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Bischof Pirmin · Ständerat · 2014-09-10

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-10

Wortprotokoll

Unter dem Titel und mit dem Schlachtruf "Steuerbefreiung von Vereinen" hat Kollege Kuprecht noch im letzten Jahrzehnt die gleichnamige Motion 09.3343 eingereicht, die in der Folge von beiden Räten angenommen worden ist. Was Ihnen heute vorliegt, ist die gesetzliche Umsetzung dieser Motion.

Die Vorlage mit der Umsetzung will, dass juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinne 20 000 Franken nicht überschreiten, für die direkte Bundessteuer nicht mehr besteuert werden, sofern diese Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen ideellen Zwecken gewidmet sind. Wir sprechen von der direkten Bundessteuer. Parallele Regelungen sollen die Kantone erlassen; bei ihnen ist die Festsetzung der Freigrenze aber frei.

Die Vorlage des Bundesrates datiert vom 6. Juni dieses Jahres. Ihre Kommission hat einstimmig Eintreten beschlossen und beantragt Ihnen heute mit 7 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen Zustimmung zur Vorlage.

Es geht um das bekannte Motiv, dass in diesem Land Tausende von Vereinen in den Bereichen Sport, Musik und Kultur Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit wahrnehmen, die in der Regel nicht besoldet sind. Trotzdem fallen diese Vereine, Stiftungen und ähnliche juristische Personen grundsätzlich unter die Steuerpflicht. Das möchte diese Vorlage ändern.

Zunächst noch einmal zur heutigen Rechtslage: Grundsätzlich sind juristische Personen, also auch Sport- und Musikvereine, steuerpflichtig. Steuerbefreit sind heute schon Vereine und Stiftungen, die gemeinnützig sind oder einen landesweiten Kultuszweck verfolgen. Damit ein Verein als gemeinnützig steuerbefreit wird, muss er ein Gesuch stellen; die Steuerbefreiung, wenn sie gewährt wird, gilt dann dauernd.

Wer also nicht als gemeinnützig steuerbefreit ist, ist steuerpflichtig. Wer also im Verein nur Musik macht und nur Fussball spielt oder nur einen Lesezirkel bildet, ist nicht steuerbefreit, er gilt nicht als gemeinnützig. Solche Vereine sind steuerpflichtig.

Allerdings sind auch bei solchen Vereinen, falls eine Vereinsform vorliegt, die Mitgliederbeiträge heute schon steuerbefreit. Und auch bei diesen Vereinen gelten heute Freigrenzen. Beim Bund sind es heute 5000 Franken Gewinn pro Jahr, die steuerbefreit sind. Bei den Kantonen haben wir eine grosse Vielfalt von Freigrenzen. Wir haben als grosszügigsten Kanton den Kanton Obwalden, der beim Gewinn eine Freigrenze pro Jahr von 50 000 Franken kennt, und dann eine absteigende Reihenfolge bis zu den - ich sag's einmal so - knauserigsten Kantonen. Das sind Appenzell Ausserrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Solothurn, Thurgau und das Tessin, die lediglich 5000 Franken, also zehnmal weniger, als Freigrenze steuerbefreit lassen. Oder wenn Sie statt des Gewinns das Kapital des Vereins ansehen, dann stellen Sie fest, dass dort heute auch eine ganze Vielfalt von Steuerbefreiungen gegeben ist: Der diesbezüglich knauserigste Kanton ist heute der Kanton Graubünden. Da sind lediglich 43 300 Franken - so genau ist das definiert - steuerbefreit, wogegen der grosszügigste Kanton, der Kanton Schwyz, 300 000 Franken Kapital von der Steuer befreit. Sie sehen, der Föderalismus bei der Steuerbefreiung funktioniert.

Diese Vorlage will diesen Föderalismus auch nicht beseitigen, aber sie will wenigstens im Bereiche der direkten Bundessteuer und in gewissem Sinne auch beim Steuerharmonisierungsgesetz eine Einheitlichkeit in dem Sinne erbringen, dass Gewinne pro Jahr bis 20 000 Franken - heute sind das 2000, neu 20 000 Franken - bei der direkten Bundessteuer steuerbefreit sein sollen, sofern diese 20 000 Franken einer juristischen Person ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet werden.

Nun kann man sich fragen, was ideelle Zwecke sind. Der Bundesrat hat es in der Botschaft verdankenswerterweise unternommen, Synonyme für den Begriff "ideelle Zwecke" zu suchen. Auf Seite 5377 ist er auf folgende Synonyme gekommen: "hingebungsvoll, schwärmerisch, träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll, engagiert, wohltätig, selbstlos". Sie sehen, das sind alles Adjektive, die zu unserer politischen Tätigkeit passen würden.

Der Bundesrat hat aber auch gesehen, dass das möglicherweise als Definition der ideellen Zwecke nicht sehr geeignet wäre. Nach heutigem Recht, und das würde beibehalten, definiert sich der ideelle Zweck eigentlich negativ, und zwar in dem Sinn, dass ein Zweck ideell ist, wenn er nicht wirtschaftlich ist. Sobald also eine juristische Person ihren Mitgliedern einen geldwerten Vorteil verschafft, ist ihr Zweck nicht mehr ideell, sondern wirtschaftlich. Auch wenn der geldwerte Zweck indirekt ist, also wenn der Verein etwa ein Wirtschaftsverband oder eine Gewerkschaft ist, dann ist der Zweck kein ideeller mehr, und dann gilt die Steuerbefreiung nicht.

Die Steuerbefreiung gilt hingegen, wenn ein ideeller Zweck etwa in den typischen Bereichen Sport, Musik, Kultur und ähnlichen besteht, und zwar auch dann, wenn der Sport- oder Musikverein nebenbei noch eine kleingewerbliche Tätigkeit ausübt. Wenn also ein Fussballclub am Freitagabend nach dem Match ein Restaurant eröffnet, es dann aber auch wieder schliesst, bis am nächsten Freitag wieder Match ist, gilt das immer noch als ideeller Zweck. Wenn dieser Verein hingegen dauernd ein Restaurant mit unbeschränkter Zulassung von Gästen betreiben würde, dann wäre es eine normale gewerbliche Tätigkeit, und dann wäre die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben.

Sie sehen, ganz einfach ist die Geschichte nicht, aber doch definierbar. Der Bundesrat - deshalb ist es auch so lange gegangen, bis den Gesetzentwurf vorgelegen hat - hat eine [PAGE 755] Vernehmlassung durchgeführt und den Kantonen und den übrigen Vernehmlassungsteilnehmern vier verschiedene Varianten dieser Steuerbefreiung unterbreitet. Ich will die Varianten jetzt nicht ausdeutschen. Neben der Variante, die heute vorgelegt wird, hätte auch die Möglichkeit bestanden, einfach die heutige Freigrenze von 5000 Franken zu erhöhen, beispielsweise eben auch auf 20 000 Franken. Das hätte aber den Nachteil gehabt, dass die Idee der Motion Kuprecht nicht umgesetzt worden wäre, weil dann alle juristischen Personen in den Genuss dieser Steuerbefreiung gekommen wären. Die Motion will, aus Sicht der Kommission zu Recht, eben nur die juristischen Personen mit ideellen Zwecken begünstigen. Im Vergleich zur Motion wurde der Zweck in dem Sinne ausgeweitet, als nicht nur Vereine begünstigt sind, sondern auch alle übrigen juristischen Personen, sofern sie einen ausschliesslich ideellen Zweck verfolgen.

Die Vorlage, wie sie jetzt daherkommt, ist einfach formuliert. Sie wird von den finanziellen Auswirkungen her nach Auskunft des Bundesrates auf Bundesebene zu Mindereinnahmen in "niedriger einstelliger Millionenhöhe" führen. Über die Auswirkungen auf die Kantone kann nichts gesagt werden, weil die Kantone wie gesagt die Höhe der Freigrenze selber bestimmen können, was sie bis heute auch getan haben. Erwartet wird eine beachtliche administrative Vereinfachung, indem Vereine, die nicht steuerbefreit sind, künftig für ein Jahr, in dem ihr Gewinn unter 20 000 Franken lag, nicht mehr besteuert werden, im Wissen, dass sie vielleicht in einem darauffolgenden Jahr dann steuerpflichtig werden, wenn sie einen Gewinn von über 20 000 Franken erzielen - das im Gegensatz zu den steuerbefreiten juristischen Personen.

Die Kommission beantragt Ihnen wie gesagt ohne Gegenstimmen, allerdings bei 5 Enthaltungen, die Annahme dieser Vorlage. Die Stimmenthaltungen begründen sich damit, dass Zweifel daran bestehen, dass genügend klar definiert werden kann, welche Vereine und übrigen juristischen Personen wirklich steuerbefreit sind; ob es allenfalls Umgehungsmöglichkeiten geben könnte, dass sich also eigentlich juristische Personen mit nichtideellen Zwecken unter diese Steuerbefreiung der ideellen Zwecke flüchten könnten. Im Weiteren begründen sich diese Zweifel mit allgemeinen Überlegungen, wonach die Steuerbefreiungstatbestände nicht ausufern sollten. Die Mehrheit ist aber der Meinung, dass das Ziel der Begünstigung von freiwilligen Tätigkeiten in diesem Lande, namentlich in ideellen Vereinen und Stiftungen, mit der Vorlage gut erreicht werden kann.

In dem Sinne beantrage ich Ihnen namens Ihrer Kommission auf den Entwurf einzutreten und ihn anzunehmen.