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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-19

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-19

Wortprotokoll

Ich beantworte zuerst gerade die Fragen von Herrn Nationalrat Stamm, damit er endlich eine Antwort bekommt: Es gibt grundsätzlich für jedes Kind einen Barbedarf und einen Betreuungsbedarf. Der Barbedarf wird pro Kind berechnet. Der Betreuungsbedarf ist, wenn man mehrere Kinder hat, dann einmal plafoniert; man kann ja nicht immer mehr Zeit aufwenden, irgendwann ist die Zeit ausgeschöpft. Das heisst, der Betreuungsbedarf sinkt tendenziell, wenn man mehrere Kinder hat. Der Barbedarf wird pro Kind berechnet, aber auch dort nimmt er natürlich jeweils ab, wenn man mehrere Kinder hat, weil die Wohnkosten nicht automatisch mit jedem weiteren Kind entsprechend steigen. So viel zu dieser Ausgangslage.

Ich komme jetzt zu Artikel 276: Dieser Artikel definiert ja den Umfang der Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass die Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes zu sorgen haben, allerdings jeder Elternteil nach seinen Kräften. Auf diese Weise ist es möglich, dass sich die Eltern verständigen, wer welche Art von Unterhalt - das heisst Pflege, Erziehung, finanzielle Leistungen - erbringt und in welchem Umfang diese Leistungen jeweils erbracht werden.

Der Bundesrat pflegt ein liberales Gesellschaftsmodell, das heisst, er will keinem Paar vorschreiben, nach welchem Modell es sein Leben organisieren soll; das heisst, jede Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern ist möglich, keine wird mit dieser Vorlage favorisiert. Es soll vielmehr den Eltern möglich sein und ihnen überlassen werden, ihr Betreuungsmodell zu wählen. Das Gleiche gilt im Übrigen auch, wenn der Unterhalt von einem Gericht festgesetzt wird. Auch das Gericht soll den Bedürfnissen beider Elternteile Rechnung tragen - ich sage das mit Betonung auf "beider Elternteile".

Der Einzelantrag Frehner, der materiell keinen Unterschied zum Antrag der Minderheit Stamm bringt, der mittlerweile zurückgezogen wurde, versucht nun, die Offenheit gegenüber den verschiedenen Modellen aus dem Gesetz zu entfernen, indem gemäss Absatz 2 von einer grundsätzlich hälftigen Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen ausgegangen werden soll. Das tönt sympathisch. Ich muss Ihnen allerdings sagen, dass ich es schon bemerkenswert finde, dass diese Forderung ausgerechnet von jener politischen Seite kommt, die vor Kurzem mit einer Volksinitiative dafür sorgen wollte, dass die Mütter belohnt werden, wenn sie keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wenn es dann aber zu einer Scheidung kommt, dann soll ihre finanzielle Beteiligung plötzlich von null auf fünfzig Prozent heraufgefahren werden. Ich weiss nicht, woher dann das Geld und die Anstellungs- und Erwerbsmöglichkeiten kommen sollen, wenn vorher den Müttern gesagt wurde, sie würden belohnt, wenn sie nicht erwerbstätig sind.

Ich kann das, ehrlich gesagt, nicht nachvollziehen. Es ist ein Widerspruch, es ist nicht sinnvoll und nicht gerecht. Vor allem ist es realitätsfremd. Ich unterstütze es, wenn die Betreuung von Kindern durch die Mütter und Väter geschieht [PAGE 1234] und wenn sich beide auch finanziell daran beteiligen. Aber Sie können nicht sagen, dass die Eltern vor der Scheidung zu null bzw. zu hundert Prozent bezahlen, und verlangen, dass nach der Scheidung beide bezahlen. Das geht einfach nicht auf. Zuerst müssten Sie sich dafür einsetzen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ich habe es beim Eintreten gesagt: Sie müssten sich vielleicht mehr um Teilzeitarbeit und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mütter und Väter einsetzen und dafür sorgen, dass auch die entsprechenden Krippenplätze vorhanden sind. Dann fände ich dieses Modell ausserordentlich interessant und unterstützenswert. Aber sorgen Sie bitte dafür, dass zuerst die Voraussetzungen gegeben sind! Die vorgeschlagene hälftige Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen widerspricht eben dem Modell, das heute von vielen Eltern gelebt wird. Ich sage es noch einmal: Das ist an der Realität vorbei legiferiert.

Ich komme jetzt zu Artikel 276a: Der Bundesrat will den Grundsatz im Gesetz verankern, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ohne Mittel Vorrang hat vor der Unterhaltspflicht gegenüber einem Erwachsenen, also dem Ehegatten, aber auch gegenüber dem volljährigen Kind. Wir gehen nämlich davon aus, dass eine erwachsene Person eher in der Lage ist, finanzielle Probleme zu überwinden. Die minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder haben dagegen alle Anspruch auf dieselbe Leistung.

Gemäss dem Antrag der Minderheit Stamm sollen alle Ansprüche auf Kindesunterhalt den anderen Unterhaltsansprüchen vorgehen. Damit würden Sie auch die Ansprüche der erwachsenen Kinder besser stellen, als der Entwurf des Bundesrates es tut. Wenn Sie das tun, geht das zulasten der minderjährigen Kinder. Wir gehen ja hier immer davon aus, dass nicht genug Geld vorhanden ist. Wenn genug Geld vorhanden ist, ist das alles ja überhaupt kein Problem. In Fällen aber, in denen nicht genug Geld vorhanden ist, ist es für den Bundesrat klar, für wen zuerst gesorgt werden soll. Soll zuerst für das 13-jährige oder für das 21-jährige Kind gesorgt werden? Wir sagen hier, dass zuerst für das 13-jährige Kind gesorgt werden soll. Das steht in der Vorlage, die Ihnen der Bundesrat und auch die Kommissionsmehrheit unterbreiten.

Es besteht also auch aus Sicht des Bundesrates die Notwendigkeit, die Ansprüche der minderjährigen Kinder gegenüber jenen der erwachsenen Kinder zu privilegieren. Wenn genug Geld da ist, sollen selbstverständlich auch die erwachsenen Kinder, die noch in Ausbildung sind, ihren Anteil erhalten.

Ich komme zu Artikel 279: Nach dem geltenden Recht kann das Kind seinen Unterhalt für die Zukunft und rückwirkend für das Jahr vor Klageerhebung verlangen. Damit soll dem Kind ermöglicht werden, vor der Einreichung einer Unterhaltsklage gegen seine Eltern eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Wenn das am Schluss nicht gelingt, dann soll das Kind keine Nachteile erleiden, weil es nicht sofort geklagt hat.

Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt vor, dass die Rückwirkung der Unterhaltsklage von einem auf fünf Jahre verlängert wird. Damit stärken Sie die Position des Kindes, und zwar erheblich, was ganz im Sinne dieser Revision ist. Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb auch hier bei Artikel 279, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Zu Artikel 286a: Hier geht es um die Rechte des Kindes bei veränderten Verhältnissen. Nach dem geltenden Recht kann das Kind bei einer erheblichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beantragen. Artikel 286a des Entwurfes gibt dem Kind in Fällen eines Mankos, also dort, wo nicht genug Geld da ist, einen zusätzlichen Anspruch bei einer ausserordentlichen Verbesserung der Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person. Absatz 1 hält aber fest, dass für diesen Anspruch zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und zwar kumulativ: Erstens muss im Vertrag oder im Entscheid über den Unterhalt festgestellt worden sein, dass es nicht möglich gewesen ist, einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt. Es geht hier also um den Fehlbetrag. Dieser muss im Unterhaltsvertrag oder im Gerichtsentscheid festgehalten sein. Zweitens müssen sich die Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person seither ausserordentlich verbessert haben, also zum Beispiel durch eine schöne Erbschaft oder, noch schöner, durch einen Lotteriegewinn. Wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, dann kann das Kind verlangen, dass ihm dieser fehlende Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts nachträglich noch ausbezahlt wird. Dieser Anspruch ist aber beschränkt auf die letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war. Die Gerichte werden dann im Einzelfall auch überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Was den Änderungsvorschlag der Minderheit Stamm zu Absatz 1 anbelangt, muss ich Ihnen sagen, dass einfach nicht ersichtlich ist, was hier verbessert wird; wir haben es beim besten Willen nicht sehen können. Wir wollen ja eine möglichst klare Regulierung, und deshalb bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Als weitere Änderung wird vorgeschlagen, auf einen Teil des Artikels zu verzichten, nämlich auf den Passus "in denen ein Unterhaltsbeitrag geschuldet war". Hier erscheint es nach Ansicht des Bundesrates unerlässlich, diese Präzisierung im Gesetzestext zu belassen, und zwar aus folgenden Gründen. Ich sage es Ihnen anhand eines konkreten Beispiels: Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hat mit der Volljährigkeit aufgehört, weil das Kind seine Ausbildung bereits abgeschlossen hat. Als das Kind 22 Jahre alt wird, fällt der unterhaltspflichtigen Person plötzlich eine grosse Erbschaft zu. Das Kind verlangt nun eine Zahlung, gestützt auf diese neue Bestimmung. Wenn man dem Antrag der Minderheit Stamm folgt, dann kann das Kind im Ergebnis nur noch Anspruch für ein Jahr erheben, nämlich jenes zwischen dem 17. und 18. Altersjahr. Nach der Fassung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit hätte das Kind aber Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, der zwischen dem 13. und 18. Altersjahr geschuldet war. Somit ist das Recht des Kindes mit dieser Fassung besser gewahrt. Ich bitte Sie, auch hier die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Zu Artikel 287a: In Artikel 287a legen wir fest, was in einem Vertrag zwischen den Eltern, in dem der Unterhalt des Kindes festgelegt wird, alles geregelt sein muss. Mit anderen Worten: Wenn eine solche Vereinbarung abgeschlossen wird, müssen bestimmte Punkte explizit geregelt sein. Das schliesst nicht aus, dass die Eltern noch weitere Punkte regeln. Zwingend vorgesehen ist dagegen, dass der Betrag der geschuldeten Unterhaltszahlung festgelegt wird, das vor allem, um dem Kind einen Vollstreckungstitel in die Hand zu geben für den Fall, dass der Schuldner nicht bezahlt. Mit der Aufnahme des geschuldeten Betrages in den Vertrag wird namentlich die Durchsetzung im Betreibungsverfahren erheblich erleichtert; ich habe das bereits ausgeführt. Auch der gebührende Unterhalt soll zwingend in den Vertrag aufgenommen werden, um künftige Anpassungen des Unterhaltsbeitrages zu vereinfachen. Schliesslich sehen wir nicht ein, warum man mit dem Antrag der Minderheit Stamm hier die Eltern zwingen will, weitere Punkte in ihrer Einigung im Vertrag festzuhalten. Wenn sie das wollen, können sie das tun, aber wir möchten sie hier nicht zwingen. Ich bitte Sie hier deshalb auch, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Noch zum Antrag der Minderheit zu Absatz 1 Buchstabe c: Diese Änderung ist zwar in der Sache nicht falsch, aber sie ist überflüssig, weil nur die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen haben. Schuldner des Fehlbetrages kann in dem Fall auch nur ein Elternteil sein. Deshalb bitte ich Sie, auch auf diese Regelung zu verzichten.

Insgesamt bitte ich Sie in diesem Block 2, bei sämtlichen Artikeln die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und den Einzelantrag Frehner abzulehnen.