigen folgen wir den Anträgen der Mehrheit.