Baumann Isidor · Ständerat · 2014-06-04
Baumann Isidor · Ständerat · Uri · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-04
Wortprotokoll
Das Gewässerschutzgesetz ist ein gutes und wichtiges Werkzeug zum Schutz der Gewässer und gegen Hochwasser. Unbestritten sind die Massnahmen zum Hochwasserschutz sowie die Massnahmen, welche eine Restwassermenge garantieren oder an die Projekte zur Revitalisierung der Gewässer gebunden sind. Sehr unbefriedigend ist aber die vom Bundesrat erlassene Gewässerschutzverordnung. Erstens geht sie über das vom Parlament beschlossene Gesetz hinaus. Zweitens sind die Vorgaben der Verordnung derart restriktiv, dass eine Umsetzung in den Kantonen als sehr problematisch angesehen wird und für grössere Unruhe sorgt. Daher wurden in neun Kantonen Standesinitiativen gutgeheissen und überwiesen.
Mein Antrag zielt auf zwei Hauptprobleme, die es unbedingt zu lösen gilt: Einerseits geht die Gewässerschutzverordnung bei der Ausscheidung der Gewässerräume weit über den Willen des Parlamentes hinaus. Dieses Problem ist in Ziffer 2 der vom Nationalrat gutgeheissenen Motion der UREK-NR aufgenommen worden. Gemäss Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes obliegt es den Kantonen, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Gewässerraum festzulegen. In der Gewässerschutzverordnung ist nun aber unverständlicherweise akribisch genau geregelt, wie die Räume festzulegen sind. Die Gewässerschutzverordnung und das darauf basierende Merkblatt bieten den Kantonen daher in der Realität keinerlei Handlungsspielraum. Die Kantone haben keine Flexibilität, um Besonderheiten und vorrangige Interessen zu berücksichtigen. Es ist jedoch äusserst wichtig, dass die Kantone über Handlungsspielraum verfügen, der es ihnen ermöglicht, eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Leider hat der Bundesrat auch bei der Definition der Bewirtschaftungsmöglichkeiten für die Gewässerräume über das Ziel hinausgeschossen. Dieses Problem wird in Ziffer 4 der Motion der UREK-NR aufgenommen. Das Parlament hat in Artikel 36a Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes den Grundsatz festgelegt, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden muss. Gemäss der bundesrätlichen Verordnung ist nun aber selbst eine extensive Produktion gemäss Direktzahlungsverordnung nicht mehr möglich. Das Verbot extensiver Produktion und biologischen Anbaus auf landwirtschaftlichen Flächen, deren Bodenqualität sich am besten für den Anbau eignet, ist aus agronomischer und aus Umweltsicht unsinnig und muss korrigiert werden.
Das dritte Problem in Zusammenhang mit der Ausscheidung der Gewässerräume, nämlich die Kompensation der Fruchtfolgeflächen, hat die ständerätliche Kommission bereits erkannt und hat deshalb an Ziffer 5 in abgeänderter Form festgehalten.
Die erwähnten Punkte verursachen in den Kantonen bei der Umsetzung effektiv sehr grosse Probleme. Noch bevor die Umsetzung begonnen hat, werden sehr kontroverse Diskussionen geführt. In neun Kantonen sind bereits Standesinitiativen gutgeheissen worden, die auf eine Lösung der von mir geschilderten Probleme abzielen. Mit der Annahme meines Einzelantrages wird die Basis dafür gelegt, dass die erwähnten Probleme gelöst werden können und die Gewässerschutzverordnung überarbeitet und im Sinne des Gesetzgebers angepasst werden kann. Mit der Annahme dieses Antrages können gute Voraussetzungen dafür geschaffen werden, den hängigen Vorstössen und insbesondere den neun Standesinitiativen fundiert zu begegnen.
Ich bitte Sie, meinen Einzelantrag zu unterstützen.