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Schwaller Urs · Ständerat · 2014-11-27

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2014-11-27

Wortprotokoll

Die neue Formulierung von Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt den Umstand, dass je nach Art der Berufsausübung unterschiedliche Sprachkenntnisse erforderlich sein können. Ausserdem ist die Beherrschung einer Landessprache nicht in jedem Fall unerlässlich, so kann z. B. eine Person, die in der Forschung arbeitet und nie mit Patientinnen und Patienten in Kontakt kommt, die Voraussetzungen erfüllen, selbst wenn sie nur Englisch spricht. Diese Regelung ist somit ausreichend flexibel, um sowohl die Interessen der Patientinnen und Patienten als auch jene der Arbeitgeber zu berücksichtigen. Was Absatz 3 Buchstabe b anbelangt, so sieht dieser für den Arbeitgeber entsprechend die Pflicht vor zu prüfen, ob die Person, die er dann anstellen möchte, die für die jeweilige Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Nach der Auffassung unserer SGK wird Artikel 58 Buchstabe c - ich sage das schon hier - dahingehend geändert, dass eine Missachtung dieser Bestimmung nicht mehr strafbar ist.

Schliesslich zu Artikel 33a Absatz 4: Dieser erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen von der Pflicht vorzusehen, über die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen, z. B. wenn keine Person mit angemessenen Sprachkenntnissen zur Besetzung der Stelle gefunden wird. Es könnte z. B. auch eine Frist vorgesehen werden, nach deren Ablauf die Person den Nachweis über den Erwerb angemessener Sprachkenntnisse erbringen muss. Ausserdem hat der Bundesrat die Kompetenz, auf dem Verordnungsweg Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse zu regeln. So kann er z. B. Mittel zur Erbringung des Nachweises über die Sprachkenntnisse aufführen.

Dies sind meine Erklärungen zu den von unserer Kommission gegenüber der Version des Nationalrates vorgeschlagenen Änderungen.