Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-09-25
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-09-25
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier, wenn Sie so wollen, im Bereich dieser halbwarmen Betten. Durch eine bestimmte Strukturierung haben wir die Garantie, dass es eben nicht kalte Betten sind, sondern dass eine gewisse Nutzung in einer gewissen Intensität vorliegt. Deshalb [PAGE 937] rechtfertigt es sich grundsätzlich, überhaupt Ausnahmen zuzulassen: damit auch in Gemeinden, wo die 20-Prozent-Grenze überschritten ist, trotzdem solche touristisch strukturierten und touristisch bewirtschafteten Wohnungen gebaut werden dürfen. Da sind wir uns alle einig.
Jetzt haben wir drei Kategorien von solchen touristisch bewirtschafteten Wohnungen. Die erste ist die klassische Form. Jemand baut ein Haus und sagt, er habe noch eine oder zwei Einliegerwohnungen, die er dann vermiete. Da besteht keine Differenz, das sind die Fälle der Kategorie A gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Dann gibt es die Fälle in Kategorie B gemäss Buchstabe b im Rahmen von strukturierten Beherbungsbetrieben, Hotelbetrieben, Aparthotels usw.; auch da besteht keine Differenz.
Über Kategorie C gemäss Buchstabe c haben wir wirklich lange diskutiert. Ich glaube, die Formulierung, die die Kommission hier gefunden hat, mit der Charakteristik einer Wohnung, die dazu führt, dass es tatsächlich zu einer Vermietung kommt, bringt es auf den Punkt. Ich kann mit der Formulierung der Kommission sehr gut leben. Es ist keine Aufweichung der materiellen Anforderungen an diesen Typ, aber die Formulierung umschreibt, was hier gemeint ist. Diese Kategorie setzt ja eben eine bewirtschaftete Vertriebsplattform voraus, unter Verweis auf Artikel 8.
Bei Artikel 8 bin ich klar der Meinung, dass der Antrag der Mehrheit der Kommission zu weit geht. Wir unterstützen hier selbstverständlich die Minderheit. Wenn auch für diese dritte Kategorie von touristisch bewirtschafteten Wohnungen eine Überbauung möglich sein soll, so betrifft das in der Regel nicht die grossen Resorts, die grossen Zentren, wo eine touristische Entwicklung ja eher unerwünscht ist. Wir denken vielmehr, dass hier solche Möglichkeiten vorgesehen sein müssen: erstens in einem kantonalen Richtplan, zweitens in einem touristischen Entwicklungskonzept und dass es drittens Voraussetzungen braucht. Das ist jetzt der Unterschied: Hier hat die Mehrheit die ganzen Detaillierungen gestrichen, während die Minderheit dem Bundesrat folgt.
Wir wollen nämlich nicht, dass mit dem dritten Typ von Ausnahmen überall eine solche touristische Entwicklung stattfindet. Vielmehr sollen mit den Vertriebsplattformen vor allem dort geeignete Beherbergungsformen zugelassen werden, wo ein Rahmen dafür besteht. Der Rahmen ist in Artikel 8 Absätze 2 und 3 beschrieben; dort ist definiert, wann ein Kanton solche Gebiete bezeichnen kann. Wenn man diese Bestimmungen streicht, ist nicht mehr sichergestellt, dass touristisch bewirtschaftete Wohnungen der dritten Kategorie auf haushälterische Weise bewilligt werden. Vielmehr liesse man dann relativ vieles offen; es wäre dann möglich, dass ein Kanton auch in einem bereits sehr intensiv genutzten Gebiet solche Ausnahmen zulassen könnte.
Unseres Erachtens findet dieser dritte Typ vor allem in den von Herrn Ständerat Stadler angetönten Fällen Anwendung: in Gebieten, in welchen man die 20-Prozent-Grenze weit überschritten hat, in denen aber eine Abwanderung stattfindet bzw. in denen man relativ wenig Möglichkeiten hat, noch touristische Angebote zu entwickeln. Eine gewisse touristische Entwicklung scheint uns aber auch dort wichtig; es geht da nicht um grosse Feriendörfer, sondern sehr oft um Angebote, die für eine Region wünschenswert sind. Das wird in Absatz 2 ein bisschen beschrieben.
Diese Vorschrift dient vor allem dazu, trotz der Ausnahme sicherzustellen, dass mit dem Boden haushälterisch umgegangen wird und dass nicht generell eine Vertriebsplattform schon ausreicht, um auch in Saas-Fee, Gstaad, St. Moritz oder Verbier relativ einfach solche Bewirtschaftungskonzepte umsetzen zu können.
Deshalb bitte ich Sie, hier dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen und den Einzelantrag Cramer abzulehnen.