Vischer Daniel · Nationalrat · 2009-03-05
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2009-03-05
Wortprotokoll
Meine parlamentarische Initiative bezweckt eine Ausweitung des Verwertungs- und Beschaffungsverbotes von Beweismitteln, die aus dem Umfeld von Institutionen stammen, in denen gefoltert wird. Konkreter Hintergrund war ein Vorfall vor etwa zwei Jahren. Es ist unbestritten, dass die Bundesanwaltschaft gemäss eigenen Aussagen Informationen in Guantánamo bezüglich einer Person beschafft hat, gegen die in der Schweiz ein gerichtspolizeiliches Verfahren angeordnet worden ist. Auf den ersten Blick war man der Meinung, dies sei eigentlich gar nicht zulässig. Die GPDel hat sich mit dieser Frage befasst und sah keinen gesetzlichen Verstoss in diesem Vorgehen.
Was ist nun das Ziel meiner Initiative? Ich gehe davon aus, dass wir mit Bezug auf Personen, die selbst gefoltert worden sind, eine klare rechtliche Grundlage haben. Das heisst, es dürfen keine Beweismittel, die mit Zwang erlangt worden sind, verwertet werden. Diesbezüglich herrscht ein absolutes Verwertungsverbot. Dies ist in der neuen Strafprozessordnung des Bundes vorgesehen. Dies entspricht in etwa auch der Regelung, wie sie heute in allen Kantonen gilt, auch in Bezug auf das bisherige Bundesverfahren, soweit der Bund zuständig ist.
Indessen ist unklar, was gilt, wenn Beweismittel oder überhaupt nur Informationen, die zur Anhebung von Verfahren führen, im Umfeld von Institutionen beschafft werden, bei denen unbestritten ist, dass unmenschliche Praktiken existieren, indessen nicht unbedingt bewiesen ist, dass die Aussagen dieser Personen selbst durch Folter erwirkt worden sind.
Im Grunde genommen ist ja die jetzige Rechtslage so, dass die Beweislast, dass eine Person gefoltert worden ist, bei ihr selbst liegt. Natürlich hat die Bestimmung gemäss heutiger Strafprozessordnung auch eine abschreckende Wirkung, nämlich dass über Zwang keine Beweismittel beschafft werden dürfen. Es ist aber unklar, wie die Rechtslage ist, wenn sich eine Person in einem Milieu befindet, zum Beispiel in Guantánamo, wo unmenschliche Praktiken zwar unbestritten existieren, aber unklar ist, ob die Person selbst Opfer dieser Praktiken geworden ist und ob ihre eigenen Aussagen über solche Praktiken erwirkt worden sind.
Um diese Unklarheit zu beheben, ist das Ziel meiner Initiative eine gesetzliche Präzisierung. Sie soll gewissermassen die Vermutung statuieren, dass bei allen Personen, die in einer Institution sind, in der gefoltert wird, keine Informationen eingeholt werden dürfen; denn immerhin könnte der Anschein bestehen, dass sie durch Folter zu diesen Aussagen gebracht wurden. In diesem Sinn will ich eine Erweiterung der heutigen Gesetzeslage.
Die Gegenargumente waren, dass das heutige Folterverbot klar sei - das stimmt -, dass im Übrigen die Polizei nicht zuletzt im Ausland auf solche Informationen angewiesen sein könnte und dass ein solches absolutes Verbot gegenüber Personen, die in Institutionen sind, in denen der Anschein der Folter besteht, die Untersuchungen zu schwer einschränken würde. Der Richter könne ohnehin eine Beurteilung der Beweise vornehmen.
Dies genügt meiner Meinung nach nicht. Eine Ausweitung im Sinn der Initiative wäre auch präventiv nötig, weil sie die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft und anderer Organe sinnvoll einschränkt, sodass sie eben nicht mit Institutionen und Häftlingen wie in Guantánamo kooperieren.