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Heim Bea · Nationalrat · 2014-09-09

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-09

Wortprotokoll

Artikel 56 regelt die Sanktionen bei Übertretungen von Einzelpersonen, die mutwillig und absichtlich mit ihrem Verhalten dem System der sozialen Krankenversicherung schaden. Bestraft werden soll vor allem der Vorsatz. Das Strafmass für vorsätzliche Verstösse soll so abschreckend sein, dass es Leute davon abhalten kann, ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachzukommen. Vorsatz und Schwere des Vergehens zu beurteilen ist dann Sache des Gerichtes.

Wer nun bei Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a aber der Kommissionsmehrheit folgt, muss sich schon den Vorwurf gefallen lassen, Übertreterinnen und Übertreter zu schützen, z. B. Personen von Holdinggesellschaften, unter deren Dach eine oder mehrere Krankenkassen agieren und die dann aber ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen und die Daten oder Belege, die für die Aufsicht erforderlich sind, nicht zur Verfügung stellen. Die Höhe der möglichen Busse bis zu maximal 500 000 Franken, d. h. also von 0 bis zu 500 000 Franken, soll von solchen Taktiken abhalten. Die Busse, wie gesagt, legt das Gericht im Rahmen der üblichen Verhältnismässigkeit und Einzelfallbeurteilung fest und nicht die Behörde. Das ist der Vorschlag von Bundesrat und Ständerat. [PAGE 1372]

Ich bitte Sie im Namen der Minderheit Rossini, diesem Vorschlag zu folgen.

Ein zweiter Punkt: Die Mehrheit der Kommission will in Artikel 56 Absatz 1 den Buchstaben c streichen. Dieser besagt, dass Sanktionen ausgesprochen werden können, wenn der Geschäftsbericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wird. Das mag auf den ersten Blick erstaunen. Auf den zweiten Blick aber ist klar, worum es hier geht, nämlich um den Tatbestand, dass jemand vorsätzlich den Geschäftsbericht nicht fristgerecht einreicht - nicht weil irgendein Fehler unterlaufen ist, sondern weil er vorsätzlich gewisse Informationen nicht offenlegen will. Es geht also um das bewusste Verheimlichen wichtiger Tatbestände. Was das Strafmass angeht, muss man sich bewusst sein, dass es auch hier um den Vorsatz geht, der bestraft werden soll, und dass die Angemessenheit und die Verhältnismässigkeit dabei wie immer von den zuständigen Gerichten geprüft werden.

Die SP-Fraktion empfiehlt deshalb dem Rat, auch hier der Minderheit Rossini und damit dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.